Definition: Keller und Verschalg

Herr A wohnt in einem Altbau, wo ursprünglich noch mit Kohle geheizt wurde.
Die Aufteilung im Keller sah vor, das jeder Mieter einen Keller sowie einen Kohlenverschlag bekommen sollte.
(Anm.: Die Verschläge sind kl. längliche Kohlenbunker mit 1m x 2m Grösse wo die Türen noch nach innen auf gehen, wärend Keller, normal grosse Räume mit ca. 10qm Fläche mit Wasseranschluss, Abflüssen und Strom sind.)

Jetzt soll Herr A zwei Verschläge bekommen und nicht wie ursprünglich zugesichert einen Keller.

Hätte Herr A eine Möglichkeit auf einen „Kellerraum“ zu bestehen oder muß er sich mit den Verschlägen abfinden, obwohl im Mietvertrag klar die Definition „Keller“ hervor geht?

Hi,

der Vermieter muss leisten was im Vertrag steht.

MFG

wärend
Keller, normal grosse Räume mit ca. 10qm Fläche mit
Wasseranschluss, Abflüssen und Strom sind.

(4) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische sowie einen Abstellraum haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind. Der Abstellraum soll 6 m² groß sein; davon soll eine Abstellfläche von 1 m² innerhalb der Wohnung liegen.

Quelle: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44

Ein Wasseranschluss, Abfluss oder Strom ist nicht zwingend vorgeschrieben.
In vielen Altbauten, gibt es vor dem Abstellraum (Keller) eine Steckdose und mit einer Lampe mit Kabel kann man somit auch Licht in den Abstellraum bringen.

Gruß Merger

Bauordnungsrechtliche Vorschriften haben keine mietvertragliche Relevanz. Und wenn sie sie denn doch hätten, wäre die Bauordnung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes Gültigkeit hatte. [Quelle:Sinngemäß aus einem mir vorliegenden Bescheid einer Bauaufsichtsbehörde]

vnA

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Bauordnungsrechtliche Vorschriften haben keine
mietvertragliche Relevanz.

Habe ich dies behauptet?

Nur dürfte es keine Definition für Kellerräume geben, die dies zum Ausdruck bringt:
„Keller sind normal grosse Räume mit ca. 10qm Fläche mit Wasseranschluss, Abflüssen und Strom sind.“

Gruß Merger

Habe ich behauptet, dass du behauptet hättest?

Und zur Deffinition eines Kellerraumes habe ich auch nichts geschrieben.

So what

vnA

Gibt es denn eine feste Definition ab wann ein Keller, überhaupt als solcher zu werten ist?
Oder könnte der Vermieter, Herrn A auch den oben genannten Mini-Verschlag als „Keller“ andrehen?

Gibt es denn eine feste Definition ab wann ein Keller,
überhaupt als solcher zu werten ist?

Man sollte den Begriff Keller in Abstellraum tauschen

Oder könnte der Vermieter, Herrn A auch den oben genannten
Mini-Verschlag als „Keller“ andrehen?

und dann in der Landesbauordnung des entsprechenden Bundeslandes nachschauen.

aber Bauordnung und Mietrecht sind (wieder mal) zwei paar Schuhe

Können wir das nicht einfacher und direkter angehen?
Laut Mietvertrag hat Mieter Anspruch auf 1*Keller und 1*Verschlag (der Vermieter hat hier differenziert!)

(Anm.: Die Verschläge sind kl. längliche Kohlenbunker mit 1m x 2m Grösse wo die Türen noch nach innen auf gehen, wärend Keller, normal grosse Räume mit ca. 10qm Fläche mit Wasseranschluss, Abflüssen und Strom sind.)

Wie kommt diese Unterscheidung zustande? Hatte der Mieter dies so gezeigt bekommen? bereits in Nutzung? ist dies bei anderen Parteien so geregelt?

Je nachdem wäre dann auch die Mängelanzeige zu formulieren, d.h. „ich möchte gern was ich laut Mietvertrag angemietet hab und was mir dazu als Erklärung gezeigt/versprochen wurde“"

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