Definition 'Rechtshändigkeit' im Rechtsinne

Was genau ist (rechtlich) unter dem Begriff der „Rechtshändigkeit“ zu verstehen.

Hat hierfür jemand eine (einfache) Definition?

(Hätte es schon über www.google.de probiert… jedoch bisher ohne Erfolg…)

Vielen Dank im voraus

Robert

Hallo Robert,

kann es sich hier nicht um die „Rechtshängigkeit“ handeln ?

Sie bedeutet - um es einfach darzustellen - den Zustand an, der ab Klageerhebung oder Geltendmachung eines Anspruches oder in mündlciher Verhandlung ein.

Der Begriff Rechtshändigkeit ist im juristischen Sprachgebrauch nicht vorhanden.

Gruss Günter

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Hallo Günter,

ja - ich meinte die sog. „Rechtshängigkeit“!

Vielen Dank für die kurze Definition

Robert

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

§ 261 ZPO
Günter hat schon angefangen, die richtige Antwort zu geben. Geregelt ist die Rechtshängigkeit in § 261 ZPO.
Im häufigsten Fall der Einreichung einer Klageschrift bei Gericht ist die Sache mit dieser Einreichung „anhängig“ (sozusagen die „1. Stufe“). Erst mit formell ordnungsgemäße Zustellung der formell ordnungsgemäßen Klageschrift an die beklagte/n Partei/en tritt die Rechtshängigkeit ein („2. Stufe“).
Also:

  1. Stufe = Anhängigkeit = Einreichung der Klage bei Gericht
  2. Stufe = Rechtshängigkeit = Zustellung an Beklagte/n

Ciao, Wotan

leicht off-topic

Der Begriff Rechtshändigkeit ist im juristischen
Sprachgebrauch nicht vorhanden.

Das ist so nicht ganz richtig: bei (Arbeits-, Kfz- und anderen) Unfällen mit Handverletzungen, bei denen es um in der Folge dann um Ansprüche z.B. wegen Einschränkung oder Wegfall der Arbeitsfähigkeit geht (ggü. einer Berufsunfähigkeitsversicherung, der gegnerischen Haftpflichtversicherung usw.), geht es in der Auseinandersetzung dann oft um die Frage der Rechts- oder Linkshändigkeit. Da wird natürlich sogar eine Wissenschaft raus gemacht:

http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/AWMF/ll/002-017.htm

Der Begriff kommt also im juristischen Sprachgebrauch durchaus vor.

Ciao, Wotan.