Definition Stellplatz

Hallo,

Ich hätte eine Frage bezüglich eines Streits mit dem Vermieter bezüglich meines Stellplatzes vor meiner Wohnung:
Laut Vertrag habe ich einen Garagenplatz und einen Stellplatz. Anfangs gab es nur einen langen Carport der in der Länge geteilt wurde. Der hintere Teil ist nun eine Garage (es wurde nämlich der Carport halbiert und eine Wand gezogen mit Tor) der vordere Teil ist nun der Rest vom Carport und dient natürlich als Einfahrt/Ausfahrt zur Garage.
Der Stellplatz war bei Mietbeginn nach meiner Erinnerung und der Aussage des Vermieters ausserhalb des Carports da dort 3 Stellplätze zu Verfügung stehen.
Nun kam heute die Frau des Vermieters und sagte dass der Teil vor der Garage der Stellplatz sei und ich den anderen (eigentlichen) Stellplatz frei machen müsse.

Ist das rechtlich in Ordnung? Wie definiert man einen Stellplatz? Es ist sicherlich Platz dort doch es ist ja auch die Ausfahrt/Zufahrt zur Garage.Wir sind zu zweit und es ist nun ein riesen Umstand immer das Auto welches vor der Garage steht umzuparken bzw rauszufahren wenn der andere in der Garage steht und umgekehrt.

Würde mich auf eure Hilfe freuen.

Gruß Tom

Hallo!

Nicht so recht klar.

Vom Begriff her kann man sich der Sache nicht nähern.
Stellplatz = Platz zum Abstellen eines Fahrzeugs.

Ein Durchfahrt-Carport hat 2 Stellplätze. Und wenn der an eine Mietpartei vermietet wird, dann sind das in meinen Augen 2 vollwertige Stellplätze.
Das man sich absprechen muss, wer wo parkt und ggf. umsetzen muss ist klar und widerspricht nicht einem Stellplatz.
Sollten sich 2 unterschiedliche Mieter diesen Doppelparker teilen, das wäre ein Punkt für berechtigte Einsprüche.

Wollte man nun Garage plus überdachten Vorplatz (1/2 Carport) PLUS einen weiteren außerhalb gelegenen Stellplatz beanspruchen ?

Wie kann man eigentlich im Vertrag einen Garagenplatz angemietet haben, wenn nur ein Carport vorhanden war und der erst später hälftig zur Garage umgebaut wurde ?

Carport ist m.E. keine Garage = allseitig geschlossen.

MfG
duck313

Danke für die Info. Die Garage wurde mir zugesichert und war bei dem Einzug schon in Planung/Umbau. Dann ist also laut Ihrer Definition eine Fläche die für die Einfahrt/Ausfahrt zur Garage benötigt wird also ein gültiger Stellplatz. Leider finde ich im Netz keine Definition darüber. Ich kann mich erinnern dass in früheren Wohnverträgen der Platz vor der Garage als Stellplatz nicht aufgeführt war sondern ein separater Platz wo das Auto stehen konnte und keine Umparkung erforderlich war… Heißt natürlich nicht dass es deshalb korrekt ist/war. Gruß

Wenn es allgemein und sowieso verboten ist, vor Garagen zu parken, weshalb muss man diese Situation seinen Mietern dann täglich zumuten und so tun, als wäre es völlig normal?
Nur, weil dieses „Problem“ innerhalb einer Familie besteht und man somit vereinfachten Zugriff auf das vor dem Tor stehende Fahrzeug hat, ist der Zustand doch wohl wenig komfortabel! Ich denke niicht, dass der Vermieter diese Parksituation für sich selbst mit Vorliebe beanspruchen würde.
Deshalb: wenn es einst eine Vereinbarung mit dem Stellplatz an anderer Stelle gab, würde ich diesen auch nutzen. Mit der Begründung, dass es eine Zumutung ist, bei Wind und Wetter den Partner nötigen zu müssen „fährst mal eben dein Auto weg…“, unabhängig von eventuellen Schichtdiensten etc.
Ein Stellplatz heißt ja deswegen so, weil man da sein Fahrzeug abstellen kann.
Ein temporärer Stellplatz, nur für ein paar Stunden (bis das Auto dann wieder im Weg ist) kann eigentlich nicht als solcher bezeichnet werden.
Es ist zwar richtig (wie duck 313 es schreibt), dass die Rechtsverhältnisse bei zwei fremden Parteien wiederum anders wären als innerhalb der Familie, doch kann es nicht richtig sein, verkehrswidriges Verhalten und Unsitte praktizieren zu müssen, und dann auch noch gegenüber seinem eigenen Partner.

Grüße, Maureen

Vielen Dank Maureen, sehe ich genauso. Der „Gag“ an der Sache ist ja dass die andere Partei die in dem kleinsten Appartement im Haus lebt ja nun 3 Stellplätze hat. Diese Person zu 99 Prozent allein lebt mit 1 Auto. Das alles ist reine Schikane da zuvor das Thema nie aufkam und völlig unnötig war. Ist für mich in der Tat ein Grund die Wohnung aufzugeben da es hier ums Prinzip geht und ich tatsächlich Schicht arbeite. Grüße Tom

Wenn es allgemein und sowieso verboten ist, vor Garagen zu
parken,

in welchem land der welt ist das so? in d jedenfalls nicht. und ich kenne auch kein anderes. woher also deine weisheit, auf der der ganze rest deines postings aufbaut? der damit genauso falsch ist?

Hi, dazu gibt´s paar AG Urteile: http://www.mieterverein-bochum.de/mietrecht/artikel/…
Die allerdings keinerlei bindende Funktion an andere Gerichte haben.

Es kommt aber auf den Mietvertrag an. Wenn darin steht, dass der Platz oder die Zufahrt vor der Garage mitgemietet wurde, dann steht dieser Platz dem Mieter auch zweifelsfrei zu.

Steht dazu nichts im Vertrag dann, nicht mitgemietet = kein Anspruch auf Stellplatz davor. Es sei denn, wie oben geschildert eine Schikane des VM.
MfG ramses90

Erstmal Danke für die Antwort. Im Vertrag steht 1 Carport + 1 Stellplatz. Mehr nicht. Der Carport wurde ja geteilt und zu einem Teil zur Garage gemacht. Wie oben beschrieben. Ist ja im Grunde egal nur das eben der Einfahrbereich lediglich der überdachte Rest vom Carport ist und wenn der nun auch als Stellplatz gilt steht immer ein Auto im Weg. Grüße Tom

Mir geht es im Grunde nur darum ob bei der Definition zum Beispiel: „1 Garage und 1 Stellplatz“ der Platz vor der Garage als solcher (Stellplatz) definiert wird oder eben ein separater Platz wo man tatsächlich das Auto abstellen kann OHNE es bewegen zu müssen um mit dem anderen Fahrzeug vorbei/raus oder durchzukommen was jetzt ja immer der Fall wäre da wir 2 Autos besitzen und jeder zu unterschiedlichsten Zeiten kommt und geht/fährt. Zudem wäre eben mehr als genug Platz vorhanden der jetzt ungenutzt bleibt.

Hallo1

Hab ich doch auch geschrieben.

Es geht allenfalls innerhalb einer Familie, nicht bei 2 fremden Mietern !
Da wäre das Umparken unzumutbar. Innerhalb des begrenzten Nutzerkreises innerhalb der Familie sollte das machbar sein. Mag lästig sein, aber machbar.

Vielleicht kann man es über die Stellplatzfläche machen, also wie groß die ist.

Normal ist 2,30 x 5 m wenn die Seiten frei sind. Sonst 2,5 m breit.

Das sollte man auch vor der Garage unter dem Carportdach noch zur Verfügung haben.

MfG
duck313

Hallo
es kommt aufden Mietvertrag an - wenn gemietet wurde mit Stellplatz darf dieser auch benutzt werden.

LG

Mir geht es im Grunde nur darum ob bei der Definition

das wird so genau gar nicht definiert. es kommt drauf an, was dazu im mietvertrag steht, was also genau abgemacht war.
wurde denn gar nicht besprochen, um welchen stellplatz es sich handelt? wurden die plätze nicht besichtigt? der mieter nicht darauf hingewiesen, um welche plätze es sich handelt? über den umbau des carports wurde doch auch gesprochen, warum also nicht auch darüber?

frage nicht gelesen? (owt)
nix

ganzer Carport plus Stellplatz?
Hallo,

da steht, „ein Carport und ein Stellplatz“, galt das auch schon vor dem Umbau?
Ist also der GANZE Carport UND ein zusätzlicher Stellplatz von euch gemietet?
Dann sollte wohl auch nach dem Umbau noch der GANZE Carport, nämlich Garage und das Stück davor, UND ein zusätzlicher Stellplatz euch zustehen.
Oder verstehe ich die Situation falsch?

Hallo,
so ganz geometrisch verständlich ist mir Deine Schilderung leider nicht.
Grundsätzlich ist ein Stellplatz eine eigenständige, jederzeit (für den berechtigten Nutzer) erreichbare und jederzeit erschlossene Abstellfläche für ein KfZ. Die Fläche vor einem Garagentor ist das dann genau nicht (natürlich auch nicht die vor einem Carport, der nur über eine Seite angefahren werden kann). Das sind private Verkehrsflächen!

Es gibt zwar unter nicht so hellen Maklern die Unsitte, diese vorgelagerten Flächen als Stellplatz „zu verkaufen“, es sind aber in keiner der mir bekannten Landesbaurodungen solche.

Wenn man so eine Verkehrsfläche als Stellplatz mietet, kommt es schon sehr darauf an, was im Mietvertrag steht. Schuldrechtlich geht das schon und müsste eine Einigungsklausel oder ä. beinhalten für den Fall, der jetzt bei Dir offenbar eingetreten ist. Es wäre aber mal ganz interessant, wo der Bauherr im Bauantrag seinen Stellplatznachweis nachgewiesen hat.

Gruß vom
Schnabel

Vielen Dank