Hallo Ihr Wissenden,
wann ist eine Schuld rein rechtlich „tituliert“. Bereits mit einem Mahnbescheid (unabhängig davon ob Widerspruch eingelegt wurde?) oder erst mit einem Vollstreckungsbescheid?
Mal ein Beispiel. Schuldner A erhält einen Mahnbescheid gegen den er Widerspruch einlegt. Gläubiger B erwirkt anschließend einen Vollstreckungsbescheid. A legt wieder einen Widerspruch ein und B zieht die Klage zurück. Ist damit auch der Mahnbescheid hinfällig oder bleibt dessen Wirkung trotz Klagerückziehung erhalten? Ist also die Schuld weiterhin als tituliert zu bezeichnen?
mit besten Grüßen
Steffen B.
PS: Falls es wichtig sein sollte. Mein fiktiver Schuldner A fragt sich das, weil in seiner Schufaauskunft die entsprechende strittige Schuld als „tituliert“ vermerkt ist.
Servus!
wann ist eine Schuld rein rechtlich „tituliert“. Bereits mit
einem Mahnbescheid (unabhängig davon ob Widerspruch eingelegt
wurde?) oder erst mit einem Vollstreckungsbescheid?
Erst mit dem Vollstreckungsbescheid. Alle möglichen Schuldtitel sind in den §§ 704 und 794 ZPO aufegführt.
Mal ein Beispiel. Schuldner A erhält einen Mahnbescheid gegen
den er Widerspruch einlegt. Gläubiger B erwirkt anschließend
einen Vollstreckungsbescheid.
Das ist, wenn der Widerspruch rechtzeitig eingelegt worden ist, nicht möglich.
A legt wieder einen Widerspruch
ein und B zieht die Klage zurück.
Ist damit auch der
Mahnbescheid hinfällig oder bleibt dessen Wirkung trotz
Klagerückziehung erhalten? Ist also die Schuld weiterhin als
tituliert zu bezeichnen?
Nein, denn der Vollstreckungsbescheid ist damit kraftlos.
Danke
Hallo worldwidefab,
vielen Dank für die schnelle (und wie immer) klare Antwort.
mit besten Grüßen
Steffen B.