In unserem Betrieb hat folgender Sachverhalt Diskussionen ausgeloest.
Ein Kollege ist des oefteren aufgrund von Kundenbesuchen unterwegs. Es kommt vor, dass diese mehrtaegig sind.
Die allgemeine Arbeitszeit ist 8:00 bis 16:45.
Wie werden jetzt die Stunden berechnet/angesehen/was-auch-immer, in denen er nach 16:45 fuer den Betrieb taetig ist?
Der Betrieb bot 26,-DM „Entschaedigung“ fuer 2 Tage „ausser Haus Taetigkeit“ an.
Die angefallen Stunden (7:00 bis 23:00 taegliche Arbeitszeit) sollten damit abgegolten sein.
Dazu kommt ausserdem eine Vertragsklausel, die besagt, das 20 Ueberstunden im Monat ohne zusaetzliches Entlohnung abzuleisten sind.
Durch die erhaltenen 26,-DM werden ihm nun die Ueberstunden auch nicht auf die 20 Stundenklausel angerechnet. Folglich kann er sein Soll von 20 Stunden in diesem Monat nicht erreichen.
Wie seht Ihr die Sache? Was sagt das Gesetz dazu? Und wo finde ich §, die mehr dazu aussagen.
Habt ihr schon mal an Betriebsrat
gedacht?
Gruß
Tom
Hi Tom,
yepp, ist aber schwer…
im Schnitt haelt es niemanden laenger als max. 3 Jahre im Betrieb
Und wegen dieser hohen Fluktuation
kommen wir in der Regel gerade damit nach, Telefonlisten einigermassen aktuell zu halten ;-/
Dazu kommt ausserdem eine
Vertragsklausel, die besagt, das 20
Ueberstunden im Monat ohne zusaetzliches
Entlohnung abzuleisten sind.
Durch die erhaltenen 26,-DM werden ihm
nun die Ueberstunden auch nicht auf die
20 Stundenklausel angerechnet. Folglich
kann er sein Soll von 20 Stunden in
diesem Monat nicht erreichen.
soll das heissen, ihr müsst auf jeden fall 20 stunden mehr arbeiten für’s gleiche geld oder hab ich da was falsch verstanden???
gesetze dazu findest du im arbeitszeitgesetz. da steht auch, daß die tägliche arbeitzeit 8 stunden nicht überschrieten darf. sie auf bis zu 10 std./täglich angehoben werden, wenn innerhalb von sechs kalendermonaten oder innerhalb von 24 wochen im durchschnitt acht stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
§ 7 abweichende regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden,
abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
[…]
c) ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im Jahr zu verlängern […]
In deine geschilderten Fall würde ich mich einfach an die Gewerkschaft wenden, gerade was die vertragliche Sache an geht haben die sicherlich mehr Fachwissen als ich
Ich kenne zwar nicht den rechtlichen Hintergrund, aber in unserem Betrieb wird zwischen Mehrarbeit und Überstunden unterschieden.
Überstunden sind demnach vor deren Entstehung schriftlich zu beantragen und müssen von der Geschäftsleitung genehmigt werden. Überstunden werden voll bezahlt oder können abgefeiert werden.
Zu Mehrarbeit besteht keine Verpflichtung (zumindest nicht offiziell). Darunter fallen alle nicht genehmigten „Überstunden“ bzw. sehr unregelmäßige oder geringfügige Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit.
Im Zweifelsfall => Arbeitnehmerverbände befragen.
Im Recht zu sein und dieses auch durchzusetzen heißt leider auch oft seine Karriere aufs Spiel zu setzen.