ich habe eine Frage bezüglich der Formulierung „Versammlung einberufen“. Innerhalb einer Eingetümerversammlung habe ich mich bereiterklärt, eine ausserordentlichen Versammlung (ca. 5 Monate später) einzuberufen.
Jetzt habe ich ohne Absprache einen Termin festgelegt (Werktags um 18h), Räumlichkeiten organisiert, und 15 Tage zuvor schriftlich eingeladen.
Nun beschwert sich ein Eigentümer bitterlich, weil ich ihn ja nicht im Vorfeld gefragt hätte, ob er denn auch Zeit hätte. Er behauptet jetzt, dass die Versammlung damit nicht stattfinden kann. Und verlangt, dass ich verschiebe.
Jetzt meine Frage: Wie ist die Formulierung „zur Versammlung einberufen“ zu verstehen? Muss ich wirklich im Vorfeld jeden Teilnehmer fragen, ob er Zeit hat? Ich dachte vielmehr, dass derjenige, der einberuft, einen Termin eigenständig festsetzt und dann alle, mit einer Frist vo 14 Tagen, schriftlich einläd.
Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung:
Im Normalfall wird eine Wohnungseigentümerversammlung einmal im Jahr vom Verwalter einberufen.
Zusätzlich können weitere Versammlungen einberufen werden wenn: der Verwalter es für erforderlich hält. eine Vereinbarung es vorsieht. mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer (Minderheitenquorum), nach Köpfen gerechnet, die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen, oder ist kein Verwalter bestellt, dann kann die Versammlung vom Verwaltungsbeirats-vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden.
Weigert sich auch der Verwaltungsbeiratsvorsitzende pflichtwidrig oder ist kein Verwaltungsbeirat bestellt, dann kann jeder Eigentümer durch Antragstellung beim Amtsgericht die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung herbeiführen (Notverwaltung).
Die Frage der ordnungsgemäßen Einberufung ist deswegen wichtig, weil Beschlüsse die auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Versammlung gefasst wurden, allein deswegen anfechtbar sind.
Die Einladung hat in Textform zu erfolgen. Die Einberufung ist nur dann wirksam wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt.
Zur Versammlung sind die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zu laden. Steht das Wohnungseigentum mehreren Personen zu, ist die Einladung allen Eigentümern zuzuleiten.
Die Einberufungsfrist soll eine Woche betragen. Wenn möglich sollte die Einberufung vier Wochen vorher versand oder ein Dauertermin vereinbart werden.
In der Einladung ist anzugeben: Ort der Versammlung Zeitpunkt der Versammlung Tagesordnung
Die Beschlussgegenstände müssen im Einladungsschreiben hinreichend deutlich dargestellt werden. (hinschreiben was beschlossen werden soll). Nicht genügend deutlich formulierte Beschlussgegenstände ermöglichen grundsätzlich die Anfechtung der dazu gefassten Beschlüsse.
Nur über die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte dürfen in der Versammlung Beschlüsse erfolgen. Unter Top. Sonstiges dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
Typische Beschlussgegenstände sind z. B. Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Wahl des Verwalters Wahl des Beirates Maßnahmen der Instandhaltung Hausordnung Abschluss von Verträgen
Die Tagesordnung wird vom Verwalter ggf. unter Mitwirkung des Verwaltungs-beirates aufgestellt.
Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung:
Den Vorsitz in der Versammlung führt grundsätzlich der Verwalter. Es kann jedoch durch einfache Stimmenmehrheit ein anderer zum Vorsitzenden bestellt werden.
Die Aufgaben des Vorsitzenden bestehen u. a. in: der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Leitung der Versammlung entsprechend der Geschäftsordnung der Formulierung der Beschlussanträge der Aufzeichnung des Beschlussergebnisses der Protokollierung der Beschlüsse
Die Erstversammlung ist dann beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten.
Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit scheiden die Vertreter von Wohnungseigentümern aus, die ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht nachweisen können.
Bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit scheiden auch Eigentümer aus, die geschäftsunfähig sind, oder beschränkt Geschäftsfähige ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
Die Beschlussfähigkeit muss für jeden einzelnen Beschluss gegeben sein.
Ist die Versammlung nicht Beschlussfähig muss eine neue, die Zweitversammlung, mit der Selben Tagesordnung einberufen werden. In der Regel 30 Minuten später. Diese Zweitversammlung ist dann unabhängig von der Anwesenheitsquote in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur Zweitversammlung hinzuweisen.
In der Einladung zur Erstversammlung kann auf die Möglichkeit der Einberufung einer Zweitversammlung hingewiesen werden.
Also, ein/e zur Einberufung Berechtigte/r kann den Termin selbstständig festlegen und muss die schriftliche Einladung fristgemäß zustellen. Wenn ein oder mehrere Eigentümer nicht anwesend sein können/wollen und keine Vertretungsvollmacht erteilt haben wird die Versammlung, ggf. auch nach Zweitversammlungseinberufung, durchgeführt.
Hallo,
ich weiß nicht wie viele Leute an der Versammlung teilnehmen, aber es wird wohl kaum möglich sein jeden vorher zu fragen ob er Zeit hat. Irgendjemand wird nie Zeit haben. Ich weiß nur nicht ob man die Einladung noch früher bhätte raus schicken müssen (4 Wochen).
Wie ist das denn bei den vorigen Versammlungen gelaufen?
Tut mir leid aber darüber weiß ich leider nicht bescheid.
Gruß
Du hast dich bereit vor fünf Monaten bereit erklärt eine außerordentliche Versammlung zu organisieren, nicht einzuberufen.
Im Fall von „Einzuberufen“ stellt sich die Frage, ob du überhaupt berechtigt bist eine Versammlung nach deinem Gusto einzuberufen.
Organisieren darfst du das. Denn die Versammlung hat dir keinen konkreten Termin vorgeschrieben. Du warst also berechtigt einen Termin festzulegen, ohne vorherige Rücksprache mit den anderen Eigentümern.
Wie sieht denn die Alternative aus?
Du und deine Miteigentümer hätten sich miteinander auf einen Termin einigen müssen. Was die Einberufung einer Versammlung erfordert hätte. was wiederum eine Terminabsprache erfordert hätte.
Die andere Alternative ist, du gehst mit einer Liste von Eigentümer zu Eigentümer und notierst deren genehmen Termine. Das machst du so oft, bist du einen gefunden hast, der allen passt.
Das ist natürlich unzumutbar. Zumal du die Versammlung ehrenamtlich organisiert hast.
Es ist durchaus üblich und auch ausreichend, einen Termin zwei Wochen zuvor anzukündigen. Daraus kann dir niemand ein Vorwurf machen.
Von dir etwas „Verlangen“ kann der Eigentümer nichts. Du hast die Aufgabe freiwillig übernommen und nach besten Wissen ausgeführt.
Wenn er meint die Versammlung muss verschoben werden ist das sein Problem. Er kann sich ja mit den anderen Eigentümern auf einen neuen Termin einigen.
Macht er das nicht, ist es sein Problem.
Eine Frage steht aber noch: Ist die außerordentliche Versammlung beschlußfähig wenn ein Eigentümer fehlt?
Hallo und guten Tag,
leider kann ich erst heute antworten, da ich erst gestern aus dem Urlaub zurück bin.
Die Frage ist meines Wissens gesetzlich geregelt. Unter Beachtung der Frist für die Einberufung einer Eigentümerversammlung muss der jeweils Verantwortliche einmal jährlich eine Versammlung einberufen, wenn besondere Entscheidungen anstehen, sogar mehmals.
Dabei ist es sicherlich unabwendbar, wenn unter Beachtung der zeitlichen Einberufungspflich den Eigentümern freigestellt wird an der Versammlung teilzunehmen. Sein persönliches Erscheinen ist nicht Pflicht. Ggf kann er einen Vertreter (mit Vollmmacht)
benennen, der für evtl. Abstimmungen stimmberechtigt ist.
Alles andere wär auch widersinnig, denn irgendjemand ist immer verhindert (Urlaub, Krankheit etv.). Alle unter einen Hut zu bekommen, ist recht selten, wie ich aus eigener Erfahrung weiß.
Gruss Wilfried
Hallo Jolanda,
ich kann Dir leider nicht weiterhelfen. Vielleicht erhälst Du im Rechtsforum entsprechende Hilfe, wenn Du in anonymisierter Form fragst.
Liebe Grüße
Trillian
Hallo
15 Tage zuvor schriftlich einladen ist riskant, wenn diejenige keine Ahnung haben. Weiterhin kommt es darauf an, wieviele sind sie, und wie wichtige die Versammlung für sie u. Sie ist . Wenn weniger als 10 Leute, dann würde ich vorher fragen. Wenn viele sind, dann ihnen benachrichtigen vor mindestens einem Monat.