Definiton Anbau am Mietshaus

Liebe/-r Experte/-in,

wir hätten eine wichtige Frage. Wir, das sind Anke und Ralf, wohnen in einem Mehrfamilienhaus in Auerbach/Vogtland. Das Haus gehört der AWG einer Wohnungsverwaltung. Nun haben wir 3 Solarzellen auf dem Balkon aufgestellt. Wir haben einen Holzrahmen gebaut worauf die Solarzellen verbaut sind und dann wurde dieser Holzrahmen auf dem Balkon aufgestellt ohne in irgend einer Form mit dem Gebäude verschraubt oder anderweitig verbunden zu sein. Es ist eine Einheit die man bewegen kann, hin und her tragen, es wurde einfach nur aufgestellt.
Nun bekamen wir vom Hausmeister unseres Vermieters die schriftliche Aufforderung die Solarmodule zu entfernen. Als Grund beruft sich der Hausmeister auf die Hausordnung worin steht:
„Zitat“
Das Anbringen von Balkonvordächern und anderen Anbauten ist nicht gestattet.
„Zitat Ende“
Da unsere Solarmodule nun kein Balkonvordach ist, sollte es laut Hausmeister ein Anbau sein ??? Oder?
Für uns ist es kein Anbau sondern ein Gegenstand der auf dem Balkon steht.
Wie definiert man „Anbau“ im Eigentlichen Sinn? Gibt es Paragraphen wo man das nachlesen kann? Darf der Vermieter das überhaupt verbieten und am Nachbareingang anderen Mietern andere Anbauten erlauben (Blumenampeln, Sichtgitter, Wandlampen ect) ?
Ich betone nochmal, die Solarmodule befinden sich innerhalb vom Balkon, sie ragen an keiner Seite über die Brüstung hinaus und sind in keiner Weise mit dem Haus verbunden. Für mich ist das normale Nutzung der Mietsache.

Wie definiert man „Anbau am Miethaus“?

Vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe,
mit freundlichen Grüßen,
Anke und Ralf

Solche Veränderungen sind immer bauliche Veränderungen, die genehmigungspflichtig durch den Vermieter sind. Auch dann, wenn Sie nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind. Das gleiche gelte zum Beispiel, wenn Sie eine Satellitenschüssel auf dem Balkon auf einem Ständer aufstellen. Denn Sie müssen vom Balkon durch irgendeine Wand ein Kabel nach drinnen ziehen. Und das ist eine bauliche Veränderung. Aber darauf wird der Vermieter gar nicht abheben. Es ist vielmehr so, dass der Vermieter verpflichtet ist, auf das Bild der Fassade des Gebäudes zu achten. Dieses ist von der Gemeinde so vorgeschrieben und bedeutet im allgemeinen, dass das Bild der Fassade, das mit der Baugenehmigung festgelegt wurde, nicht dauerhaft verändert werden darf. Und genau das tun Sie, wenn Sie so eine Anlage dauerhaft auf dem Balkon aufstellen. Wobei das entscheidende das dauerhafte ist. Ein Wäscheständer zum Beispiel ist regelmäßig nicht dauerhaft auf dem Balkon und darf deshalb zeitweilig dort aufgestellt werden.

Sie hätten in jedem Fall den Vermieter vorher fragen müssen.

Hallo Anke und Ralf,

ein Anbau ist es sicherlich nicht. Am besten setzen Sie sich noch einmal direkt mit Ihrem Vermieter ins Benehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Wird der Strom in das Stromnetz eingespeist, gilt dies als bauliche Veränderung und ist beim Vermieter zu beantragen. Dieser wiederum könnte sie dann ablehnen oder unter Auflagen eine Genehmigung erteilen.
Ist der Rahmen nicht von der Straße sichtbar und ist nicht mit Bauteilen (z.B. Stromanlage) verbunden und stellt die Solaranlage keine Gefahr dar, dann darf der Vermieter die Module nicht verbieten.

Hallo.

Unabhängig von der Frage, ob die Solaranlage eine bauliche Veränderung oder einen Anbau darstellt, könnte Ihr Vermieter einen Unterlassungsanspruch haben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Solaranlage die optische Erscheinung des Gebäudes beeinträchtigt.

Hallo,
Ihr Problem ist ähnlich dem vom Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon.
Solange Ihre Anlage transportabel ist und nicht mit dem Gebäude verbunden, kann Ihnen der Vermieter die Aufstellung nicht untersagen, denn Sie können Ihre Wohnung incl. Balkon so nutzen wie Sie es wollen. Einschränkend wäre nur zu bemerken, dass durch Ihre Aufstellung das Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinträchtigt wäre. Hier müsste man dann aber auch die Gesamtheit des Hauses bewerten, auch der anderen Balkone.
Übrigens kann der Hausmeister Ihnen ohnehin keine Anweisungen erteilen, außer er wäre nachweislich bevollmächtigt.
Gruß suver

Der Vermieter kann sich das Argument zur eigen machen, dass der Balkon wie auch die Wohnung selbst der Mietraumbeschreibung gemäß ausschließlich zu Wohnzwecken vermietete wurde. Das Aufstellung von Geräten zur Gewinnung elektrischer Energie, die evtl. damit einhergehende Durchführung von elektrischen Leitungen etc. können als Verstoß gegen diee Bestimmugenn gewertet werden und sind von daher abmahnfähig - bis hin zur Kündigung des Mietverhältnisses.

Hallo, Ralf

Meines Erachtens handelt es sich bei dem Aufstellen der drei Module auf einen gesondert gefertigten Holzgestell, das nicht an Gebäudeteile
Fest mit Schrauben oder in einem Mörtelbett befestigt wurde, nicht als Veränderung an einen Anbau bezeichnet werden kann.

Im übrigen solltet Ihr von dem Hausmeister eine Vollmacht
des Haus- oder Wohnungseigentümers unterzeichnet
verlangen. Derartige Entfernungsaufforderungen an Euch zu rlangen. Solchen Maßnamen zu Fordern hat nur der Eigentümer oder
einem von Ihm beauftragter Verwalter.

Für uns ist es kein Anbau sondern ein Gegenstand der
auf dem Balkon steht.

Ich betone nochmals, die Solarmodule befinden sich inner
nerhalb des Balkons, sie ragen an keiner Seite über die rüstungBalkonBlkonbrüstung hinaus und sind in keiner Weise mit Ge äudeteilen ver Gebäudeteilen verbunden. Für mich ist das normaler
Gebrauch der Mietsache.
Wie definiert man „Anbau am Miethaus“? Feste Verbinn- mit dem Gedung mit dem Gebäude

Vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe,

mit freundlichen Grüßen,

Willi

Danke für die Antwort,
kennen Sie vielleicht irgend welche Paragraphen oder Urteile auf die ich mich berufen kann?

Danke für Ihre Antwort,
kennen Sie vielleicht irgend welche Paragraphen oder Urteile auf die ich mich berufen kann? Vielen Dank.
FG R.Seidel
www.bau.seidel.de.vu

Vielen Dank für Ihre Antwort,
kennen Sie vielleicht irgend welche Paragraphen oder Urteile auf die ich mich berufen kann?
freundlichen Gruß
R.Seidel
www.bau.seidel.de.vu

Hallo,

so spontan fällt mir dazu nichts ein. tut mir leid.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, Ralf
habe da mal wa gefunden, was Dir vielleicht weiter helfen kann. Ich werde weiter suchen, ob ich noch etwas geeignetes finde. Normalweise kann man auch sich bei der Unteren Bauehörde erkundigen, den Diese ist für Abauten zuständig. An diese solltest Du 'Dich auf jednfalls mal wenden.
Gruß Willi

Was Sie über die Anbringung von Einrichtungsgegenständen und Mietereinbauten wissen sollten
28. September 2001 | Abgelegt unter: Baugenehmigung, Bebauungsplan, Eigentumswohnung, Instandsetzung, Mietrecht, Mietvertrag, Verkehrswert, Vermieter
Was Sie über die Anbringung von Einrichtungsgegenständen und Mietereinbauten wissen sollten
Achtung! Tauschen Sie diesen aktualisierten Beitrag gegebenenfalls gegen den alten Beitrag M 35 aus.
Ein „Immobilien-Berater“-Beitrag von Dr. Peter Herz. Er arbeitet als Rechtsanwalt in der Industrie. Zugleich ist er als Fachautor unter anderem zu Themen aus dem Bau-, Grundstücks- und Mietrecht tätig.
Bauliche Veränderungen: Was Sie über die Anbringung von Einrichtungsgegenständen und Mietereinbauten wissen sollten
Dass der Mieter die Wohnung mit Einrichtungsgegenständen versieht, gehört zum normalen Mietgebrauch und führt normalerweise zu keinen größeren Problemen.
Dies gilt etwa für die Verlegung eines nicht fest mit dem Boden verbundenen Teppichs, die Anbringung von Lampen oder das Aufhängen von Wandschränken.
In diesen Fällen, wird der Mieter die von ihm eingebrachten Gegenstände beim Auszug aus der Wohnung wieder mitnehmen bzw. der Vermieter kann sie meist ohne größeren Aufwand aus der Wohnung entfernen.
Anders sieht es nicht selten aber dann aus, wenn der Mieter Einbauten in der Wohnung anbringt, die mit einem Eingriff in die Bausubstanz verbunden sind.
In diesen Fällen müssen Sie als Vermieter z.B. einer Eigentumswohnung nicht nur die mietvertragliche Situation im Auge behalten: So mancher Vermieter, der den Einbau bestimmter Einrichtungen genehmigt hatte, war überrascht, als er diesbezüglich Post vom Verwalter der Wohnungsanlage bekam, welcher im Auftrag der Eigentümergemeinschaft die Beseitigung der Maßnahme verlangte.
Als Vermieter einer Eigentumswohnung müssen Sie also immer prüfen, inwieweit sich die geplante Maßnahme noch im Rahmen Ihrer Befugnisse als Sondereigentümer der Wohnung bewegt. Sobald Sie diesen Bereich verlassen, beginnt die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft ohne deren Zustimmung Sie nicht tätig werden dürfen.
Beispiel: Sie gestatten dem Mieter, in seiner Küche einen Mauerdurchbruch vorzunehmen, damit dort ein Entlüftungsgitter angebracht werden kann.
Besonders unangenehm wird es für Sie als Vermieter dann, wenn Sie dem Mieter im Vertrag bestimmte Maßnahmen ausdrücklich gestatten, zu denen Sie als Wohnungseigentümer die Zustimmung der Gemeinschaft benötigen. In derartigen Fällen setzen Sie sich nicht nur Schadenersatzansprüchen des Mieters aus, Sie müssen auch mit Unterlassungsansprüchen der Gemeinschaft rechnen.
Wie Sie derartige Schwierigkeiten sowohl im Verhältnis zum Mieter als auch im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft vermeiden, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Worauf Sie als Vermieter achten müssen
Anbringung von Einrichtungen
Bringt der Mieter lediglich Einrichtungen in der Wohnung an, ist Ihre Zustimmung als Vermieter nicht erforderlich, solange sich dies im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegt.
Beispiele:
• Aufstellen von Regalen, die in der Wand verankert sind
• Aufhängen bzw. Aufstellen von Blumenkästen
• Anbringung eines Duschvorhanges
• Aufstellen einer Einbauküche
• Anbringung von Lampen
• Verlegen von Läufern und nicht fest mit dem Boden verbundener Teppiche
• Anbringen zusätzlicher Elektroheizer
• Installation eines Ventilators
• Anbringen einer Reckstange im Türrahmen oder an der Decke
• Anbringen von Heizstrahlern im Bad
• Aufhängen eines Badezimmerschranks
Da derartige Einrichtungen vom Mieter nur zu einem vorübergehenden Zweck angebracht werden, werden sie damit auch nicht zu „wesentlichen Bestandteilen“ des Gebäudes. Folge: Sie bleiben, unabhängig davon, ob eine feste Verbindung zum Gebäude hergestellt wurde, im Eigentum des Mieters.
So gehen Sie bei Beschädigungen vor
Kommt es bei der Anbringung oder Entfernung derartiger Einrichtungen zu Beschädigungen an der Wohnung, so sind diese vom Mieter wieder zu beseitigen. Dies ergibt sich aus der Pflicht des Mieters, bei Auszug aus der Wohnung den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herzustellen.
Bei Auszug des Mieters ist dieser befugt und verpflichtet, die von ihm angebrachten Einrichtungen wieder zu entfernen. Dieses Wegnahmerecht besitzt der Mieter auch nach Inkrafttreten des neuen Mietrechts.
Der Mieter ist bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich nicht aus den speziellen Vorschriften des Mietrechts, sondern aus allgemeinen vertraglichen Bestimmungen (§ 258 BGB).
Häufig macht die Entfernung oder der Ausbau von Einrichtungen für den Mieter wirtschaftlich keinen Sinn, weil er für den Gegenstand in der neuen Wohnung keine Verwendung hat. Als häufiger Fall in der Praxis kann die Anbringung einer Einbauküche genannt werden, die speziell auf die Maße der Wohnung zugeschnitten ist. Entsprechendes gilt etwa auch für Regale, die den Gegebenheiten der Wohnung angepasst wurden.
Hat der Mieter für derartige Gegenstände keine Verwendung, ändert dies nichts an seiner Verpflichtung, die Gegenstände zu entfernen und die Wohnung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit ihrem Ausbau ihren wirtschaftlichen Wert vollständig verlieren, weil sie etwa speziell an die Besonderheiten der Mietwohnung angepasst waren.
Damit trägt grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko für von ihm angebrachte Einbauten.
Wichtig: Eine Verpflichtung des Vermieters zur Übernahme derartiger Einrichtungen gibt es grundsätzlich nicht.
Nur dann, wenn zwischen Mieter und Vermieter eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde, gilt etwas anderes. So kann beispielsweise im Mietvertrag geregelt sein, dass die vom Mieter eingebaute Küche in jedem Fall in der Wohnung bleibt und der Vermieter bei Auszug des Mieters den jeweiligen Zeitwert erstattet.
Nach dem Gesetz haben Sie als Vermieter jedoch die Möglichkeit, das Wegnahmerecht des Mieters durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden. Diese Befugnis wurde dem Vermieter auch nach dem neuen Mietrecht ausdrücklich zugestanden (§ 552 Absatz 1 BGB).
Wichtig: Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme der Einrichtungen hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der betreffende Einrichtungsgegenstand nicht mehr im Handel erhältlich ist oder der Mieter aus persönlichen Gründen auf den Gegenstand angewiesen ist.
So schließen Sie das Wegnahmerecht des Mieters im Vertrag aus
Sie haben auch die Möglichkeit, das Wegnahmerecht des Mieters durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auszuschließen. Nach neuem Recht ist eine derartige Klausel bei Wohnraummietverträgen allerdings nur dann zulässig, wenn dort gleichzeitig ein angemessener Ausgleich des Mieters vorgesehen ist. Eine Klausel, die eine solche Ausgleichsverpflichtung nicht vorsieht, ist unwirksam.
Eine Klausel, mit welcher Sie das Wegnahmerecht des Mieters wirksam ausschließen, sieht etwa so aus:
„ Das Wegnahmerecht des Mieters wird hiermit gem. § 552 Absatz 2 BGB ausgeschlossen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine angemessene Entschädigung für die von ihm angebrachten Gegenstände zu entrichten.“
Wie Sie die Entschädigung des Mieters berechnen
Die Entschädigung, mit welcher Sie das Wegnahmerecht des Mieters abwenden können, berechnet sich wie folgt:
Zunächst ist der Verkehrswert der Gegenstände zum Zeitpunkt des Auszugs zu ermitteln. Dann werden die Kosten und der Wertverlust für den Ausbau und die Aufwendungen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Abzug gebracht.

Praxis-Tipp: Wenn Sie langwierige Diskussionen über den Zeitwert vermeiden wollen, können Sie die Ermittlung der Entschädigungssumme bereits im Mietvertrag festlegen. Dabei wird üblicherweise pro Nutzungsjahr ein Abschlag vom ursprünglichen Wert des Gegenstands vorgenommen. Achten Sie in diesen Fällen jedoch darauf, dass sich die Zahlungen im Bereich des tatsächlichen Zeitwerts (abzüglich der oben erwähnten Positionen) bewegen.
Sie riskieren sonst, dass die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Regelung unwirksam ist.
Wichtig: Als Vermieter können Sie nicht voraussehen, wie pfleglich der Mieter mit den in Frage stehenden Gegenständen umgehen wird. Halten Sie deshalb in einer derartigen Vereinbarung ausdrücklich fest, dass sich die vereinbarten Zahlungen nur für den Fall der pfleglichen Behandlung und einer durchschnittlichen Abnutzung verstehen.
So gehen Sie bei baulichen Veränderungen durch den Mieter vor
Möchte der Mieter bauliche Veränderungen in der Wohnung vornehmen, gelten die soeben dargestellten Grundsätze nicht mehr. Anders als beim Anbringen von Einrichtungen in der Wohnung liegt bei baulichen Veränderungen in den meisten Fällen ein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz vor.
Aus diesem Grund benötigt der Mieter zur Vornahme baulicher Veränderungen die Zustimmung des Vermieters.
Beispiele für bauliche Veränderungen:
• Einziehen einer Zwischenwand
• Durchbruch einer Mauer
• Einbau einer Etagenheizung
• Anbringen einer Balkonverkleidung
• Verlegen von Wasserleitungen
• Überdachung einer Terrasse
• Zumauern von Türen
• Entfernen einer Zwischenwand
• Entfernung von Rollläden oder Klappläden
• Überdachung eines Kfz-Stellplatzes
• Einzäunung eines Tiefgaragenstellplatzes
• Umbau des Bades
• Ausbau eines Kellerraums
• Aufstellen eines Geräteschuppens im Garten
Ausnahmen
Allenfalls in Ausnahmefällen ist die Zustimmung des Vermieters entbehrlich. Dies gilt etwa dann, wenn es sich um geringfügige Maßnahmen handelt, die leicht rückgängig gemacht werden können und ohne entscheidenden Eingriff in die bauliche Substanz erfolgen.
Beispiele:
• Anbringen einer Wäschespinne im Bereich des dem Mieter zur Verfügung gestellten Gartens
• Aufstellen eines Sandkastens auf der zur Wohnung gehörenden Terrasse
Auch dann, wenn der Mieter oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person behindert ist, besteht ein Anspruch auf Durchführung solcher baulicher Veränderungen, die zu einer behindertengerechten Nutzung der Wohnung erforderlich sind (Stichwort „Barrierefreiheit“).
Beispiele:
• Montage von zusätzlichen Treppengeländern
• Anbringung von Rampen für einen Rollstuhl
• Rollstuhlgerechte Verbreiterung von Türen
• Behindertengerechter Umbau von Bad und WC
• Montage von Gehhilfen
Von diesen Ausnahmefällen abgesehen, benötigt der Mieter die Zustimmung des Vermieters, bevor er bauliche Veränderungen innerhalb oder außerhalb der Wohnung vornimmt.
So setzen Sie Ihren Anspruch auf Rückbau durch
Nimmt der Mieter bauliche Veränderungen ohne Ihre vorherige Zustimmung vor, können Sie von ihm die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.
Duldung unter Vorbehalt
Alternativ können Sie sich vorbehalten, den Rückbau bei Beendigung des Mietverhältnisses zu verlangen. Damit wird deutlich, dass Sie die Maßnahme lediglich während der Dauer des Mietverhältnisses dulden.
Gerade letzteres sollten Sie unbedingt in einer auch noch später nachweisbaren Form tun. Auf einen mündlich erklärten Vorbehalt sollten Sie sich aus Beweisgründen nicht verlassen. Sie riskieren, dass Ihnen nach Jahren oder Jahrzehnten die dauernde Duldung der Maßnahme unterstellt wird.
Vermietung einer Eigentumswohnung
Ein solcher Vorbehalt ist aber bei Vermietung einer Eigentumswohnung noch unter folgendem Gesichtspunkt wichtig:
Häufig dauert es geraume Zeit, bis innerhalb einer Eigentümergemeinschaft der Meinungsbildungsprozess über eine unerlaubte bauliche Veränderung abgeschlossen ist. Kommt es dann erst nach 2 oder 3 Jahren zu einem entsprechenden Beschluss, müssen Sie sich im Verhältnis zu Ihrem Mieter alle Rechte vorbehalten. Ansonsten riskieren Sie, dass Sie mietvertraglich eine Maßnahme dulden, im Verhältnis zu Ihren Miteigentümern jedoch zur Beseitigung der Maßnahme verpflichtet sind.
Wichtig: Ihr Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands besteht unabhängig von Zumutbarkeitserwägungen seitens des Mieters. So hat der BGH bereits im Jahr 1966 entschieden, dass der Mieter eines Wohnhau-
ses die ohne Zustimmung des Vermieters errichtete Garage wieder zu entfernen hat.
Was Sie als Vermieter einer Eigentumswohnung zusätzlich beachten müssen
Bauliche Veränderungen sind ein Dauerthema in vielen Eigentümergemeinschaften und müssen deshalb bei Änderungswünschen des Mieters immer im Kopf behalten werden. Meinungsverschiedenheiten gibt es meist über die Frage, ob für eine konkrete Maßnahme die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erforderlich ist oder ob etwa ein Mehrheitsbeschluss ausreicht.
Wichtig ist für Sie zu wissen, dass die Bestimmungen des WEG (Wohnungseigentumsgesetzes) über „bauliche Veränderungen“ nicht nur Veränderungen am Gebäude erfassen. Anders als nämlich der Wortlaut nahe legt, gelten die Beschränkungen des Gesetzes auch für Änderungen, die im Außenbereich der Anlage vorgenommen werden.
Damit müssen Sie also auch solche Maßnahmen Ihres Mieters im Auge behalten, die außerhalb der Wohnung (z.B. an der Terrasse oder Kfz-Abstellplatz) vorgenommen werden.
Wann Beschlüsse erforderlich sind
Wenn derartige Maßnahmen ohne die erforderlichen Beschlüsse herbeigeführt werden, sind Auseinandersetzungen vorprogrammiert. Dabei zeigt sich in der Praxis, dass gerade im Außenbereich Veränderungen oft in Unkenntnis der Rechtslage durchgeführt werden: So mancher Eigentümer geht davon aus, eine Maßnahme ohne Beschluss oder lediglich auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses durchführen zu können.
Beispiel: Im Gartenbereich einer Anlage befinden sich Bäume. Einen dieser Bäume beseitigt der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung, weil sich sein Mieter durch den Laubfall gestört fühlt.
Dabei ist auch diese Maßnahme als bauliche Veränderung einzustufen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines einstimmigen Beschlusses der Gemeinschaft. Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, ist die Rechtslage dieselbe wie bei baulichen Veränderungen am Gebäude selbst:
Der Miteigentümer, welcher die Veränderung durchgeführt bzw. veranlasst hat, ist den übrigen Miteigentümern zu Schadenersatz verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch richtet sich in diesem Fall auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Konkret bedeutet dies, dass er die Kosten für die Anpflanzung eines vergleichbaren Baumes zu tragen hat.
Derartige Kosten- und Haftungsrisiken vermeiden Sie am besten dadurch, dass Sie in Zweifelsfällen einen Fachmann zur Frage der Beschlussbedürftigkeit konsultieren und den Mieter bitten, bis zur Klärung dieser Frage seine Maßnahme zurückzustellen.
Häufig wird auch der Verwalter der Anlage von einzelnen Miteigentümern befragt, ob für eine konkrete Maßnahme ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist oder ein Mehrheitsbeschluss ausreicht. Für den Verwalter kann sich daraus ein besonderes Haftungsrisiko ergeben, wenn er in Verkennung der Rechtslage einem Miteigentümer eine unzutreffende Auskunft gibt.
Als erste Orientierung können dabei die folgenden Fälle dienen, die von den Gerichten in der Vergangenheit als bauliche Veränderungen eingestuft wurden:
• Anlage bzw. Beseitigung eines Plattenwegs
• Errichtung bzw. Abriss eines auf dem Grundstück befindlichen Garten- oder Gerätehauses
• Anbringen bzw. Beseitigung einer im Boden verankerten Kinderschaukel
• Errichtung bzw. Entfernung eines Zaunes
• Anbau einer Terrasse
• Umwandlung einer Grünfläche in einen Müllbehälterplatz
• Errichtung bzw. Beseitigung eines Schwimmbeckens
• Überpflasterung von Grünflächen
• Verlegung von Müllboxen
• Einbau einer Betontreppe auf einer Böschung
• Anbringung eines Parkabsperrbügels auf einem Stellplatz
• Errichten von kniehohen Einfassungen an Grünflächen
• Verlegung einer Wäschespinne
• Errichtung von Garagen auf Grünflächen oder Kfz- Abstellplätzen
• Anpflanzen zusätzlicher Bäume im Garten, die den Lichteinfall einzelner Wohnungen beeinträchtigen
• Betonieren einer nicht befestigten Garagenzufahrt
• Anbringen eines Gartentors
• Vergrößerung einer Terrasse
Allerdings gibt es auch Fälle, in denen derartige Veränderungen auch ohne einen einstimmigen Beschluss durchgeführt werden können. Dies gilt beispielsweise dann, wenn es sich um die erstmalige Herstellung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Zustands handelt.
Sieht die Teilungserklärung beispielsweise vor, dass im gemeinschaftlichen Grünbereich ein Spielplatz errichtet werden soll, gilt das erstmalige Aufstellen eines Klettergerüstes nicht als bauliche Veränderung.
Ausnahmen:
• Erstmalige Herstellung und Beseitigung von Mängeln
Ebenfalls in diesen Bereich gehört die Beseitigung von Mängeln, die von Anfang an vorhanden waren. In derartigen Fällen ist überhaupt kein Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig.
• Instandsetzungsmaßnahmen
Immer dann, wenn es darum geht vorhandene Einrichtungen instand zu setzen oder zu modernisieren, greift die Einstimmigkeitsregel ebenfalls nicht ein. In diesen Fällen handelt es sich um Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, über die mehrheitlich abgestimmt wird.
Beispiel: Anstelle einer erneuerungsbedürftigen Ölheizungsanlage wird die Anschaffung einer Anlage beschlossen, die wahlweise mit Öl oder Erdgas betrieben werden kann. Entsprechendes gilt, wenn die morsch gewordenen Holzpfosten eines Zauns durch einbetonierte Stahlpfosten ersetzt werden sollen.
Wichtig: Als Instandsetzung gelten auch solche Maßnahmen, die auf Grund neu erlassener Gesetze oder Verordnungen durchzuführen sind.
Beispiel: Auf Grund der Grenzwerte in der Heizungsanlagenverordnung muss die Heizung erneuert werden.
Entsprechendes gilt auch für behördliche Auflagen, die sich an die Eigentümergemeinschaft richten.
Beispiel: Auf Grund von Festsetzungen im Bebauungsplan muss auf dem Grundstück der Gemeinschaft eine Grünanlage geschaffen werden.
Wann Maßnahmen zustimmungsfrei sind
Von den mit Mehrheit zu beschließenden Maßnahmen müssen Sie solche baulichen Veränderungen unterscheiden, die nach dem Gesetz ausnahmsweise nicht am Widerspruch eines einzelnen Miteigentümers scheitern. In derartigen Fällen können Sie dann über Veränderungswünsche Ihres Mieters ohne Einschaltung der Gemeinschaft entscheiden.
Dies ist dann der Fall, wenn die Rechte eines Miteigentümers nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt werden.
So hatten die Gerichte beispielsweise entschieden, dass hierzu der folgende Fall zu zählen ist:
Ein Miteigentümer bzw. dessen Mieter baut in seiner Wohnung einen Abstellraum in einen WC-Raum mit Waschbecken um. Die beim Anschluss an die gemeinschaftliche Wasser- und Abwasserversorgung anfallenden Kosten übernahm er. Auf den Widerspruch eines anderen Miteigentümers kam es hier nicht an. In derartigen Fällen ist auch kein Mehrheitsbeschluss erforderlich.
Auch wenn eine behördliche Baugenehmigung vorliegt, brauchen Sie die Zustimmung der Gemeinschaft
Von der Frage, ob innerhalb der Gemeinschaft eine Beschlussfassung erforderlich ist, ist die Frage der öffentlichrechtlichen Genehmigung zu unterscheiden. Ob von der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung erteilt wurde oder nicht, ändert an der Rechtslage innerhalb der Gemeinschaft nichts.
Keinesfalls ersetzt eine bereits erteilte Baugenehmigung einen im Innenverhältnis notwendigen Beschluss.
Beispiel: Ein Miteigentümer bzw. dessen Mieter möchte auf einem zur Wohnung gehörenden PKW-Abstellplatz eine Garage errichten und hat hierfür eine Baugenehmigung erhalten. Diese Baugenehmigung hat keine Auswirkung auf
Checkliste: Bauliche Veränderungen in einer Eigentumswohnung
den Umstand, dass eine derartige bauliche Veränderung innerhalb der Gemeinschaft einstimmig beschlossen werden muss.
Übersicht: Wohnungseigentum
Für diese baulichen Veränderungen ist ein einstimmiger Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig:
• Führt die geplante Maßnahme zu einer nicht unwesentlichen Beeinträchtigung anderer Miteigentümer?

  1. a.) nein: ? Weder Beschluss noch Zustimmung einzelner Miteigentümer notwendig.
  2. b.) ja: ? Zustimmung der tatsächlich beeinträchtigten Miteigentümer erforderlich.
    • Handelt es sich um die erstmalige Herstellung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Zustands?
    • ? Keine Beschlussfassung notwendig.
    • Liegen die Punkte 1. – 3. nicht vor?
    • ? Es handelt sich um eine bauliche Veränderung, die einstimmig beschlossen werden muss.
    • Handelt es sich um eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme?
    • ? Mehrheitsbeschluss erforderlich.
    • Einbau bzw. Stilllegung eines Fahrstuhls
    • Einbau bzw. Stilllegung eines Müllschluckers
    • Stilllegung eines Schwimmbades
    • Einbau einer Trinkwasserenthärtungsanlage
    • Anbringen einer Funkantenne auf dem Dach
    • Einbau einer Gegensprechanlage
    • Entfernung von Heizkörpern, die mit Messgeräten ausgestattet sind
    • Einbau zusätzlicher Heizkörper
    • Verlegung von Versorgungsleitungen (Gas, Wasser) vom Hauptanschluss in Keller- oder Hobbyräume , um diese als Gästezimmer zu benutzen
    • Dachaufstockung
    • Durchbruch der Fassade zwecks Anbringung eines Entlüftungsgitters oder einer Klimaanlage;
    • Durchbruch einer tragenden Zwischenwand zwecks Zusammenlegung zweier nebeneinander liegender Wohnungen;
    • Durchbruch einer Geschossdecke zwecks Zusammenlegung zweier übereinander liegender Wohnungen;
    • Unterkellerung einer Terrasse;
    • Anbringen von Leuchtreklame oder sonstiger Werbung an der Außenfassade;
    • Einbau von Dachflächenfenstern oder Gauben;
    • Vergrößerung eines Giebelfensters;
    • Durchbruch eines Flachdachs zwecks Anschluss eines Kaminschornsteins;
    • Umwandlung eines Flachdachs in eine Terrassenfläche;
    • Abdeckung eines begehbaren Dachgartens durch eine nicht begehbare Beschichtung;
    • Anbringen eines Windfangs;
    • Zumauern eines Fensters;
    • Anbau eines Balkons;
    • Durchtrennung der Außenverkleidung und des Metallgeländers einer Loggia, zur Schaffung eines Zugangs in den Garten;
    • Verschließen eines offenen Tiefgaragenstellplatzes durch ein Garagentor;
    • Austausch einer Kellerabteil-Abtrennung aus Maschendraht durch eine vom Boden bis zur Decke reichende Trennwand;
    • Anbringen einer Markise oder einer Außenjalousie;
    • Verglasung eines Balkons;
    • Anbringen einer Balkonbeleuchtung;
    • Anbringen eines Rolladens;
    • Aufstellen eines Schaukastens;
    • Errichtung eines Wintergartens auf einer Terrasse;
    Ein „Immobilien-Berater“-Beitrag von Dr. Peter Herz. Er arbeitet als Rechtsanwalt in der Industrie. Zugleich ist er als Fachautor unter anderem zu Themen aus dem Bau-, Grundstücks- und Mietrecht tätig.

Hallo,
Ihrem Wunsch kann hier in diesem Portal nicht entsprochen werden, denn dann wäre es eine Rechtsberatung.
Aber aus meiner langjährigen Berufspraxis als Wohnungsvermieter von mehreren tausend Wohnungen kenne ich diese Problematik, hier war es unser Kampf gegen Parabolantennen, den Gerichte zugunsten der Mieter entschieden, wenn diese transportabel waren.
Nur bei festem Anbringen am Gebäude konnte Beseitigung gefordert und durchgesetzt werden, machte die Mieter eine transportable daraus konnten wir als Vermieter nichts machen.
Das könnte Sie vielleicht überzeugen.
Gruß suver