Defintion Einliegerwohnung

Hallo!

Folgende hypothetische Frage:

Haus mit drei Wohnungen: EG, OG und DG.
EG (Mieter) habe eigene Öltanks und eigene Heizung.
OG (Vermieter) und DG (Mieter) hätten Heizung und Tanks zusammen.

Abrechnung von OG und DG erfolge laut Vereinbarung per Quadratmetern. Keine verbrauchsabhängige Abrechnung.
Wäre es korrekt, die DG-Wohnung (zwei Zimmer, 40qm, eigene Wohnungstür, Bad, Küche) als Einliegerwohnung zu bezeichnen?
Bzw. wäre es korrekt, wenn der Vermieter das Haus als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bezeichnen würde, um damit die unten geschilderte Regelung zu umgehen?


Auszug Seite www.mieterbund.de

Verbrauchsabrechnung ist Pflicht
15-prozentiges Kürzungsrecht für Mieter

Rechnet der Vermieter entgegen den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig ab, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 15 Prozent zu kürzen, entschied das Amtsgericht Burgwedel (76 C 276/04 [VII]).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) müssen Heizkosten in einem Mehrfamilienhaus praktisch immer verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass eine zentrale Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt. Die Heizkostenverordnung lässt nur für den Fall eine Ausnahme von der Verbrauchsabrechnung zu, in dem Mieter und Vermieter zusammen in einem Zweifamilienhaus wohnen und vereinbaren, dass nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.

In allen anderen Fällen aber gilt: Rechnet der Vermieter entgegen den zwingenden Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig, sondern zum Beispiel nur nach der Wohnfläche (Quadratmeter), ab, kann der Mieter von dem auf ihn entfallenden Kostenanteil 15 Prozent abziehen.
Das gilt, so der Mieterbund, auch dann, wenn im Mietvertrag ursprünglich eine Quadratmeter-Abrechnung vereinbart war bzw. wenn der Mieter wusste, dass keine Erfassungsgeräte an den Heizkörpern montiert waren.

Das Amtsgericht erklärte, die Heizkostenverordnung dient dem öffentlichen Interesse an der Einsparung von Energie, indem sie die verbrauchsabhängige Abrechnung vorschreibt und damit Anreiz zum sparsamen Umgang mit dem Energieverbrauch gibt. Dieser Zweck würde weitgehend leer laufen, wenn die Vorschrift einfach durch Vertragsregelungen umgangen werden könnte.

Was meint ihr dazu? Danke für eure Meinungen,
Nicky

Hallo Nicky,

gibt’s 'nen abgeschlossenen Bereich mit eigener Wohnungstür? Hat die Wohnung Küche und Klo?

Dann ist es eher keine Einliegerwohnung.

Gruß!

Horst

Hallo,

der Anhang mit den Hinweisen zum DMB ist korrekt.

Folgende hypothetische Frage:

Haus mit drei Wohnungen: EG, OG und DG.
EG (Mieter) habe eigene Öltanks und eigene Heizung.
OG (Vermieter) und DG (Mieter) hätten Heizung und Tanks
zusammen.

Abrechnung von OG und DG erfolge laut Vereinbarung per
Quadratmetern. Keine verbrauchsabhängige Abrechnung.
Wäre es korrekt, die DG-Wohnung (zwei Zimmer, 40qm, eigene
Wohnungstür, Bad, Küche) als Einliegerwohnung zu bezeichnen?
Bzw. wäre es korrekt, wenn der Vermieter das Haus als
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bezeichnen würde, um
damit die unten geschilderte Regelung zu umgehen?

nein, hier muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Im Übrigen ist eine DG-Wohnung keine Einliegerwohnung. Einliegerwohungen sind direkt zugänglich in Höhe der Haustüre oder gar als ausgebaute Kellerräume.

Gruss Günter


Auszug Seite www.mieterbund.de

Verbrauchsabrechnung ist Pflicht
15-prozentiges Kürzungsrecht für Mieter

Rechnet der Vermieter entgegen den Vorgaben der
Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig ab, hat der
Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 15 Prozent zu
kürzen, entschied das Amtsgericht Burgwedel (76 C 276/04
[VII]).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) müssen
Heizkosten in einem Mehrfamilienhaus praktisch immer
verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass
eine zentrale Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen
versorgt. Die Heizkostenverordnung lässt nur für den Fall eine
Ausnahme von der Verbrauchsabrechnung zu, in dem Mieter und
Vermieter zusammen in einem Zweifamilienhaus wohnen und
vereinbaren, dass nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.

In allen anderen Fällen aber gilt: Rechnet der Vermieter
entgegen den zwingenden Vorgaben der Heizkostenverordnung
nicht verbrauchsabhängig, sondern zum Beispiel nur nach der
Wohnfläche (Quadratmeter), ab, kann der Mieter von dem auf ihn
entfallenden Kostenanteil 15 Prozent abziehen.
Das gilt, so der Mieterbund, auch dann, wenn im Mietvertrag
ursprünglich eine Quadratmeter-Abrechnung vereinbart war bzw.
wenn der Mieter wusste, dass keine Erfassungsgeräte an den
Heizkörpern montiert waren.

Das Amtsgericht erklärte, die Heizkostenverordnung dient dem
öffentlichen Interesse an der Einsparung von Energie, indem
sie die verbrauchsabhängige Abrechnung vorschreibt und damit
Anreiz zum sparsamen Umgang mit dem Energieverbrauch gibt.
Dieser Zweck würde weitgehend leer laufen, wenn die Vorschrift
einfach durch Vertragsregelungen umgangen werden könnte.

Was meint ihr dazu? Danke für eure Meinungen,
Nicky

Hallo

eine Dachgeschoßwohnung ist - wie schon geschrieben - grundsätzlich keine Einliegerwohnung, sondern als ganz normale Wohnung anzusehen.
Einliegerwohnung ist entweder im Kellergeschoss oder im EG mit sep. Eingang.

Gruß

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