Mal folgenden Fall angenommen:
V kauft im September 2009 ein Haus mit Einliegerwohnung von einer Baufirma.
Die Wohnung nimmt ein Drittel der Gesamtwohnfläche ein.
Der Bauantrag wurde von der Baufirma am 28.12.2005 gestellt.
Frage: Kann V die Abschreibung der Erwerbskosten und -nebenkosten der Einliegerwohnung degressiv nach §7 (4) EStG vornehmen?
V hat die Information:
Degressiv abschreibbar sind…Gebäude, die auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind:
im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9Jahren: 4Prozent
in den darauffolgenden 8Jahren: 2,5Prozent
in den darauffolgenden 32Jahren: 1,25Prozent
Wer kann helfen?
§ 7 Absatz 5 EStG
Moin,
Kann V die Abschreibung der Erwerbskosten und -nebenkosten der :Einliegerwohnung degressiv nach §7 (4) EStG vornehmen?
=> Wenn wäre es §7 (5) EStg und Gebäude-AfA nur, wenn vermietet wird
(…)Gebäude, die auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind
=> der Passus lautet gem. § 7 Absatz 5 Satz 1 Nr. 3c EStG „(…)auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt ODER auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind (…)“
Und hier ist das entscheidende Wort ist „ODER“. Die Wohnung wurde 2009 gekauft, ergo: rechtswirksamer Vertrag nach dem 31.12.2005 und somit keine degressive AfA möglich.
Schöne Grüße
e
Hi, danke für die schnelle Antwort. Ich finde aber noch folgenden Text:
…kann der Bauherr die degressive nur noch dann berücksichtigen, wenn das Gebäude auf Grund eines vor dem 1.Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt wird. Maßgebend ist hierbei eine objektbezogene Betrachtung. Wird beispielsweise ein unbebautes Grundstück oder ein teilfertiges Gebäude erworben, ist es unerheblich, ob der Neubesitzer selbst oder der Veräußerer den Bauantrag gestellt hat. Der Erwerber, der das Gebäude auf Grund eines vom Veräußerer vor dem 1.Januar 2006 gestellten Bauantrags fertig stellt (Bauabnahme war im Oktober 2009), kann die degressive AfA auch dann in Anspruch nehmen, wenn er das unbebaute Grundstück oder teilfertige Gebäude erst nach dem 31.Dezember 2005 erwirbt (und das hat erja, nämlich im September 2009) (BMF-Schreiben vom 08.12.1994, Aktenzeichen: IVB3 - S2196 - 111/94, veröffentlicht in: BStBl.1994 BandI, Seite882).
Frage: Gilt das nun?
Beste Grüße
Dann stellt sich die Frage, wer denn das Gebäude fertiggestellt hat. Die Baufirma oder der Käufer?
Und wenn jemand eine fertiggestellte Wohnung nach dem 31.12.2005 erwirbt, ist da nix zu machen.
Darüber hinaus bin ich mir nicht sicher, ob dieses Schreiben noch zur Anwendung kommt. Denn auf der Seite des Bundesfinanzministeriums ist dieses Schreiben nicht mehr zu finden. Und das bedeutet meist, dass es nicht mehr gilt.
Der Käufer hat das Haus und die Einliegerwohnung fertiggestellt.
Wer kann denn eine Aussage treffen, ob das Schreiben noch gilt?