Hallo Rene.
es geht, wi Du schreibst, um ein von Dir beschafftes Mehrschichtparkett (früher: Fertigparkett), welches leimlos und schwimmend auf Unterlage verlegt wird.
Der Auftrag zur Verlegung ging an den Parkettleger.
Zu Deinen Fragen:
Für die maximale Fugenbreite gibt es keine Regelwerke.
Allerdings gilt, dass die minimale Fugenbreite (auch als Randfuge) davon abhängig ist, ob eine Fußbodenheizung vorhanden ist oder nicht, und, dass die Breite der Randfuge durch eine handelsübliche Anbringung von Sockelleisten optisch kaschiert werden muss. Exorbitante Fugenbreiten, welche die Anbringung von sehr breiten (und dadurch teureren) Sockelleisten notwendig machen, entsprechen nicht dem Stand der Technik!
Wenn der Verlegeuntergrund nicht beheizbar ist, reicht ein Wandabstand von rd. 10mm. Bei einer Fußbodenheizung sollte man auf 15mm Breite gehen.
25mm breite Fugen sind nicht akzeptabel! Auch nicht unterhalb eines Türblattes (wo letztendlich wiederum ein entsprechend breites Übergangsprofil zum EInsatz kommen müsste).
Ein Mangel ist zwar ein Rechtsbegriff, vor welchem sich juristische Laien (auch Sachverständige des Fachs gehören dazu) „hüten sollten“, allerdings entsprechen die Fugenbreiten auch nicht dem, was bei ordnungsgemäßer Arbeit Deinerseits hätte an Fugenbreiten erwartet werden können.
Vergleichbare Ausführen sehen eben die von mir genannten Fugenbreiten vor.
„(…) Meine Frage: Ist das mein Fehler, dass ich den Verleger nicht darauf hingewiesen habe, dass ich keine 9 cm-breiten Übergangsprofile (…) unter meinen Türen haben will, oder habe ich ein Anspruch auf Nachbesserung?“
Antwort:
Nein, den Stand der Technik muss der Ausführende (egal ob gewerblicher Verleger oder eine Privatperson) kennen! Und 25mm breite Rand- oder Bewegungsfugen in Mehrschichtparkett spiegeln keinesfalls den Stand der Technik wider!!
„(…) Nebenbei hat er die Stirnseiten offensichtlich nicht mit einem breiten Holzklotz ineinandergeschlagen, und in vielen Dielen an der Stirnseite Schlagmale hinterlassen - erkennbar durch einen schmalen Spalt durch das gestauchte Holz.“
Antwort:
Leimlose Verriegelungssysteme bedürfen keiner mechanischen Unterstützung, um zu verriegeln.
Ein Schlagklotz, wie er früher bei den zu verleimenden Systemen eingesetzt wurde, darf vielmehr beo den sensiblen Fräsungen nicht zum Einsatz kommen.
Möglicherweise handelt es sich bei den von Dir beschriebenen Erscheinungsbildern um eine Beschädigung durch Unkenntnis (des Verlegers).
„Geschlagen“ werden sollte, um es hier mit Humor auszudrücken, in diesem Fall nicht das Mehrschichtparkett, sondern der Verleger …
Wennn denn die Tatsache zutreffen würde, dass die Elemente noch mit dem Schlagholz gefügt werden mussten, na, dann kann es sich auch nicht um ein Click-System, sondern vielmehr um zu verleimende Fußbodenelemente gehandelt haben.
Die aber werden auf dem Markt nur noch in untergeordneter Größenordnung gehandelt.
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Fazizt: mit scheint, es handelt sich bei den Aussagen des Verlegers eher um Abwehr- als um Sachargumente.
Wenn der Fußboden falsch (heißt: entgegen den Fachregeln) verlegt wurde, dann darf der Verleger nachbessern. Wie er das macht, bleibt ihm vorbehalten. Das Ergebnis muss halt dem entsprechen, was bei ordnungsgemäßer Ausführung zu erwarten ist.
Vermag er das nicht zu leisten, müssen weitere Überlegungen den Weg bereiten.
Dass er beispielsweise die Mehrkosten für breitere Sockelleisten trägt. Dies das Ergebnis eines Anlegens (probeweise, ohne Befestigung) mehr als „bescheiden“ aus, kann durchaus die Neuverlegung auf seine Kosten angesagt sein.
Aber das ist eine Entscheidung, die dem Auftraggeber (damit Dir) obliegt.
Die Sache sollte aber sachlich angegangen und auch gelöst werden.
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Gruß: Klaus