Dekowaffe anmelden ?

Hallo, ich wäre sehr froh, wenn mir Jemand weiterhelfen könnte. Ich kaufte mir als junger Mann Mitte der 70er Jahre aus einem deutschen Waffenkatalog eine „frei zugängliche“ Dekowaffe, Karabiner aus dem 1. Weltkrieg oder davor mit geradem Kammerstängel, Lauf aufgebohrt und zum Teil verschwisst. Der Katalog (Waffenhändler) machte nie Angeben, daß diese „Waffe“ anzumelden sei. Ich war wegen einer anderen Angelegenheit bei der Waffenbehörde und erwähnte (wie ich jetzt weiß, unvorsichtigerweise) den Besitz einer Dekowaffe. Nun bedrängt mich die Dame, diese Dekowaffe vorzuführen und am besten abzugeben, da sie ja nicht beurteilen könnte, ob es sich wirklich im eine Dekowaffe handele. Die Dame hat leider wegen einer anderen Angelegenheit ein gelindes Druckmittel gegen mich in der Hand. Meine Frage: Handelt diese Dame willkürlich und wir kann ich mich wehren ?

Mit freundlichem Gruß

Wenn die Waffe durch Verschweißen unbrauchbar gemacht wurde und auch mit einfachen Mitteln nicht mehr „schussfähig“ gemacht werden kann, ist sie nicht meldepflichtig.

Im richtigen Moment die Schnauze halten ist nie verkehrt.

Für die mangelnde Sachkunde der Dame bist Du nicht verantwortlich.

Ich würde die Waffe vorführen und für den Fall, dass sie die Waffe einbehält, ohne sie einer Prüfung durch einen Waffensachverständigen vorzuführen, eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen (Begründung: selbst eingestandene mangelnde Sachkunde).

Achtung:
Ich bin kein Rechtsgelehrter und dies ist deshalb keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Meinung!

:japanese_ogre: merimies

Unbrauchbar gemachte Schußwaffen i.S.d. WaffG sind gem. Anlage 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.6.3 zum WaffG Anscheinswaffen. Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Schußwaffen ist in der Anlage 2 Abschn.3 „Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen“ UA 2 zum WaffG geregelt. Danach sind Zier- und Sammlerwaffen, die gem. den Anforderungen des WaffG unbrauchbar gemacht worden sind, mit Ausnahme des Führungsverbotes gem. § 42a WaffG und der Alterbeschränkung (18 Jahre), vom WaffG ausgenommen.

Alt-Dekowaffen (WaffG):

Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum WaffG vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S.2522) verändert worden sind (Alt-Deko-Waffen … nur Patronenlager verschweißt, keine Bohrungen oder Ausfräsungen am Lauf, funktionsfähiger Verschluss, kein BKA-Stempel) genießen Bestandsschutz gem. Anlage 2, Abschn.2, Unterabschn.2 Abs. 1.6 zum WaffG. Sie dürfen weiterhin erlaubnisfrei besessen und an Personen über 18 Jahren verkauft werden.

MfG
duck313

Hallo @duck313,

vielen vielen Dank für diese Mitteilung. Da ist genau die Antwort, auf die ich so sehr gehofft habe ! Jetzt besteht nur noch das Problem, das die „Dame“ noch ein Druckmittel wegen eines (von meiner Frau aus Angst „entsorgten“) Rhön 4 mm Revolver.