wenn Entscheidungskompetenzen von einer Instanz an die dieser unterstellten Instanz übertragen (delegiert) werden, trägt dann der Delegationsempfänger die volle Verantwortung für den delegierten Bereich und muss er für diesen Bereich auch selbst (zivilrechtlich) haften, oder wird die Haftungsfrage im Delegationsvertrag vereinbart?
Könnte es bei gleichzeitiger Haftungsübertragung nicht vorkommen, dass z.B. der Bürgermeister die Ausstellung von Baugehmigungen einer anderen Person überträgt, wohl wissend dass dies in seiner Gemeinde ein äußerst heikles Thema ist und sich so selbst der Verantwortung entziehen?
wenn Entscheidungskompetenzen von einer Instanz an die dieser
unterstellten Instanz übertragen (delegiert) werden, trägt
dann der Delegationsempfänger die volle Verantwortung für den
delegierten Bereich und muss er für diesen Bereich auch selbst
(zivilrechtlich) haften, oder wird die Haftungsfrage im
Delegationsvertrag vereinbart?
In den meisten Fällen ist so eine Delegation überhaupt gar nicht
möglich. Eine Kompetenz heisst nämlich nicht nur „Recht zum Handeln“, sondern auch „Pflicht zum Handeln“. Nur ein Beispiel: Wenn nach
den Zuständigkeitsverordnungen sofort eine höhere Instanz zuständig ist (z.B. die Regierungspräsidien als mittlere Verwaltungsbehörde), dann kann das RP nicht sagen „Wir delegieren dies zurück an die unteren Verwaltungsbehörden“.
Deine Frage nach der zivilrechtlichen Haftung verstehe ich nicht ganz, da sie bei hoheitlichem Handeln typischerweise nicht auftritt.
Bei Deinem Beispiel mit der Baugenehmigung durch den Bürgermeister: Wenn dieser zuständig ist für Baugenehmigungen, dann muss er diese auch erteilen. Eine ganz andere Frage ist natürlich, inwieweit
es verwaltungsintern organisiert wird, d.h. z.B. welcher konkrete Sachbearbeiter die Akte bearbeitet.
Deine Frage ist so abstrakt, dass man nicht wirklich viel sinnvolles
dazu sagen kann.
wenn Entscheidungskompetenzen von einer Instanz an die dieser
unterstellten Instanz übertragen (delegiert) werden, trägt
dann der Delegationsempfänger die volle Verantwortung für den
delegierten Bereich und muss er für diesen Bereich auch selbst
(zivilrechtlich) haften, oder wird die Haftungsfrage im
Delegationsvertrag vereinbart?
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass Du nichts zivilrechtliches
meinst…
Könnte es bei gleichzeitiger Haftungsübertragung nicht
vorkommen, dass z.B. der Bürgermeister die Ausstellung von
Baugehmigungen einer anderen Person überträgt, wohl wissend
dass dies in seiner Gemeinde ein äußerst heikles Thema ist
und sich so selbst der Verantwortung entziehen?
Hmm, eher nein. Denn: wer zuständig für die Erteilung einer
Baugenehmigung ist, ergibt sich aus dem Gesetz, genauer gesagt aus
der jeweiligen Landesbauordnung.
Eine „Übertragung“ ist nicht vorgesehen und mithin nicht zulässig.
Ich frage mich nach wie vor, was Du wohl gerne gewusst hättest…
In den meisten Fällen ist so eine Delegation überhaupt gar
nicht
möglich. Eine Kompetenz heisst nämlich nicht nur „Recht zum
Handeln“, sondern auch „Pflicht zum Handeln“. Nur ein
Beispiel: Wenn nach
den Zuständigkeitsverordnungen sofort eine höhere Instanz
zuständig ist (z.B. die Regierungspräsidien als mittlere
Verwaltungsbehörde), dann kann das RP nicht sagen „Wir
delegieren dies zurück an die unteren Verwaltungsbehörden“.
Deine Frage nach der zivilrechtlichen Haftung verstehe ich
nicht ganz, da sie bei hoheitlichem Handeln typischerweise
nicht auftritt.
Hallo ihr beiden,
nehmen wir an eine Delegierung wäre möglich, wer haftet für staatliches Unrecht im Sinne der Amtshaftung? Der Delegierende oder der Delegationsnehmer?
nehmen wir an eine Delegierung wäre möglich, wer haftet für
staatliches Unrecht im Sinne der Amtshaftung? Der Delegierende
oder der Delegationsnehmer?
Ich schließe mich meinem Vorredner an. Du solltest die Frage
besser etwas präzisieren.
Bei der klassischen Delegation, bleibt der dahinter stehende Rechtsträger als Haftungssubjekt nämlich dasselbe, so dass sich Deine Frage gar nicht stellt:
Z.B.: Rat einer Stadt delegiert Entscheidungskompetenz auf den Hauptausschuss --> es haftet die Gemeinde (jedenfalls bei der Selbstverwaltung)
Oberste Landesbehörde delegiert auf mittlere Landesbehörde --> es haftet das Land
Bundesregierung als Kollegialorgan delegiert an Bundesminister
–> es haftet der Bund
Ich schließe mich meinem Vorredner an. Du solltest die Frage
besser etwas präzisieren.
Bei der klassischen Delegation, bleibt der dahinter stehende
Rechtsträger als Haftungssubjekt nämlich dasselbe, so dass
sich Deine Frage gar nicht stellt:
Z.B.: Rat einer Stadt delegiert Entscheidungskompetenz auf den
Hauptausschuss --> es haftet die Gemeinde (jedenfalls bei
der Selbstverwaltung)
Oberste Landesbehörde delegiert auf mittlere Landesbehörde
–> es haftet das Land
Bundesregierung als Kollegialorgan delegiert an Bundesminister
–> es haftet der Bund
Woran denkst Du konkret ?
Gruß, Trobi
Hallo Trobi,
bei Vorsatz oder grober Fährlässigkeit wäre doch ein Rückgriff auf den öffentlich Bediensten möglich, der dem Dritten den Schaden zugefügt hat? Kann so ein Rückgriffsrecht ausgeschlossen werden? Oder wäre es beispielsweise möglich, dass nicht auf die Person, die in Ausübung ihrer delegierten Aufgaben ihre Pflicht verletzt hat, zurückgegriffen wird, sondern auf den Delegierenden (übergeordnete Instanz) selbst? Wenn ein Dritter Schadenersatz von einem öffentlich Bediensteten verlangt, weil dem Dritten durch die Pflichtverletzung des Beamten ein Schaden entstanden ist, wäre das nicht eine zivilrechtliche Haftung des Beamten?