Deliktsfähigkeit einer 6jährigen in Österreich

In Netz ist das Nachfolgende zu lesen:

Eine Sechsjährige musste sich in Österreich wegen eines schweren Skiunfalls vor Gericht verantworten. Wie die „Welt“ berichtet, war das Kind im Skigebiet Hochhäderich nahe der Schweizer Grenze mit einer Skifahrerin zusammengestoßen, die dabei schwer verletzt wurde. Zunächst versuchte die Frau, den Vater und den Skilehrer zur Verantwortung zu ziehen, scheiterte jedoch. Schließlich verklagte die Frau das Kind auf 38.000 Euro Schadenersatz. Das Urteil soll Anfang 2016 gesprochen werden. Der Anwalt des Kindes ist optimistisch den Prozess zu gewinnen.

Es scheint ja hier offenbar so, dass der Erziehungsberechtigte nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte, also somit seine Aufsichtspflicht wohl nicht verletzt hat (dto für den Skilehrer) … Weshalb ist eine 6jährige in Österreich in diesem Fall deliktsfähig und ein derartiger Prozess überhaupt zu gewinnen?

Gruß
HH

Ich vermute, dass es um die §§1308, 1309, 1310 ABGB geht.
http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=1&paid=1308&mvpa=1176

1308 ist der Grundsatz
1309 die vorrangige Ausnahme (die gescheitert ist)
1310 die nachrangige Ausnahme (die nun offenbar versucht wird)

Gruß
F.

das heißt, es gibt kein Äquivalent zu 828 BGB (1) im österreichischen Recht? und ggf. auch kein Äquivalent zu 828 BGB (3), welcher den Schadenersatz quasi ausschließt, wenn „[der Minderjährige] bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat[te]“…

In welchen anderen Ländern der EU können 6jährige derart zur Verantwortung gezogen werden?
bzw. Wie sind die diesbezüglichen Altersgrenzen in den anderen EU Ländern?

Gruß
HH

§1308 AGBG macht das doch:

Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen ... so kann er keinen Ersatz ansprechen.

… und wird von §1310 AGBG nur leicht eingeschränkt:

… so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch

Entscheidender als die Einsicht scheint mir im §1310 eh der „Vermögens“-Passus, was faktisch in dem besagten Fall heißt, dass die Unfallgegnerin halt gegen die Haftpflicht-Versicherung der 6jährigen klagt.

Gruß
F.

dann wär es ja egal… Nur was, wenn sie eine derartige nicht hat? Oder diese nicht für Österreich gilt. Die Frage bleibt: Ist eine 6jährige wirklich deliktsfähig …

Gruß
HH

Ich finde schon, dass §1310 ganz grob die Antwort liefert: Generell nicht, aber in bestimmten Fällen hat der Richter einen Spielraum, um zu schauen, ob nicht rein hierfür dennoch.
Das ist natürlich über Kommentare und Urteile sehr viel näher bestimmt.
Dazu kann ich nichts beitragen.

Gruß
F.