Wenn ich also das Delisting anstrebe, kann ich dann einen
Squeeze-out auf andere Art als über den Erwerb von 95% der
Anteile über den Kapitalmarkt erreichen?
da ich nicht weiß, was Du nun anstrebst (Delisting oder 100% Stimmrecht), hier ein Vorschlag, der sich der letzten Zeit zunehmender Beliebtheit erfreut: Umwandlung der rAG in eine GmbH & Co. KG.
Vorteil: Delisting qua Rechtsformwandel und Privatanleger sind eher ungern Kommanditisten.
ich dachte ich brauche für ein Delisting 100% der Stimmrechte.
Ist dem nicht so?
das hängt von der Satzung der AG ab, meist 75 oder 50%.
Umwandlung der rAG in eine
GmbH & Co. KG.
aber doch im Zweifel KGaA, oder? Und damit wäre das Delisting
nicht zwangsläufig.
Einen Rechtsformwechsel kannst Du mit der jeweilig notwendigen Mehrheit immer beschließen und das ist ganz sicher nicht auf die KGaA als Zielrechtsform beschränkt.
Wie gesagt: Der Wechsel zu GmbH & Co. KG ist beliebt. Ein Beispiel: Stora Feldmühle.
Wenn es der Gesellschaftervertrag zuläßt. Da muss ich mal den
Anwalt der Gesellschaft konsultieren.
Hm, da sollte der Gesellschaftervertrag nicht viel hergeben. Ist halt eine Satzungsänderung wie jede andere.
ich dachte ich brauche für ein Delisting 100% der Stimmrechte.
Ist dem nicht so?
das hängt von der Satzung der AG ab, meist 75 oder 50%.
die 75% brauch man wohl um es zu beschließen, um das Delsiting durchzuführen, benötige ich dann aber wohl 100%, oder?
Einen Rechtsformwechsel kannst Du mit der jeweilig notwendigen
Mehrheit immer beschließen und das ist ganz sicher nicht auf
die KGaA als Zielrechtsform beschränkt.
Stimmt wohl, …
Wie gesagt: Der Wechsel zu GmbH & Co. KG ist beliebt. Ein
Beispiel: Stora Feldmühle.
Wenn es der Gesellschaftervertrag zuläßt. Da muss ich mal den
Anwalt der Gesellschaft konsultieren.
Hm, da sollte der Gesellschaftervertrag nicht viel hergeben.
Ist halt eine Satzungsänderung wie jede andere.
Aber das Gesellschaftervrhältnis ändert sich doch maßgeblich. Die Anteilsarten sind doch nun anders als vorher, daher dachte ich an den Ges.-Vertrag.
ich dachte ich brauche für ein Delisting 100% der Stimmrechte.
Ist dem nicht so?
das hängt von der Satzung der AG ab, meist 75 oder 50%.
die 75% brauch man wohl um es zu beschließen, um das Delsiting
durchzuführen, benötige ich dann aber wohl 100%, oder?
nein, wieso? Man beschließt eine Satzungsänderung per HV-Beschluß mit 75% der folgenden Art: § xy wird gestrichen (vorheriger Inhalt: Die Gesellschaft ist börsennotiert an den Börsen zu Entenhausen und Lummerland). Auf Basis dieses Beschlusses gehst Du zu König Alfons dem dreiviertezwölften oder wie der Oberbörsenverwalter auch immre heißt und stellst einen Antrag auf Beendigung der Börsennotierung.
Wie das genau geht, erfährst Du im Zweifel bei der Bank Deines Vertrauens, denn mit den genauen Abläufen bin ich nicht vertraut (also wer wann welchen Vordruck ausfüllen muß).
Wenn es der Gesellschaftervertrag zuläßt. Da muss ich mal den
Anwalt der Gesellschaft konsultieren.
Hm, da sollte der Gesellschaftervertrag nicht viel hergeben.
Ist halt eine Satzungsänderung wie jede andere.
Aber das Gesellschaftervrhältnis ändert sich doch maßgeblich.
Die Anteilsarten sind doch nun anders als vorher, daher dachte
ich an den Ges.-Vertrag.
Bei einer börsennotierten AG steht in der Satzung zu den Kapitalverhältnissen nur, daß das gezeichnete Kapital in soundsoviele Aktien eingeteilt ist.
Wenn es Dich interessiert, kann ich Dir die Tagesordnung der HV der FPB Holding (ex Stora Feldmühle) zukommen lassen, auf der die Umwandlung in eine KG beschlossen wurde. Da stehen die ganzen Satzungsänderungen drin.
Wenn es Dich interessiert, kann ich Dir die Tagesordnung der
HV der FPB Holding (ex Stora Feldmühle) zukommen lassen, auf
der die Umwandlung in eine KG beschlossen wurde. Da stehen die
ganzen Satzungsänderungen drin.
Ja, das wäre super, denn meine Kollegen meinen, dass dies durch das Umwandlungs- und Aktiengesetz verhindert würde. Da würde der Aktionärsschutz drüberstehen, etc.
Abfindungsangebot an die Aktionäre und hoffen, dass man 95%
für einen Squeeze-out zusammenbekommt, oder?
Ja, das ist die Methode, die seit der AktG-Änderung von 2001 oder 2002 möglich ist. Die andere Methode finde ich halt origineller und vor allem bewegt man sich da sehr schnell aus dem Aktiengesetz mit seinen fiesen Aktionärsschutzbestimmungen heraus
Ich mach mich nachher mal ans Einscannen, was die HV-Einladung angeht.