Dem Sterbewilligen das Gift in die Hand geben?

Hallo, Rechtsgelehrte

Suizidhilfe: Darf man das Glas mit dem Gift in Reichweite des Sterbewilligen
bereit stellen oder es ihm sogar in die Hand geben?

Dies unter der Voraussetzung, dass es sich beim Suizid um einen sog. Freitod
handelt, der gemeinte Mensch seinen Tod also unbeeinflusst gewählt hat und dass er
fähig ist, diesen Entscheid zu fällen.

Gruss
Adam

Hallo!

Suizidhilfe: Darf man das Glas mit dem Gift in Reichweite des
Sterbewilligen
bereit stellen oder es ihm sogar in die Hand geben?

Selbstmord ist in Deutschland nicht strafbar. Deswegen ist auch die Behilfe zum Selbstmord nicht strafbar. Man darf dem Sterbewilligen Gift besorgen und es ihm reichen, nicht verabreichen, wobei man sich natürlich u.U. in Arzneittelrechtlicher Hinsicht strafbar verhalten kann, davon habe ich keine Ahnung, man darf ihm auch den geladenen Revolver besorgen und ähnliches.
Die Grenze liegt da, wo der Helfer das Geschehen in Händen hält und damit Selbst zum Täter wird, unter Umständen einer Tötung auf Verlangen.
Problem ist, dass der BGH wohl in den Fällen, in denen etwa ein Arzt das Gift bereit stellt, das der Patient dann selbst einnimmt in dem Zeitpunkt, in dem der Patient Hilfsbedürftig wird und nicht mehr steuerungsfähig ist eine Pflicht zur Hilfeleistung angenommen hat, was unter Umständen zu einer Strafbarkeit wegen Unterlassener Hilfeleistung oder sogar wegen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen führen kann. Die neuere Rechtsprechung ist da wohl ein wenig „liberaler“ indem sie die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung des Suizidenten etwas mehr in den Vordergrund stellt. Aber da müsste man sich ein wenig mehr einlesen.
Grundsätzlich entspricht es aber der allgemeinen Ansicht, das Unterstützungshandlungen zur Ermöglichung oder Erleichterung eines frei verantwortlichen Selbstmordes nicht strafbar sind.

Gruß,

Florian.

off topic
Hallo Florian!
Das ist ein schönes Beispiel dafür, wie wenig allgemeingültig die Gedankengänge von Juristen sind. Während für dich diese Begründung

Selbstmord ist in Deutschland nicht strafbar. Deswegen ist
auch die Behilfe zum Selbstmord nicht strafbar.

völlig selbstverständlich und schlüssig und nach deutschem Recht natürlich vollkommen richtig ist (wie auch deine weiteren Ausführungen), hat das schon in Österreich keine Gültigkeit mehr. Versuchter Selbstmord ist hier auch nicht strafbar, aber auf Mitwirkung am Selbstmord (wer jemanden dazu verleitet oder ihm Hilfe leistet) steht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren (§ 78 öStGB).

Freiverantwortlichkeit der Entscheidung des
Suizidenten

Ein wichtiges Thema. Ich würde mir hierzulande eine eingehende Diskussion dazu wünschen, auch im Zusammenhang mit § 77 StGB (Tötung auf Verlangen), dies wieder besonders unter Einbeziehung der Mediziner.
Grüße, Peter

1 „Gefällt mir“

Hallo!

Das ist ein schönes Beispiel dafür, wie wenig allgemeingültig
die Gedankengänge von Juristen sind. Während für dich diese
Begründung

Meine Gedankengänge erheben keinen Anspruch aus Allgemeingültigkeit. Wenn ich mich nicht irre, was aber schonmal vorkommt, erheben sie Anspruch auf Gültigkeit in unserem Rechtskreis. Und selbst dort wird, insbesondere über dieses Thema, viel diskutiert.

Selbstmord ist in Deutschland nicht strafbar. Deswegen ist
auch die Behilfe zum Selbstmord nicht strafbar.

völlig selbstverständlich und schlüssig und nach deutschem
Recht natürlich vollkommen richtig ist (wie auch deine
weiteren Ausführungen), hat das schon in Österreich keine
Gültigkeit mehr.

Danke für den Hinsweis. Ich denke es ist klar, dass ich hier ohnehin immer nur von Deutschland spreche. Aber es ist ja auch nicht uninteressant, mal über den Tellerrand zu schauen.

Versuchter Selbstmord ist hier auch nicht
strafbar, aber auf Mitwirkung am Selbstmord (wer jemanden dazu
verleitet oder ihm Hilfe leistet) steht eine Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis fünf Jahren (§ 78 öStGB).

Wenn der Gesetzgeber hier in Deutschland eine entsprechende Wertung vornehmen wollte, könnte er das natürlich auch regeln. Ich denke nicht, dass da etwas dagegen sprechen würde. Es passt nicht in das normale System von Täterschaft und Teilnahme, so dass man, wie wohl in Österreich auch, einen eigenen Straftatbestand schaffen müsste. Der Gesetzgeber ist wohl der Ansicht, das die Grenze zum strafbaren Verhalten in Zusammenhang mit der „Beteiligung“ (im untechnischen Sinne) da gezogen werden soll, wo man nicht mehr selbst zum Täter wird, also bei der Tötung auf Verlangen. Man kann darüber selbstverständlich diskutieren.

Freiverantwortlichkeit der Entscheidung des
Suizidenten

Ein wichtiges Thema. Ich würde mir hierzulande eine eingehende
Diskussion dazu wünschen, auch im Zusammenhang mit § 77 StGB
(Tötung auf Verlangen), dies wieder besonders unter
Einbeziehung der Mediziner.

Tatsächlich ein wichtiges Thema. Allerdings habe ich den Eindruck, dass die Diskussionen auch hierzulande immer mal wieder aufkommen, um dann ohne Ergebnis wieder abzuebben. Bei der Rechtslage in Österreich, die offensichtlich Sterbehilfe in nahezu jeglicher Form unmöglich macht, scheint eine Diskussion vielleicht noch ein wenig mehr angebracht.

Gruß,

Florian.

Auch OT
Hallo,

schön geschrieben, nur aus Sicht eines Suizidgefährdeten, ist es etwas seltsam von Selbstmord statt von Suizid zu schreiben.

Geht man nicht gerade in den Bereich der Philosophie, sprich Trennung von Körper und Geist, ist Selbstmord nicht möglich. Es kann sich kein Mensch selbst ermorden.

Gruß

hartmut