Wenn jemand im Alter dement ist, kann diese Person Ihre eigenen Bankänderungen noch selbst tätigen?
Z.B. eigene Sparbuchguthaben umbuchen lassen oder kündigen?
Für eine Antwort danke ich schon im voraus.
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4hi…
Sollte alle Fragen beantworten. Ja, auch ein dementer Mensch kann seinen Bankgeschäften unbeschränkt nachgehen, solange seine Geschäftsfähigkeit nicht eindeutig festgestellt wurde. Rechtsgeschäfte können aber tlw. auch wieder rückgängig gemacht werden.
Gruß
vdmaster
solange
seine Geschäftsfähigkeit nicht eindeutig festgestellt wurde.
Wurde deine Geschäftsfähigkeit schon festgestellt? 
Sollte alle Fragen beantworten. Ja, auch ein dementer Mensch
kann seinen Bankgeschäften unbeschränkt nachgehen, solange
seine Geschäfts(un)fähigkeit nicht eindeutig festgestellt wurde.
So schnell passiert es.
2 fehlende Buchstaben (un) und schon ist die Antwort falsch!
Gruß Merger
Servus,
ob er es kann, hängt vom Grad der Demenz ab.
Relativ häufig ist, dass er es im Ergebnis kann, ohne dabei allerdings die Situation zu überblicken - z.B. aus Mißtrauen gegenüber der Bank alle verfügbaren Mittel bar auszahlen lässt und die Scheine dann nach dem Eichhörnchenprinzip auf verschiedene Verstecke in der Wohnung verteilt, von denen er manche wieder findet und andere nicht.
Ob er es ohne Einwilligung durch Dritte selbständig darf, hängt davon ab, ob (1) ein Betreuer gem. § 1897 BGB bestellt und (2) Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BBGB angeordnet worden ist. Nur bei zwei Mal „Ja“ darf er es nicht.
Schöne Grüße
MM
Okay, okay…
Streiche: Geschäftsfähigkeit, setze: Geschäfts un fähigkeit.
Gruß
vdmaster
[No comment without coffee
]
Hi,
kann man da nicht mal zur Bank gehen und und drum bitten dass da etwas genauer hingesehen wird wenn die Person größere Beträge abhebt? Enkeltrick und so? Die Bank könnte doch im System einen Vermerk machen. Dann fragt der Bankmensch halt ganz freundlich nach wofür man das Geld denn benötige. Kommt hier ein „Da kommt gleich eine Dame vom Notar und holt Geld für meinen Sohn ab der sich ein Haus kaufen will“ wird die Polizei gerufen.
Gruss
K
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, Demenz mit Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit zu verwechseln 
Der Kunde mag sich nicht mehr erinnern, was er zum Frühstuck aß und gleichwohl in der Bank am Vormittag sein Konto auflösen
.
Wollte man dies bestreiten, müsste man mit Sachverständigengutachten eines Facharztes „einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ befunden klassen, „der die freie Willensbestimmung ausschließt und seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist.“ § 104 Nr. 2 BGB.
G imager
Tatsächlich stünde es der Bank überhaupt nicht zu, den Verfügungsrahmen ihres Kunden derart zu beschränken oder den Verwendungszweck abzufragen 
Sofern es den sorgenden Angehörigen nicht gelänge, das Konto einvernehmlich mit dem Inhaber in ein Gemeinschaftskonto umzuwandeln, dass nur noch gemeinschaftliche Verfügungen erlaubt oder für Bankgeschäfte ein Betreuer bestellt werden könnte, darf der Inhaber unbeschränkt darüber verfügen und schuldet niemandem Rechenschaft noch bedürfte es darüber einer Billigung, Zustimmung oder gar Genehmigung.
G imager
Gerade in der FAZ gefunden:
"(…) Auch für Kreditinstitute ist der Enkeltrick nach wie vor ein Thema. Mitarbeiter würden besonders sensibilisiert, heißt es von der Frankfurter Sparkasse. In der Mitarbeiterzeitschrift wurden dazu schon 2010 Hinweise gegeben: Die Beschäftigten sollten bei etwaigem Verdacht fragen, wofür das Geld benötigt werde, und anbieten, den Betrag zunächst auf das Konto eines berechtigten Empfängers zu überweisen. Es könne auch sinnvoll sein, mit dem Kunden gemeinsam die Polizei zu rufen.
Dass die Mitarbeiter sich dabei auf einem schmalen Grat bewegen, zeigt das Beispiel einer älteren Kundin, die sich nach vielen Anrufen eines vermeintlichen Verwandten aus dem Seniorenheim schlich, ein Taxi zur Bankfiliale nahm und dort einen größeren Geldbetrag abheben wollte. Die Mitarbeiter schöpften nach ein paar Nachfragen Verdacht und benachrichtigten eine Nichte der Kundin, die eine Vorsorge- und Kontovollmacht hatte. Schließlich stellte sich heraus, dass die Kundin um ihr Geld betrogen werden sollte. Dennoch war sie wegen der Fragen der Mitarbeiter verärgert. Zwar gilt das Bankgeheimnis und die Mitarbeiter sind zuerst verpflichtet, Kundenaufträge auszuführen. Kann die Geschäftsfähigkeit des Kunden aber nachträglich nicht nachgewiesen werden, trägt das Institut das Risiko und kann zu Schadensersatz verpflichtet werden. Es ist auch im Interesse der Banken, den Betrug zu verhindern. (…)" http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/polizei-warnt-…
Der Artikel ist schon von 2012. Bis jetzt sollten wohl viel mehr Bankmitarbeiter für das Thema sensibilisiert sein.
Auch ein nur vorübergehend in der Geistestätigkeit Gestörter gibt eine nichtige Willenserklärung ab, siehe § 105 II BGB - dieser muss dann auch das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen, was tatsächlich schwieriger werden mag.
Wenn dagegen wirklich jemand iSv 104 geschäftsunfähig ist, wird der Nachweis nicht allzu schwer sein^^ Wenn der Gegner hier meint, in jenem relevanten Moment war die Person aber nicht gestört, hat er hierüber den Nachweis zu bringen.