Demenzkranke zerkratzt Wohnungstür des Miteigentümers

ich habe eine Frage.
Mal angenommen die Mutter von A, zerkratzt B die Wohnungstür. B informiert daraufhin die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft, diese wendet sich an A und erklärt A, dass A die Beschädigungen beseitigen soll ansonsten würde eine Anzeige erfolgen.

Die Mutter von A ist Dement, A ist ein Miteigentümer, die Mutter sozusagen ein Mieter von A. A, wohnt ebenfalls im Haus und hat eine Patientenvollmacht, Betreuungsverfügung, Vorsorgeverfügung.

Was kann schlimmsten fAlls passieren. Die Mutter von A. hat an drei STellen, kleiner als 2 centstücke, die Farbe der Tür abgekratzt und dann sind noch weiße streifspuren auf einer Fläche von ca. 12 x z cm zu erkennen.

außerdem weißt die Tür noch weitere Beschädigungen auf, die aber bereits vorher vorhandenwaren. Am Schloss bzw. der dem Klinkenblatt?! und in einer Türhöhe an den die Mutter gar nicht heranreicht.
A. hat bereits Bilder davon, von Mitte 2013 wo einige dieser Beschädigungen bereits vorhanden waren.

Sollte A, jetzt erst mal gar nichts machen und abwarten? Sollte A sich mit der Verwaltung in Verbindung setzen und die Situation schildern, dass eben bereits Beschädigungen vorhanden waren.
A überlegt bereits zur Polizei zu gehen, dort ist das Verhältnis B und A bereits bekannt, B. hat letztens einen Strafbefehl bekommen, weil er und seine Frau A. als Rassist bezeichnet hat.

wie immer wäre ich für Ratschläge dankbar. A nimmt an, das B möchte, dass die Mutter aus ihrer Wohnung auszieht. Könnte es soweit kommen, dass irgendwer anordnet dass A`s Mutter ausziehen muss, da es den übrigen Bewohnern nicht mehr zuzumuten ist?

Vielen Dank im Voraus
Bürger 79

Hallo,

man sollte unterscheiden zwischen Straftat und Haftung für Schäden.

Eine Straftat begeht, wer grob fahrlässig einem anderen Schaden zufügt.
Kinder unter 14 Jahren und Menschen mit div. Krankheiten sind von einer Bestrafung ausgenommen. (Strafrecht)

Den angerichteten Schaden ersetzten müssen sie oder die für sie verantwortlichen Personen trotzdem. (Zivilrecht)

Die Haftung für angerichtete Schäden hat also nichts mit einer Straftat zu tun.

Wenn ein 12-jähriger Junge das Wohnzimmerfenster seines Nachbarn mit einem Ball zersplittert, ist das keine Straftat. Aber bezahlen müssen die Eltern (oder die Haftpflichtversicherung) den Schaden trotzdem.

In Deinem angenommenen Fall würde das bedeuten, dass der Vermieter einer Wohnung für alle Schäden haftet, die seine Bewohner anrichten, egal - wie jung oder dement sie sind.

Viele Grüße
Maralena

wie kommst du denn auf diesen unsinn? in welchem gesetz soll das denn wohl zu finden sein? haftbar ist immer noch die mutter selber oder der betreuer - je nachdem, wie weit die betreuung reicht. der vermieter hat damit genau gar nichts zu tun!

1 Like

Der Begriff „verantwortlich“ findet sich nicht im BGB. Wohl aber die Formulierung, daß der Schaden sowohl fahrlässig oder vorsätzlich als auch widerrechtlich verursacht worden sein muß. Daz gehört dann wiederum, daß sowohl ein Verschulden als auch Verschuldensfähigkeit im Spiel gewesen sein müssen.

Kurz gesagt: nur weil jemand einen fremden Gegenstand beschädigt, heißt das noch lange nicht, daß er dafür zahlen muß. Der Klassiker für einen Fall, in dem das nicht der Fall ist, ist das versehentlich heruntergeworfene Marmeladenglas im Supermarkt.

Aus diesem Grunde ist der nachfolgende Absatz natürlich haarsträubend:

Was mich wieder einmal zu der Frage bringt, warum man hier Rechtsfragen beantworten muß, wenn man von der Materie ganz offensichtlich über nicht mehr als rudimentäres Wissen verfügt.

Gruß
C.

5 Like

A hat die Patientenverfügung, die Betreuungsverfügung sowie die Vorsorgevollmacht.

Ist er unter diesen Umständen verantwortlich zu machen?

von was hängt das ab.

Danke erst einmal
Bürger 79

Entschuldigung wenn ich noch einmal nachfrage,

das heißt also, egal ob A Vermieter ist oder
die Patientenvollmacht usw. usw. hat,
haftet er nicht?

über noch ein kurzes Feedback wäre ich sehr dankbar.

Danke
Bürger 79

Gehts um eine WEG?
Wem gehoert die Wohnungstuer von B ?
Gehoert die Tuer zum Sondereigentum von B ?
Ist die Wohnungstuer Gemeinschafteigentum, kann die Verwaltung einen Reparaturauftrag starten.
Gruss Helmut

Ich sehe dafür keinerlei Anhaltspunkt.

Gruß
C.

es hängt davon ab, auf was genau sich die betreuungsverfügung bezieht. wie weit sie geht. ob z.b. die pflicht für eine permanente aufsicht über den betreuten besteht.

anders als ganz früher gibt es heutzutage viele unterschiedliche arten von betreuung. fang mal hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Betreuung_(Recht)#Psychische_Krankheit_oder_Behinderung an zu lesen.