Demoliertes Auto

Hallo liebe Kundige,

eine Frau arbeitet in einer Einrichting für psychisch Behinderte. Sie fährt immer mit dem Auto zur Arbeit und hat dort die Möglichkeit das Auto auf einem Parkplatz, der für die Einrichtung reserviert ist abzustellen. Eines Tages machte sie eine Ausfug mit einer Gruppe der behinderten. Einige sind in der Einrichtung zurück geblieben. Einer der zurückgebliebenen „drehte durch“, nahm eine Eisenstange und demolierte das Auto der Angestellten. Die Polizei nahm den Vorgang auf und stellte Strafanzeigen gegen den Behinderten.
Nu steht die Frau aber mit ihrem demolierten Auto da. Was kann Sie tun?

Wie immer danke ich für gute und hilfreiche Antworten.
Gruß
Michael

hallo.

Einige sind in der Einrichtung zurück geblieben.

satzbau? :smile:

Einer der zurückgebliebenen „drehte durch“,
nahm eine Eisenstange und demolierte das Auto
der Angestellten. Die Polizei nahm den Vorgang auf und stellte
Strafanzeigen gegen den Behinderten.

es wird sich die frage stellen, wer die aufsichtspflicht über die behinderten hatte und wie es zu dem vorfall kommen konnte.

ist der behinderte überhaupt deliktfähig?

und was heißt „demoliert“? alle scheiben kaputt und sämtliche türen verbeult?
oder nur außenspiegel ab?

und was sagt die versicherung der einrichtung?

gruß

michael

Nu steht die Frau aber mit ihrem demolierten Auto da. Was kann Sie tun?

Den Schaden ihrer Vollkasko melden.

Hallo Michael,

die erste Frage, die die Frau klären sollte, ist die nach der Schuldfähigkeit des Verursachers (dass der Behinderte den Schaden VERURSACHT hat, steht ja nach der gemachten Schilderung außer Frage).
Soll heißen: Ist der Behinderte „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ (BGB § 827)nicht schuldfähig, dann kann er folglich auch nicht zum Schadenersatz heran gezogen werden.

Sollte dies zutreffen, kann noch geprüft wwerden, ob die Einrichtung bzw. deren Mitarbeiter die notwendige Sorgfalt bei der Aufsichtspflicht haben walten lassen (BGB § 832). Auch dies muss nach den Umständen im Einzelfall entschieden werden.
Sollte (!!) aber i.d.T. eine Verletzung ebendieser Pflicht vorliegen, kann der Schaden dem Haftpflichtversicherer der Einrichtung (soweit vorhanden, klar) gemeldet werden, die im Rahmen der vereinbarten Deckung den Fall dann prüfen und ggf. regulieren.

Im für die Frau schlimmsten Fall bleibt sie jedoch auf ihren Kosten sitzen, wenn kein schuldhaftes Verhalten vorlag…

Viele Grüße
Loroth

Hallo Nordlicht,

Den Schaden ihrer Vollkasko melden.

Der Vollständigkeit halber sollte man an dieser Stelle aber auch darauf hinweisen, dass in diesem Fall nicht nur die vereinbarte Selbstbeteiligung zum Tragen kommt, sondern der Vertrag im kommenden Jahr dann auch noch hochgestuft wird.

Sofern der Schaden schuldhaft verursacht wurde, sollten somit zunächst erst einmal mögliche Haftungsansprüche geprüft werden.

Viele Grüße
Loroth

Hallo Loroth,

alles richtig, was Du sagst.

Gruß

Nordlicht