Die Frage tauchte kurz in Liebe & Partnerschaft auf, sie interessiert mich rein theoretisch.
Angenommen, 2 Menschen sind so blöde, zusammen ziehen zu wollen.
Daraufhin kündigt der eine kurzerhand seine Wohnung, löst seinen Haushalt auf und zieht mit Sack und Pack vertrauensvoll bei seinem Partner ein.
Natürlich wird, in blindem Vertrauen keinerlei Vertrag abgeschlossen.
Nun hat aber derjenige, dem die Wohnung gehört, plötzlich die Nase voll und setzt den anderen kurzerhand vor die Tür.
So, dass dieser, zumindestens vorübergehend quasi obdachlos ist.
Kann er das so einfach?
Hat der Hinausgeworfene nicht automatisch ein Wohnrecht erworben, das er, notfalls sogar mit polizeilicher Hilfe, in Anspruch nehmen kann, bis er eine neue Bleibe gefunden hat?
Ist also so etwas wie ein mündlicher Vertrag „auf Treu und Glaube“ zustande gekommen, auch wenn das nicht extra besprochen wurde?
Gibt es dazu Gerichtsurteile?
(Durchaus möglich, dass die Frage hier schon mal abgehandelt wurde.)
es ist mit Sicherheit kein Mietverhältnis zustande gekommen; problematisch für den Mieter wäre es, wenn der „Partner“ mit eigenen Möbeln zugezogen wäre, falls aber dies nicht, kann ihm durchaus der Zutritt verweigert werden; der Partner müsste dann m.E. Klage erheben; für die Polizei dürfte dies zivilrechtlich sein.
Daraufhin kündigt der eine kurzerhand seine Wohnung, löst
seinen Haushalt auf und zieht mit Sack und Pack vertrauensvoll
bei seinem Partner ein.
Formlos wie die Lebensgemeinschaft begann, kann sie jeden Moment wieder beendet werden. Aber erzähl’ das mal vorher einem/einer vorhersehbar Betroffenen - aussichtslos.
Nun hat aber derjenige, dem die Wohnung gehört, plötzlich die
Nase voll und setzt den anderen kurzerhand vor die Tür.
So, dass dieser, zumindestens vorübergehend quasi obdachlos
ist.
Kann er das so einfach?
Ja.
Hat der Hinausgeworfene nicht automatisch ein Wohnrecht
erworben…
Nein.
… notfalls sogar mit polizeilicher Hilfe
Was hat die Polizei damit zu tun, wenn eine Hälfte eines Paares nicht mehr will?
Formlos wie die Lebensgemeinschaft begann, kann sie jeden
Moment wieder beendet werden. Aber erzähl’ das mal vorher
einem/einer vorhersehbar Betroffenen - aussichtslos.
Kann man nur hoffen, dass das möglichst viele lesen.
… notfalls sogar mit polizeilicher Hilfe
Was hat die Polizei damit zu tun, wenn eine Hälfte eines
Paares nicht mehr will?
Nun ja, ich stellte mir halt vor, dass eine Frau mitten in der Nacht und ohne Geld aus der Wohnung geworfen wird. Wo geht die dann hin?
Nun ja, ich stellte mir halt vor, dass eine Frau mitten in der
Nacht und ohne Geld aus der Wohnung geworfen wird. Wo geht die
dann hin?
Dann wird jemand (vorzugsweise derjenige, der sich Monate zuvor den Mund fusselig sabbelte, vor genau solcher vorhersehbaren Situation warnte) mitten in der Nacht angerufen und mit herzzerreißendem Gestammel animiert, sich augenblicklich auf den Weg von nur ein paar hundert Kilometern zu machen, um die frierende Person irgendwo aufzusammeln. Natürlich hat der hilfreiche Geist einen Mantel, belegte Brote und eine Thermoskanne mit heißem Kaffee dabei, außerdem ein bißchen Bares sowie Ideen für Wohnung und Arbeitsplatz. Schließlich muß das Leben ja weitergehen … bis zur nächsten unüberlegten Handlung.
Nun ja, ich stellte mir halt vor, dass eine Frau mitten in der
Nacht und ohne Geld aus der Wohnung geworfen wird. Wo geht die
dann hin?
in diesem fall ist es kaum möglich, dass die ex-lebensgefährtin der wohnung verwiesen wird.
zwar gilt natürlich obiger grundsatz, dass der aufnehmende lebensgefährte (wenn kein mietvertrag oder ähnliche vereinbarung unter den lebensgefährten (konkludent) geschlossen wird) den anderen der wohnung verweisen darf.
aber natürlich gibt es auch hierzu grenzen. insbesondere die §§ 226, 242 bgb als generalklauseln und vor allem besitzrechte (§§ 858ff. bgb) können dem entgegenstehen.
eine nicht selten vorkommende gruppe der treuwidrigen rechtsausübung ist etwa die „kündigung“ zur unzeit (also hier die verweisung aus der wohnung). zur unzeit bedeutet vereinfachend gesagt, dass die interessen des mieters den interessen des anderen lebensgefährten (z.b. persönliche gründe wie schwangerschaft; möglicherweise kleinkind und vermögenslos; nachts auf dem land o.ä.) zurückstehen. es ist also eine abwägung zwischen den einzelnen interessen erforderlich.
(davon unberührt bleibt die frage, ob im falle des verbleibens in der wohnung eine entsprechende vergütung gezahlt werden muss; dies wieder als ausfluss treugemäßen verhaltens)
Die Gebrauchsüberlassung (Nutzung) der Wohnung wäre ausschliesslich durch Mietvertrag geregelt. Und der bestünde auch dann unverändert nur mit dem Mieter, wenn die Zuziehende das nicht ändern liesse, bevor sie vetrauensseelig mit Sack und Pack einzöge.
Denn so gälte sie rechtlich nur als Besuch, aus Sicht des Vermieters allenfalls noch als Kostenfaktor mit erhöht umlegbarem Verbrauchskostenanspruch.
Lieben macht blind, aber auch blöd? Bevor ich (m)eine Wohnung kündige, wäre ein anschliessender Untermietvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist doch das Mindeste an erwartbarer Planungssicherheit.
Lieben macht blind, aber auch blöd? Bevor ich (m)eine Wohnung
kündige, wäre ein anschliessender Untermietvertrag mit
gesetzlicher Kündigungsfrist doch das Mindeste an erwartbarer
Planungssicherheit.
Ich weiß nicht, wie du das siehst.
Ich persönlich hätte dem Gesetzgeber, bzw. den Gerichten da mehr Anlehnung an den gesunden Menschenverstand zugetraut.
Denn eins ist doch klar, wenn zwei Menschen einvernehmlich zusammen ziehen, schließen sie ein Übereinkommen miteinander ab, dass so etwas eben nicht vorkommen wird.
Und ich möchte wetten, dass viele, wenn sie zusammen ziehen genauso denken.
Aber natürlich geht auch hier wieder Besitz vor Menschlichkeit, Papier vor menschlichem Rechts-Empfinden.