(Denk-)Fehler bei der Einkommensteuerberechnung?

Hallo zusammen und einen guten Abend,

weiß jemand etwas von einem Fehler auf der Seite www.abgabenrechner.de des Bundesfinanzministeriums (BMF)?

Folgender Fall:
Der Steuerpflichtige S bezieht ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In 2010 ist aus seinem Jahresbruttolohn zunächst mal eine Lohnsteuergesamtsumme von 5.990 € einzubehalten (hochgerechnet auf Basis der bisherigen Zahlungen und überprüft mit dem Lohnsteuerrechner 2010 der oben genannten Internetseite), KiSt und SolZ analog dazu, die lassen wir aber jetzt mal außen vor.

Nun rechnet S weiter und ermittelt analog zu den Vorjahren und auf der Basis der Vergangenheit (Steuerbescheide für 2009 und 2008 entsprechen fast exakt den jeweiligen Erklärungen und führten immer zu Rückerstattungen von insgesamt (inkl. KiSt und SolZ) fast 400 € für 2009 und fast 300 € für 2008), sein zu versteuerndes Einkommen.

Er zieht also vom Jahresbruttolohn
den Arbeitnehmerpauschbetrag,
die gezahlte KiSt, gemindert um die Rückerstattung in 2010,
die abzugsfähigen Spenden,
den Gesamtbetrag der Vorsorgeaufwendungen, unter Berücksichtigung der für 2010 geltenden 70% bei den Altersvorsorgeaufwendungen,
und den abzugsfähigen Betrag aus seiner „Riesterförderung“ ab
und ermittelt so sein zu versteuerndes Einkommen.
Eben alles im Prinzip so, wie in 2009 und 2008.

Nun gibt S dieses zvE in den Abgabenrechner der Internetseite bei „Einkommensteuer“ ein und erhält als Ergebnis, dass 6.293 € zu zahlende ESt anfallen würde, bei wie gesagt nur gezahlten 5.990 €. In 2008 waren die Zahlen so: Gezahlte LSt 6.019 €, zu zahlende ESt 5.859 €. In 2009: Gezahlte LSt 6.240 €, zu zahlende ESt 6.000 €. Die Differenzen zu den oben genannten Erstattungen ergeben sich aus den haushaltnahen Dienstleitungen, die aber für die prinzipielle Betrachtung des Falles keine Rolle spielen dürften.

Woran liegt dieser „Negativ-Effekt“? Wieso ist das Verhältnis plötzlich umgedreht? Kann das sein, ist das wirklich so?

Schon jetzt ein herzliches Dankeschön an alle, die sich der Sache annehmen und für Aufklärung sorgen können. Vielleicht gibt es wirklich einen „Bug“ in der Seite des BMF!?

Schönen Abend und viele Grüße
RaBra

Abzugsfähigkeit der Krankenversicherung ab 2010
Hi !

Woran liegt dieser „Negativ-Effekt“?

Ab 2010 sind auch die Beiträge zur Krankenversicherung noch abzugsfähig und mindern das zvE. Wenn diese Beträge auch noch abgezogen werden, dürfte wahrscheinlich wieder Erstattung „wie in den Vorjahren“ ausgerechnet werden.

BARUL76

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Hi !

Fish (bzw. „Auch Hallo, BARUL76“) :wink:,

danke schon mal jetzt für diesen Ansatz. Hab’ was gelernt! Und hab’ was verpennt, genauso wie die Erhöhung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab 2011 um 0,2%, beschlossen im Frühjahr 2009! (Wer denkt denn noch daran???) *Schäm((*

Woran liegt dieser „Negativ-Effekt“?

Ab 2010 sind auch die Beiträge zur Krankenversicherung noch
abzugsfähig und mindern das zvE. Wenn diese Beträge auch noch
abgezogen werden, dürfte wahrscheinlich wieder Erstattung „wie
in den Vorjahren“ ausgerechnet werden.

Bitte nur für die Historie bzw. das Archiv (und nicht missverstehen): Sind diese Kosten der GKV ab 2010 außerhalb der Vorsorgeaufwendungen, also separat und voll abzugsfähig? Das wären für S immerhin rund 2.900 €. Falls das so wäre, im Verhältis 1:1, gezahlt=abzugsfähig, würde das zvE auf weniger als 29.200 € sinken und S wäre vermutlich glücklich und zufrieden.

Ist das so? Dann würde S noch mehr (auch %ual) erstattet bekommen, als bisher. Wo ist der „Haken“? Gibt es einen?

Dank schon jetzt, auch für weitere Antworten. Würde mich darüber freuen.

BARUL76

VG und einen entspannten Abend noch
RaBra

PS: Es kommt mir vor, als würde für S die Sonne wieder scheinen. Sieht irgendwie gut aus, auf dieser verschneiten Winterlandschaft.
Das Leben ist also doch schön. :wink:)

Abzug von KV-Beiträgen gem. § 10 EStG
Hi !

Ist das so?

Die gesetzliche Grundlage findet sich im § 10 EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html )

Dort einfach mal in Absatz 1 die Nummern 3 und 3a angucken.
Weitere Voraussetzungen finden sich im Absatz 3 Sätze 1 und 3ff.
Die Abzugsbeschränkung auf € 1.900 bzw. € 2.800 findet sich in Abs. 4.

Die KV-Beiträge sind, wie im § 10 EStG nachzulesen, zusätzlich zu den anderen abzugsfähigen Versicherungen einkommensmindern anzusetzen.

Zu beachten ist, dass nach Abs. 4a immer noch die Günstigerprüfung durchzuführen ist, mit welcher der mittlerweile 4 (?) Methoden der größtmöglich abziehbare Betrag an Vorsorgeaufwendungen zu ermitteln ist.

BARUL76

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Hi !

Hallo BARUL76,

vielen Dank für die Quellenangabe und die weiteren Erläuterungen.

Die gesetzliche Grundlage findet sich im § 10 EStG
(http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html )

Dort einfach mal in Absatz 1 die Nummern 3 und 3a angucken.
Weitere Voraussetzungen finden sich im Absatz 3 Sätze 1 und
3ff.
Die Abzugsbeschränkung auf € 1.900 bzw. € 2.800 findet sich in
Abs. 4.

Die KV-Beiträge sind, wie im § 10 EStG nachzulesen, zusätzlich
zu den anderen abzugsfähigen Versicherungen einkommensmindern
anzusetzen.

Zu beachten ist, dass nach Abs. 4a immer noch die
Günstigerprüfung durchzuführen ist, mit welcher der
mittlerweile 4 (?) Methoden der größtmöglich abziehbare Betrag
an Vorsorgeaufwendungen zu ermitteln ist.

Jetzt ist alles klar, wie Klosbrühe. Wer würde denn behaupten wollen, dass unser Steuersystem kompliziert wäre? :wink:) Stell’ Dir doch einfach mal vor, es wären 20, 30 oder gar 100 Methoden, für die eine Günstigerprüfung durchgeführt werden müsste. :wink:) Heutige Rechner schaffen das bestimmt und die nächste Generation erst recht.

BARUL76

Nochmals Dank und schönen Abend
RaBra