Liebes Forum,
ich habe gelesen (leider weiß ich nicht mehr wo), daß der Erwerber des Objektes die Denkmalabschreibung Z.B.10% absetzen kann, obwohl der Verkäufer des Hauses das Objekt auch schon abgeschrieben hat. Der nächste Erwerber kann wiederum das Objekt dankmalabschreiben.
Frage:
Habe ich das richtig gelesen oder wie ist eigentlich die steuerliche Lage.
Dank im voraus für alle Meinungen.
Gruß
Josef
Hallo!
Zunächst zum Verständnis des Begriffs „Abschreibung“: Abgeschrieben werden eigene Aufwendungen, soweit sie nicht sofort abziehbaren Aufwand darstellen. D. h. entweder müssen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgelegen haben.
Wenn der Veräußerer das Gebäude vollständig abgeschrieben hat, hat es für ihn einen steuerlichen Wert von 0,00. Mehr kann nicht abgeschrieben werden, weder von ihm, noch von Dritten.
Die Baudenkmal-AfA (10x10%) setzt eigene „Herstellungskosten“ voraus. Der Käufer hat jedoch „Anschaffungskosten“ getragen. Aus diesem Grund kann m. E. bei einem vollentgeltlichen Erwerb §7iEStG nicht angewendet werden.
Im Falle der Schenkung (voll unentgeltlicher Erwerb) wird der Beschenkte so behandelt, als wäre er der Schenker (§11dEStDV). D. h. er kann die vom Schenker noch nicht beanspruchte Abschreibung für die restlichen Jahre des 10-Jahres-Zeitraums geltend machen.
Wenn nur ein Teil (z. B. 30% des Wertes) bezahlt wird, ist aufzuteilen. Nur hinsichtlich 70% der Herstellungskosten des Veräußerers/Schenkers kann der Beschenkte die 10% Abschreibung für die restlichen x Jahre des 10-Jahres-Zeitraums geltend machen.
Ciao!
Nemo