Hi
Angenommen jemand möchte ein Grundstück kaufen auf dem noch ein älteres nicht mehr bewohnbares Haus steht, welches jedoch denkmalgeschützt ist.
Was passiert wenn,
A Er das alte Haus einfach wegrreist. (Die Meinung vertritt er habe nichts vom Denkmalschutz gewusst.)
B Er das Haus einstürzen lässt, in dem er versehentlich mit dem Bagger(oder anderes motorisiertes Fahrzeug(normalerweise versichert)) anfährt.
C Das Haus einstürzt, weil Balken versehentlich angesägt bzw entfernt wurden.
Gruß Stefan
Hi,
A Er das alte Haus einfach wegrreist. (Die Meinung vertritt
er habe nichts vom Denkmalschutz gewusst.)
Das wird ihm wohl keiner abnehmen. Aber wie hoch da die Strafe ist, weiß ich nicht.
B Er das Haus einstürzen lässt, in dem er versehentlich mit
dem Bagger(oder anderes motorisiertes Fahrzeug(normalerweise
versichert)) anfährt.
Ich bezweifel, daß man es schafft „versehentlich“ das Haus so stark zu beschädigen. Der Vorsatz dürfte hier schnell nachzuweisen sein.
Wenn kein Vorsatz nachweisbar ist, dürften sich Strafen (je nach Folge) im Rahmen halten.
C Das Haus einstürzt, weil Balken versehentlich angesägt bzw
entfernt wurden.
Da solch eine Handlung unkalkulierbare Folgen hat, würde so etwas auch empfindlich bestraft. Eine Vorschrift die greifen könnte:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__319.html
Also Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (bei Fahrlässigkeit) bzw. fünf Jahre. Der Vorsatz dürfte auch hier rel leicht nachweisbar sein.
Gruß Stefan
Angenommen jemand möchte ein Grundstück kaufen auf dem noch
ein älteres nicht mehr bewohnbares Haus steht, welches jedoch
denkmalgeschützt ist.
Denkmalschutzgesetze sind Ländersache. Daher kann eine Antwort auf deine Frage nur pauschal sein. Ich beziehe mich hier auf Rheinland Pfalz und die mir dort bekannte Vorgehensweise.
A Er das alte Haus einfach wegrreist. (Die Meinung vertritt
er habe nichts vom Denkmalschutz gewusst.)
Erst wird er ausgelacht, dann wird er ein ziemlich hohes Bußgeld zahlen müssen. Bei Veräusserung ist der Eigentümer verpflichtet, diese der Denkmalschutzbehörde mitzuteilen sowie den Erwerber darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Immobilie um ein geschütztes Kulturdenkmal handelt. Der Erwerber hat unmittelbar nach Kauf diesen der Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Genau wie auch im Falle B muss davon ausgegangen werden, dass eine Genehmigung für einen Neubau nach dem Abriss nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu bekommen sein wird.
B Er das Haus einstürzen lässt, in dem er versehentlich mit
dem Bagger(oder anderes motorisiertes Fahrzeug(normalerweise
versichert)) anfährt.
Arbeiten an denkmalgeschützten Objekten sind ebenfalls der Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Selbst Arbeiten in der Nähe sind genehmigungspflichtig. Es kann also regelmässig angenommen werden, dass der Bagger mit voller Absicht versehentlich bewegt wurde, entspr. fällt auch hier das Bußgeld aus. Finanziell können sich die Szenarien zu einem Desaster für den Erwerber entwickeln.
C Das Haus einstürzt, weil Balken versehentlich angesägt bzw
entfernt wurden.
Siehe Antwort zu B, zusätzlich ist hier mit hohen Rückforderungen der Krankenkasse, Kosten für Krankenhausaufenthalt und Reha zu rechnen.
HTH,
Schorsch
Hallo Stefan,
es wurde schon erwähnt, daß Du evtl. ein teures Eigentor schießt. Es hängt aber sehr vom konkreten Einzelfall ab, ob das Denkmalamt „ein Faß aufmacht“ oder nicht. So gibt es zahllose Fälle von ursprünglich unter Denkmalschutz stehenden Bauwerken, deren Eigentümer mit Fenstern und Türen vom Baumarkt murksten oder unfähige Handwerker beschäftigten. Dummheit und Geschmacklosigkeit mancher Zeitgenossen sind so haarsträubend, daß sich dann die Denkmalpfleger mit solchen Leuten nicht absabbeln wollen. Wenn es aber nicht die schiere Dummheit sondern Gewinnstreben ist, weil Du etwas anderes mit dem Grundstück vorhast, mußt Du mit massivem Ärger rechnen. Du kannst z. B. vergattert werden, das zerstörte Denkmal wieder aufbauen zu lassen. Herzlichen Glückwunsch! Das war dann die teuerste Tat Deines Lebens. Weil es dabei um eine unerlaubte Handlung/Straftat geht, kommt man nicht einmal mit einer Insolvenz aus der Nummer wieder heraus.
Wer sich auf ein Baudenkmal einläßt, sollte genau wissen, was er tut. Man muß sich Sachkunde aneignen und die Kompetenz der Denkmalpfleger nutzen. Man hat als gutwilliger Eigentümer eines Denkmals mit den Mitarbeitern des Denkmalamts Bauingenieure und Sachverständige an der Hand, die kostenlos (!) an der Planung der Sanierung mitwirken. Nach eigener Erfahrung kann man nur gewinnen, wenn man mit dem Denkmalamt vernünftig umgeht. Es ist ausdrückliches Ziel des Denkmalschutzes, historische Bauwerke einer zeitgemäßen Nutzung zuzuführen. Deshalb ist auch mancher Kompromiß möglich, nur Banausentum und Verschandelungen sollen verhindert werden.
Wer keinen Sinn für ein Baudenkmal hat, sollte die Immobilie an einen Liebhaber verkaufen, der die historische Substanz zu schätzen weiß. Leute, denen ein 08/15-Fertighaus lieber ist und im Baudenkmal nur ein Übel sehen, können mit einer Sanierung nicht glücklich werden.
Gruß
Wolfgang