Depot unkündbar wegen geschloss.Immobilienfonds

wenn man das Pech hat, zu den Besitzern geschlossener Immobilienfonds zu gehören, ist man doppelt angeschmiert. Die Depotbank sagen sie können Stücke unter einem Ganzen nicht zurückgeben/verkaufen. Deshalb müssen die Depotinhaber weiter Depot-Gebühren zahlen - keiner weiß wie lange-da falls es keine Wiedereröffnung gibt, es noch Jahre dauern kann.Weiß jemand Rat…?

wenn man das Pech hat, zu den Besitzern geschlossener
Immobilienfonds zu gehören, ist man doppelt angeschmiert.

Wir reden hier offensichtlich nicht über geschlossenen Immobilienfonds sondern über offene Immobilienfonds, die vorübergehend geschlossen sind.

Die Depotbank sagen sie können Stücke unter einem Ganzen nicht
zurückgeben/verkaufen.

Solche Anteile kann man über die Börse verkaufen, hier aber nur ganze Anteile und keine Bruchteile.

Deshalb müssen die Depotinhaber weiter Depot-Gebühren zahlen -

Ja, das ist i.d.R. so.

keiner weiß wie lange-da falls es
keine Wiedereröffnung gibt, es noch Jahre dauern kann.

Eine Schliessung ist für maximal zwei Jahre möglich. Danach muss der Fonds entweder wieder geöffnet werden oder er wird abgewickelt.
So eine Abwicklung kann drei Jahre oder auch länger dauern.

Weißjemand Rat…?

Für was möchtest Du einen Rat haben?

Du sprichst von der Problematik der derzeit geschlossenen offenen Immobilienfonds, wenn ich dich richtig verstanden habe.
Eine Möglichkeit aus dem Dilemma herauszukommen ist die Fondsanteile zu einem kostenlosen Depot übertragen zu lassen. Die andere ist über einen Kauf bei der KAG (Achtung: höherer Kurs als an der Börse!) auf ganze Stücke aufzustocken und dann alles über die Börse zu verkaufen und den Verlust zu realisieren.
Nicht schön, aber andere Möglichkeiten sind mir nicht bekannt…

Du sprichst von der Problematik der derzeit geschlossenen
offenen Immobilienfonds, wenn ich dich richtig verstanden
habe.
Eine Möglichkeit aus dem Dilemma herauszukommen ist die
Fondsanteile zu einem kostenlosen Depot übertragen zu lassen.
Die andere ist über einen Kauf bei der KAG (Achtung: höherer
Kurs als an der Börse!) auf ganze Stücke aufzustocken und dann
alles über die Börse zu verkaufen und den Verlust zu
realisieren.

Kann man tatsächlich bei einem geschlossenen offenen Immobilienfonds
Bruchteile über die KAG kaufen?
Ist es zielführend, Anteile solcher Fonds weit unter dem Inventarwert über die Börse zu verkaufen, um Depotgebühren zu sparen?

Nicht schön, aber andere Möglichkeiten sind mir nicht
bekannt…

Hallo,

Kann man tatsächlich bei einem geschlossenen offenen
Immobilienfonds

Warum nicht? Man kann sie nicht zurückgeben, aber kaufen kann man immer!
Sofern Bruchstücke nicht transferiert werden können, ist das der einzige Weg, der einem bleibt auf ganze Stücke zu kommen.

Cu Rene

Man könnte…
allerdings auch einen anderen Weg gehen.

Die vollen Anteile verkaufen und der Bank gegenüber eine Verzichtserklärung auf die Bruchteile abgeben.
Ich kenne keine Bank die dafür kein Standardformular hätte, das der Kundenbetreuer aber in der Regel nicht kennt, weil es so selten vor kommt.
Die Bank wird diese Titel dann in Ihr Penny-Stock Depot nehmen und das Kundendepot ist bereinigt.

Kommt natürlich eher öfter bei wertlosen, nicht mehr gehandelten Aktien vor, bei denen die Firma aber noch nicht liquidiert ist.

Fragt sich natürlich was in dem Fondsfall teuerer kommt.

Gruss HighQ

1 Like

Warum nicht? Man kann sie nicht zurückgeben, aber kaufen kann
man immer!

Du schreibst das mit einer Überzeugung und mit Ausrufezeichen.
Ich dachte, im Investmentgesetzt steht, dass solang die Rücknahme ausgesetzt ist, keine neuen Anteile ausgegeben werden dürfen. Bin ich hier falsch informiert?

Sofern Bruchstücke nicht transferiert werden können, ist das
der einzige Weg, der einem bleibt auf ganze Stücke zu kommen.

Cu Rene

Gruss Roland

Warum nicht? Man kann sie nicht zurückgeben, aber kaufen kann
man immer!

Du schreibst das mit einer Überzeugung und mit Ausrufezeichen.
Ich dachte, im Investmentgesetzt steht, dass solang die
Rücknahme ausgesetzt ist, keine neuen Anteile ausgegeben
werden dürfen. Bin ich hier falsch informiert?

Das stimmt so nicht ganz. Eingerichtete Sparpläne zum Beispiel laufen auf jeden Fall weiter. In diesem Fall beziehst du auch weitere Fondsanteile über die KAG. Nach meinen Informationen sind auch Einzelanlagen möglich. Hier schafft aber sicherlich ein ANruf bei der KAG für Klarheit!

Sofern Bruchstücke nicht transferiert werden können, ist das
der einzige Weg, der einem bleibt auf ganze Stücke zu kommen.

Cu Rene

So sehe ich das auch. Rentabel ist es aber sicherlich nicht.

Gruss Roland

Warum nicht? Man kann sie nicht zurückgeben, aber kaufen kann
man immer!

Du schreibst das mit einer Überzeugung und mit Ausrufezeichen.
Ich dachte, im Investmentgesetzt steht, dass solang die
Rücknahme ausgesetzt ist, keine neuen Anteile ausgegeben
werden dürfen. Bin ich hier falsch informiert?

Das stimmt so nicht ganz. Eingerichtete Sparpläne zum Beispiel
laufen auf jeden Fall weiter. In diesem Fall beziehst du auch
weitere Fondsanteile über die KAG. Nach meinen Informationen
sind auch Einzelanlagen möglich. Hier schafft aber sicherlich
ein ANruf bei der KAG für Klarheit!

Möglicherweise schaft auch einfach ein Blick in den Gesetzestext Klarheit. Habe ich etwas übersehen?

Gruss Roland

§ 37 Rücknahme von Anteilen, AussetzungInvestmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist

(1)
Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen.
(2)
In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
(2a)
Wird die Rücknahme der Anteile eines Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 dazu berechtigt, die Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszusetzen.
(3)
Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich ist; die Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 81 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Hallo,
mein Sparplan wurde definitiv weiter ausgeführt, bis ich ihn gestoppt habe.

das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481)
geändert worden ist

Wurde da vielleicht der Satz damals eingefügt? Dann war ich einfach noch nicht auf dem neusten Stand, aber man lernt nie aus.

Cu Rene

Nur rein interessenhalber, welchen Fonds hattest Du?

Gruss Roland