ich habe ein Depot „herümdümpeln“, auf dem 0,67 Anteile eines Fonds verbucht sind. Weil mir das zu blöd ist (und ich auch ein „richtiges“ Depot habe) würde ich den Wert gerne übertragen, meine aber zu wissen, dass man keine „krummen Werte“ übertragen kann, sondern nur ganze Teile. Stimmt das? Und - ich bin neugierig - wenn dem so ist: warum?
Stimmt. Man kann i.d.R keine „krummen“ Werte übertragen.
Die ungerade Anzahl von Anteilen entsteht immer dann, wenn der Anleger
eine bestimmte Summe eines Fonds kauft. (Z.B. 10.000 Euro)
Dies ist den Banken aber nur bei institutseigenen Fonds möglich.
Man stelle sich vor, das jeder Anteil durch eine Urkunde über verbrieft ist. Und man kann nun mal nicht eine Urkunde durchschneiden und nur die Halbe übertragen.
Beste Grüsse
Roland
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Man stelle sich vor, das jeder Anteil durch eine Urkunde über
verbrieft ist. Und man kann nun mal nicht eine Urkunde
durchschneiden und nur die Halbe übertragen.
bei Fonds geht es aber nicht um Urkunden oder Geldscheine, sondern um Anteile am Sondervermögen. Da sind Bruchteile problemlos möglich, wie bspw. Fondssparpläne oder Thesaurierungsbuchungen beweisen. Dafür, daß krumme Beträge nicht übertragen werden, muß es also einen anderen Grund geben.
ich kenne es so:
Bruchstücke im Kundendepot sind unbestritten möglich (und ja auch Grund der Frage). Dort liegen sie aber nur rechnerisch. Die Summe der Bruchstücke plus die Aufrundung auf den nächsten ganzen Anteil liegen in einem der Nostro- oder Treuhanddepots der Bank. Bankintern ist ein Übertrag von Bruchstücken (zumindest rein technisch) problemlos möglich. Überträge zu anderen Instituten laufen aber über Clearstream. Clearstream kann nur ganze Stücke umbuchen. Daher werden Spitzen verkauft oder bleiben im Depot.
Ein hinkender Vergleich zum Verständnis sind Börsenkurse von 0,00x EUR. Beim Kauf von einem Stück wird dir ein ganzer Cent belastet, da der Zahlungsverkehr nur zwei Nachkommastellen kennt.
Der Fonds selber ist das Sondervermögen. Dieses Sondervermögen
wird in einzelne Anteile eingeteilt (§33 InvG). So ein Anteil ist zwischen Banken nun mal die kleinste übertragbare Einheit. In der Vergangenheit wurden diese Anteile tatsächlich einzeln, genauso wie bei Aktien, durch Urkunden verbrieft. Man konnte sich diese, wenn man wollte, ausliefern lassen und selbst verwahren.
Zur Verbuchung von Spitzen hat Nils eine meiner Meinung nach gute Erklärung gegeben.
Beste Grüsse
Roland
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Verstanden hab ich’s. Nur bleibt eine Frage: im Grunde ist es
also
ein Software-/Banken-Kommunikationstandarts-Problem?
Ich denke, dass sich das von Seiten der Software darstellen lassen könnte. An den Kommunikationsstandards liegt es sicher auch nicht. Es ist meiner Meinung nach vielmehr ein rechtliches Problem, das mit der Stückelung der Anteile und denen damit verbundenen Rechten der Inhaber zu tun hat.