Der Architekt GIBT kein Übergabeprotokoll

Liebe/-r Experte/-in,Wir beauftragten einen Architekten uns beim NEUBAU unseres neuen Hauses behilflich zu sein.Das Haus ist jetzt fertig bzw. bezugsbereit.Der Architekt will ABER uns kein Übergabeprotokoll ausstellen.Kurz gesagt,uns fehlt in DOKUMENTARISCHER FORM das Schreiben,welches uns sagen würde,dass ALLES fachlich ausgeführt und durch ihn,unseren Architekten,abgenommen worden ist.Obwohl er die ganzen Baufirmen aufgesucht und beauftragt hat,um das Bauvorhaben zu verwirklichen,ist er der Meinung,dass es ihn in keiner Weise angehen würde.Er will den Rest seines Honorar bezahlt bekommen und somit ist die Sache für ihn als erledigt zu betrachten.Er sagte zu uns letztens KLAR und DEUTLICH.Es gibt von seiner Seite aus kein Schreiben oder sonstige Sachen,welche sich als Dokumente darstellen würden,aus den es zu sehen wäre.Man hat das Bauvorhaben ins Leben gebracht und die Übernahme des Objekt erfolgte durch ihn,als Architekten.

Es kommt nichts.Außer,dass er uns wieder ermahnt hat.Die Rechnung für seine Dienste sei offen…Die Rechnung werden wir auf jeden Fall zahlen.Erstmals hätten wir aber gerne das Schreiben in den Händen,aus dem wir sehen würden.Man baute das Haus fachgerecht und all die durchgeführten Arbeiten sind fachlich ausgeführt und durch den Architekten abgenommen worden.

Gibt es § im Baurecht dafür,dass man es in paragraphischer Weise dem Mann zu verstehen gibt.Da ist das Gesetz und er ist verpflichtet dies zu machen.Im Voraus danke ich Ihnen für das Info bzw. Ihre Hilfe.Jörg

hallo!

die frage lässt sich so nicht beantworten. eigentlich ist alles in der honorarordnung für ingenieure und architekten geregelt. die frage ist in welcher form die verträge mit dem architekten gemacht sind.

gruß

walter

Also,

viel ist auch von der Vertragsgestaltung zwischen Bauherr und Architekt abhängig. Da ich den nicht kenne, ist die Antwort unter Vorbehalt zu sehen.

Solltet Ihr mit dem Architekten einen Werkvertrag geschlossen haben, schuldet der Architekt ein mängelfreies Werk … und zwar das Werk Architektenleistung und das Werk Bauleistung.

Solltet Ihr einen Vertrag nach HOAI haben steht unter Leistungsphase 8 Objektüberwachung als Grundleistung „Abnahme der Bauleistung … unter Feststellung von Mängeln“. Das bedeutet, daß der Architekt vom Handwerker eine Abnahmebescheinigung einfordert, welche die Mängel auflistet und erst dann beginnt die Gewährleistungsfrist. Der Architekt kann die Leistung aber rechtlich nicht abnehmen, da er ja keinen Vertrag mit dem Handwerker geschlossen hat, sondern Ihr. Somit ist der Architekt bei der Abname dabei, betreut Euch fachlich und Ihr unterschreibt die Abnahme.

Grundsätzlich gibt der Architekt also kein Übergabeprotokoll, sondern er übergibt die Abnahmeprotokolle. Dies scheint ja für Euch wichtig.

Ein schönes Druckmittel ist dann die Rechnung unter der Ausage „es fehlt eine prüffähige Honorarschlußrechnung“ zurückzuweisen, denn dann ist der Architekt gefordert alle Leistungen mit Anlagen zu liefern.

Ihr könnt Ihn noch darauf hinweisen, daß auch seine eigene Gewährleistung (10 Jahre) für Planungsleistungen erst beginnt, wenn Ihr ihm eine Abnahme der leistung bescheinigt. Im Gegenzug ist natürlich zu sagen, daß Ihr eine Abnahmeverweigerung seiner Leistung natürlich schriftlich machen solltet.

Grüße Mathias

Die verlangte Bescheinigung ist ja auch schon etwas merkwürdig. Der Architekt soll bescheinigen, dass die Unternehmer alles richtig gemacht haben? Der Vertrag mit dem Unternehmer besteht aber nur zum Bauherrn und nicht zum Architekten. Beim Aussuchen des Unternehmers
wirkt der Architekt mit indem er die Leistungen beschreibt, die der Unternehmer erbringen soll, die Leistung überwacht, technisch abnimmt und die Rechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit prüft. Diese Leistungen erbringt er als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Das ändert aber nichts daran, dass der Handwerker für seine Leistung ausschließlich dem Bauherrn gegenüber verantwortlich bleibt. Und die Leistung des Architekten ist, je nach vertraglicher Konstellation und Umfang, mit der Mängelbeseitigung des Unternehmers oder mit Ablauf der Gewährleistung erbracht. Dann hat der Architekt sein Geld verdient und Anspruch auf Zahlung des Honorars.

Die Leistung des Architekten ist in erster Linie die Planung, Überwachung und Koordination des Vorhabens und der Arbeiten - nicht die Ausführung der handwerklichen Leistungen.

Hallo Jörg,

ich kann Ihnen da nur raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da ich eine solche rechtliche Beratung in diesem Rahmen weder erbringen kann noch erbringen darf. Ich meine, dass es einen Anspruch auf eine Fertigstellungsbescheinigung gibt, aber das müsste man im Einzelnen einmal durchprüfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo Jörg,

normalerweise wird im Architektenvertrag vereinbart welche Leistungen zu erbringen sind. In der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) gibt es die Leistungsphase Nr.9 (Objektdokumentation). Ihr solltet daher erst prüfen, welche Leistungsphasen beauftragt wurden und ob die Nr.9 dabei ist. Wenn der Architekt nicht für alle Leistungsphasen beauftragt wurde, kann dessen Weigerung durchaus berechtigt sein, weil er schließlich nicht die Verantwortung für fremde Leistungen übernehmen kann.
Ansonsten ist mir keine Rechtsgrundlage bekannt, die den Auftragnehmer zu Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls zwingen kann, wenn er bestimmte Leistungsphasen nicht erbracht hat.

Schöne Grüße
Christian Storch

Hallo Jörg,
war Ihr Architekt auch Bauleiter, der die Arbeiten überwacht hat?
Im Architektenrecht gibt es keine gibt es kein Übergabeprotokoll. Sie können von Ihm sämtliche Pläne (Baugesuch, Arbeitspläne, Statik und weitere Unterlage für ev. spätere Erweiterungen) verlangen.
Laut BGB und VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen)
gibt es Gewährleistungsfristen. Wenn die Arbeiten abgeschlossen sind, ev. Mängel beseitigt sind und die Rechnung vom Architekten geprüft ist, beginnt die Gewährleistungsfrist.
Wenn Sie in das Haus eingezogen sind und keine Mängel vorhanden sind, fordern Sie den Bauleiter auf, Ihnen auf Grund der VOB eine mangelfreie Übergabe zu bestätigen, damit die Gewährleistungsfrist ab diesem Tag beginnt.

MfG
A.D.

hallo,ich bedanke mich recht herzlich ,das bringt mich weiter,

Hallo Jörg,

Ihre Beziehung zu Ihrem Architekten ist rein privater Natur, das Vertragsverhältnis ist rein privatrechtlich. Das Baurecht ist öffentlich-rechtlicher Natur. Das Bauamt kann deshalb Ihren Architekten nicht zwingen, privatrechtliche Vertragsklauseln zu erfüllen. Das Bauamt kann nur Anforderungen aus dem Gesetz einklagen. Da es hier um die Landesbauordnung geht, kann ich mich nur auf die Hessische Bauordnung beziehen. Hier ist zum Abschluss eines Bauvorhabens geregelt, dass eine Anzeige der Fertigstellung schriftlich beim Bauamt zu erfolgen hat. Diese Anzeige muss vom Bauherrn und dem verantwortlichen Bauleiter unterschrieben werden. Der Bauleiter bestätigt mit seiner Unterschrift die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Anforderungen. War Ihr Architekt der Bauleiter, der auch mit der Baubeginnsanzeige beim Bauamt gemeldet wurde, so hat er diese Erklärung gegenüber dem Bauamt abzugeben. Die Abgabe der Erklärung Ihnen als Bauherrn gegenüber können Sie nur auf dem privatrechtlichen Weg einklagen.

Gruß

Udo

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HALLO Jörg,

deine Anfrage ist leider kein Problem des „öffentlichen Baurechtes“. Falls es zwischen euch und dem Architekten zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen sollte, wäre das nach dem Zivilrecht zu behandeln.
In erster Linie gilt natütrlich, womit habt ihr konkret den Architekten beauftragt (schriftlich). In der Regel, ist die Arbeit des Architekten mit der Planung und hier mit der Baugenehmigung beendet. Dann geht die Verantwortung an den/die Bauausführenden über und die müssen jeweils für ihre Arbeit gerade stehen.
Wenn der Architekt also nicht auch noch mit der Bauüberwachung und der Abnahme der Arbeiten der einzelnen Gewerke explizit beauftragt worden ist, wird es schwer sein, diesen auch für die Ausführung der Baumaßnahme verantwortlich zu machen. Ob die Arbeiten auch so aufgeführt worden sind, wie vom Architekten gezeichnet und von der Behörde genehmigt, muss der Bauüberwacher (falls keiner Beauftrag, dann der Bauherr in eigener Verantwortung) überwachen und ggf. die Richtigkeit der Ausführung auch dokomentieren bzw. beanstanden.
Schau dir noch einmal exakt den Architektenvertrag an, falls auch die Bauüberwachung beauftragt wurde, weise den Architekten darauf hin.
Automatisch steht der Architekt nur für die Bauplanung und Baugenehmigung ein.

mfg db