Der Begriff Rechtzeitig

Angenommen, jemand wird in einer Fachhochschule in Niedersachsen zu einer mündlichen Zusatz/ Nachprüfung eingeladen, damit er/ sie die Chance hat diese Prüfung noch zu bestehen. In diesem Brief kommt 4 Wochen vor der Prüfung an. In diesem Brief stehen, Ort,Datum und Uhrzeit, aber nicht der Name des Prüfers. In der Prüfungsordnung ist aber angenommener Weise in einem Paragraphen geregelt, das dem Prüfling der Prüfer rechtzeitig durch die FH mitzuteilen ist. Der Prüfling erfährt aber erst bei Beginn der Prüfung, wer Prüfer ist und besteht dann nicht. Prüfer war auch jemand anderes als der Dozent, der die Vorlesung gehalten hat.
Was sind die rechtlichen Folgen daraus?
Wie lang ist in solchen Fällen rechtzeitig?

Gruss

Andreas

Hallo.

Um die Schwere dieses Falls einschätzen zu können müssen mehrere Fragen geklärt sein:

  • Prüfungsleistung ja/nein ? (=begrenzt wiederholbar, mdl. Prüfung war letzter Versuch)
  • Prüfungsordnung des Bundeslands ?
  • Muss der Prüfer gleich dem Dozenten sein ?
  • War der Prüfungsstoff in der Vorlesung durchgenommen worden ?

  • Das mit dem ‚rechtzeitig‘ lässt sich immerhin so interpretieren, dass das Erscheinen ‚rechtzeitig‘ genug war… Und http://www.google.de/search?hl=de&q=pr%C3%BCfungsord…
    brachte irgendwo nichts hervor :,-(
    Gemessen an der Beschreibung lässt sich nämlich erkennen, dass die Prüfung angefochten werden kann, da die ‚Störfaktoren‘ signifikanter Natur sind. Aber man weiss ja nie…

HTH
mfg M.L.