(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Aber leider verstehe ich es nicht:frowning: Kann es mir bitte jemand nochmal in vereinfachterer Form erklären? Und was sind die Artikel 1 und 20?
Die Regelung besagt, dass die in ihm genannten Grundsätze nicht geändert werden dürfen. An sich kann der Gesetzgeber auch im Grundgesetz Änderungen vornehmen, damit das aber nicht dazu führt, dass fundamentale Prinzipien unserer Verfassung und unseres Staatssystems abgeschafft, bzw ausgehöhlt werden, hat der Verfassungsgeber diese für unabänderbar erklärt. Hier kann man nicht dran rütteln.
Ist das sinnvoll?
Das muss jeder für sich selbst entschieden.
Und was sind die
Artikel 1 und 20?
Art. 1 GG beinhaltet den Schutz der Menschenwürde, welche allgemein als oberstes Prinzip der Grunderecht gilt. Warum und wo das her kommt, kann man überall nachlesen.
In Art. 20 GG sind die maßgeblichen Staatsgrundsätze festgeschrieben.
Hallo,
bemerkenswerter Weise steht der Artikel 79 also selbst nicht unter dem „Ewigkeitsschutz“.
Man könnte also erst den Art. 79 streichen oder ändern und dann wären auch die dort geschützten Prinzipien und Art. 1 - 20 änderbar.
bemerkenswerter Weise steht der Artikel 79 also selbst nicht
unter dem „Ewigkeitsschutz“.
Man könnte also erst den Art. 79 streichen oder ändern und
dann wären auch die dort geschützten Prinzipien und Art. 1 -
20 änderbar.