Hallo Susanne,
obwohl ich wie Showbee das Gefühl habe, daß es nicht verkehrt wäre, die ganze Geschichte extern erledigen zu lassen, hier ein paar Hinweise, die vielleicht schon weiter führen:
wenn man feststellt, dass einige Kunden Geld überwiesen haben, ohne auf
eine Rechnung zu warten und der Neugründer nun auch keine
Rechnung geschrieben hat, was kann man dann tun???
Das hängt davon ab, ob die Lieferung/Leistung ausgeführt worden ist oder nicht. Wenn zum Bilanzstichtag noch nicht auftragsgemäß geliefert/geleistet worden ist, und auch keine Anzahlungen angefordert worden sind, sind die erhaltenen Zahlungen als passive Rechnungsabgrenzung zu bilanzieren.
Wenn die Lieferung/Leistung zum Stichtag bereits ausgeführt war, ists egal, ob es eine Rechnung gibt oder nicht: Der Ertrag (GuV) bzw. Umsatz (USt) ist zum Stichtag bereits realisiert und die Zahlungen gehören in den Ertrag/Umsatz des abzuschließenden Jahres.
Und wenn man seinen Kleinstbetrieb von zu Hause aus führt und
über eine Leitung privat und geschäftlich Telefoniert, ist es
richtig, dass man eine Pauschale von 30 Euro fürs Private und
den Rest für das Geschäftliche ansetzt, oder war es umgekehrt.
Grundsätzlich richtet sich der Anteil, der als Nutzungsentnahme zu behandeln ist, nach den tatsächlichen Verhältnissen. Das heißt in der Praxis drei Monate Aufzeichnung der Verteilung private/betrieblich veranlasste Telefonate.
Im Einzelfall ist auch jede andere Zurechnung möglich, wenn sie nach objektiven, plausiblen und nachprüfbaren Kriterien erfolgt. Beispiel: Der Arzt, der seine Familie morgens, mittags und abends sieht, und dessen Gattin tagsüber zu Hause ist, wird keine große Mühe damit haben, einen Privatanteil von Null betreffend das Praxistelefon (allerdings 100% für das Telefon zu Hause) anzusetzen.
Wenn es Telefonrechnungen aus der Zeit vor der Aufnahme der Tätigkeit gibt, und wenn die Verhältnisse sich seither nicht wesentlich geändert haben, so wird es im Zweifelsfall kaum beanstandet werden, wenn ein Durchschnittsbetrag der privat veranlassten Telefonrechnungen „von früher“ als Privatanteil angesetzt wird.
Und rechnet man seine Privatentnahmen netto Einkaufspreis oder
brutto Verkaufspreis.
Das kommt drauf an. Wenn außer dem EK und den Anschaffungsnebenkosten keine anderen Selbstkosten angefallen sind, genügt „EK + Anschaffungsnebenkosten“ als Ansatz für die entnommenen Dinge. Analog bei Leistungen.
Für einige Branchen wie Gastwirte, Bäcker … gibt es Pauschalsätze für den Eigenverbrauch, die man ohne Beanstandung ansetzen kann, wenn man keine detaillierten Aufzeichnungen führen will oder kann.
Schöne Grüße
MM