Der erste Jahresabschluß- ein paar 'dumme' Fragen

Hallo,
wenn also jemand seinen ersten Jahresabschluß fertigmacht und feststellt, dass einige Kunden Geld überwiesen haben, ohne auf eine Rechnung zu warten und der Neugründer nun auch keine Rechnung geschrieben hat, was kann man dann tun???

Und wenn man seinen Kleinstbetrieb von zu Hause aus führt und über eine Leitung privat und geschäftlich Telefoniert, ist es richtig, dass man eine Pauschale von 30 Euro fürs Private und den Rest für das Geschäftliche ansetzt, oder war es umgekehrt.

Und rechnet man seine Privatentnahmen netto Einkaufspreis oder brutto Verkaufspreis.

Wer mag das beantworten ohne Salz in offene Wunden zu streuen???
Lieben Dank vorab
Susanne

Wer mag das beantworten ohne Salz in offene Wunden zu
streuen???

Hallo,

ich mag antworten, streue auch kein Salz… Nur soviel, bei sowenig Ahnung von der Materie Steuerrecht ist es meiner Meinung grob fahrlässig und äußerst dumm, sich selber „zu versuchen“. Lassen Sie einen Profi die Sache erledigen oder machen Sie sich mittels Lehrgängen und Literatur schlau. Bei den Fragen ahne ich schlimmes für den Rest der steuerlichen Buchführung und Aufzeichnungen…

Nichts für ungut,

der showbee

Hallo Susanne,

obwohl ich wie Showbee das Gefühl habe, daß es nicht verkehrt wäre, die ganze Geschichte extern erledigen zu lassen, hier ein paar Hinweise, die vielleicht schon weiter führen:

wenn man feststellt, dass einige Kunden Geld überwiesen haben, ohne auf
eine Rechnung zu warten und der Neugründer nun auch keine
Rechnung geschrieben hat, was kann man dann tun???

Das hängt davon ab, ob die Lieferung/Leistung ausgeführt worden ist oder nicht. Wenn zum Bilanzstichtag noch nicht auftragsgemäß geliefert/geleistet worden ist, und auch keine Anzahlungen angefordert worden sind, sind die erhaltenen Zahlungen als passive Rechnungsabgrenzung zu bilanzieren.

Wenn die Lieferung/Leistung zum Stichtag bereits ausgeführt war, ists egal, ob es eine Rechnung gibt oder nicht: Der Ertrag (GuV) bzw. Umsatz (USt) ist zum Stichtag bereits realisiert und die Zahlungen gehören in den Ertrag/Umsatz des abzuschließenden Jahres.

Und wenn man seinen Kleinstbetrieb von zu Hause aus führt und
über eine Leitung privat und geschäftlich Telefoniert, ist es
richtig, dass man eine Pauschale von 30 Euro fürs Private und
den Rest für das Geschäftliche ansetzt, oder war es umgekehrt.

Grundsätzlich richtet sich der Anteil, der als Nutzungsentnahme zu behandeln ist, nach den tatsächlichen Verhältnissen. Das heißt in der Praxis drei Monate Aufzeichnung der Verteilung private/betrieblich veranlasste Telefonate.

Im Einzelfall ist auch jede andere Zurechnung möglich, wenn sie nach objektiven, plausiblen und nachprüfbaren Kriterien erfolgt. Beispiel: Der Arzt, der seine Familie morgens, mittags und abends sieht, und dessen Gattin tagsüber zu Hause ist, wird keine große Mühe damit haben, einen Privatanteil von Null betreffend das Praxistelefon (allerdings 100% für das Telefon zu Hause) anzusetzen.

Wenn es Telefonrechnungen aus der Zeit vor der Aufnahme der Tätigkeit gibt, und wenn die Verhältnisse sich seither nicht wesentlich geändert haben, so wird es im Zweifelsfall kaum beanstandet werden, wenn ein Durchschnittsbetrag der privat veranlassten Telefonrechnungen „von früher“ als Privatanteil angesetzt wird.

Und rechnet man seine Privatentnahmen netto Einkaufspreis oder
brutto Verkaufspreis.

Das kommt drauf an. Wenn außer dem EK und den Anschaffungsnebenkosten keine anderen Selbstkosten angefallen sind, genügt „EK + Anschaffungsnebenkosten“ als Ansatz für die entnommenen Dinge. Analog bei Leistungen.

Für einige Branchen wie Gastwirte, Bäcker … gibt es Pauschalsätze für den Eigenverbrauch, die man ohne Beanstandung ansetzen kann, wenn man keine detaillierten Aufzeichnungen führen will oder kann.

Schöne Grüße

MM

wenn also jemand seinen ersten Jahresabschluß fertigmacht und
feststellt, …

Und wenn man seinen Kleinstbetrieb von zu Hause aus führt …

Ähm, hab da mal ne Frage:

Sie schreibt zwar oben, dass sie einen JA zu erstellen hat oder das vor hat (dann kann man implizieren, dass sie es wohl machen muss)

Wenn Sie das aber nicht geschrieben und nur vom „Kleinstbetrieb“ geschrieben hätte und man einmal unterstellen kann, dass diese Bezeichnung stimmt, hätte man dann nicht erstmal prüfen müssen ob folgende Voraussetzungen vorliegen ?

I. § 1 (2) HGB

II. §§ 140; 141 AO (und die hier genannten Voraussetzungen)

Weil im Prinzip wenn das alles nicht greifen würde, könnte sie ihre Gewinneinkünfte dann doch auch nach § 4 (3) EStG behandeln, oder ?
Wo liegt mein Fehler ?

Danke
TraderS

Wo liegt mein Fehler ?

Hi,

der Fehler liegt viel einfacher. Der Fragende kennt nicht den
Unterschied zwischen Jahresabschluß (als Gesamtheit von Bilanz und
GuV), er wird auch nicht den Unterschied zwischen Gewinnermittlung
nach Bestandsvergleich und Gewinnermittlung nach § 4 III EStG kennen,
er wird auch nicht den Unterschied zwischen Betriebs- und
Privatvermögen erkennen. Auch wird es an mangelnder Abgrenzung
zwischen Umsatz- und Ertragssteuerrecht und deren Verquickungen
liegen.

Bsp.:

"wenn also jemand seinen ersten Jahresabschluß fertigmacht
und feststellt, dass einige Kunden Geld überwiesen haben, ohne auf
eine Rechnung zu warten und der Neugründer nun auch keine Rechnung
geschrieben hat, was kann man dann tun???
"

zeigt deutlich, das hier keine Idee von Anzahlung, Forderung,
Zuflußprinzip, Soll- und Ist-Besteuerung sowie Pflichten des
Umsatzsteuerunternehmers vorliegen!

Deswegen ja der wirklich gutgemeinte Rat , es mit
professioneller Hilfe zu versuchen.

Mfg vom

showbee