Der gekündigte mieter zieht nicht aus

Guten Morgen,
so richtig fällt mir dazu leider nichts ein. Rechtlich scheint die Mieterin nicht so recht angreifbar zu sein, denn die schriftliche (?) Kündigung lautet wohl auf den 31.10.2011. Leider steht in den meisten Mietverträgen auch, dass mündlich Vereinbarungen nichtig sind. Vorsorglich würde ich mich allerdings versichern, dass sie wirklich zum 31.10. auszieht und mal beim zuständigen Gericht mit einem Rechtspfleger sprechen. Diese Beratungen sind kostenlos. Eventuell muß eine einstweilige Verfügung mit sofortiger Vollziehung beantragt werden. Dazu kann aber sicher der Rechtspfleger mehr sagen.
Viel Erfolg und Grüße, Hubert Steiger.

Lieber Anfrager!
Sie fragen einen Mieter um Rat. Nun bin ich ein Mieter, dem die Befolfgung von Recht und Gesetz sehr am Herzen liegt.
Nun zu Ihrer Frage:
Verfehlungen auf Ihrer Seite kann ich von hier aus nicht bewerten. Ausgehen muß ich also von der Annahme,dass Ihre Kündigung den §§ 568, 569,570, 573, 574 BGB des Mietrechtes entsprechen, dann ist sie rechtens. Der Mieter hat zum genannten Termin die Wohnung zu räumen. Sie können vor Gericht eine Zwangsräumung beantragen und diese auch durchsetzen.
Falls Sie die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen, dann muß es ein guter sein.
Mit freundlichem Gruß
Großer Sucher

Hallo,
das schwierigste Kapitel im Mietrecht: wie bekomme ich meinen Mieter raus…
Eigentlich nur durch Räumungsklage, aber die Zeit haben Sie ja nicht. Also: reden Si emit Ihrer Vermieterin und machen Sie ihr die für sie schlechte Lage klar: sie zahlt keine Miete, sie hat der Kündigung nicht widersprochen, sie hat dem vorzeitigen Räumen der Wohnung zugetsimmt, usw.
Dafür muss sie auch nicht renovieren usw…
Machen Sie ihr klar, dass Sie sie an die Luft setzen können.
Wenn Sie die Nerven haben, können Sie sie auch per einstweiliger Verfügung rauskriegen, sie muss dann ins Hotel ziehen. Auch das sollten Sie ihr unmissverständlich klar machen.
Grüße, Zita

Das geht nur über den juristischen Weg.

MfG

Hallo,

Guten Morgen,

ich habe ein App. und der Mieterin fristgerecht zum 31.10.11
gekündigt.Sie hat der Kündigung nicht widersprochen.

War die Kündigung wirksam, ist sie nachweislich dem Mieter zugegangen und wird sie den strengen Anforderungen des Mietrechts gerecht? Als Vermieter kannst Du nicht so ohne weiteres kündigen.

(Kündigungn wegen Rückstand Miete und Nachzahlung Nebenkosten.

Kann natürlich ein Grund sein, wenn die ausstehenden Beträge mehrfach erfolglos angemahnt worden sind und eine Kündigung aus genau diesem Grund vorher angekündigt wird.

4 Tage vorher war ich mit dem Nachmieter zur Besichtigung dort
und sie hat gehört, dass ich ihm gesagt habe, er könne am
16.10.l11 einziehen. Es kam kein Einwand.

„kein Einwand“ = schweigen? Das könnte man sowohl als Zustimmung als auch Ablehnung auslegen.

1 Tag später haben
wir nioch mit ihr telefoniert wegen Ablesung Heizung, wieder
keine Nachricht

Telefonat und nichts schriftliches? Schwierig…

und dann haben wir den neuen Mietvertrag
geschlossen.
Am 14.10.11 habven wir nachgefragt wann wir am 15.10. die
Wohnungsübergabe machen können und dann hat sie uns um 22.00
Uhr gesagt, dass sie noch bis Monatsende bleibe, weil Ihre
neue Wohnung nicht fertig sei. Prüfen können wir das nicht,
weil sie die Angabe des neuen Vermieters verweigert.

Muss sie euch auch nicht zwingend.

Der

Nachmieter muss aber rein. Schliesslich hätte sie früher
etweas sagen können, dann hätte man das anders geregelt, Aber

Ebenso hätte ihr das ganze früher verbindlich regeln können und sollen.

so ist es wohl für sie besser, denn diese beuiden Wochen
zahklt sie ja auch wieder nicht.

Wird wohl so eintreten, ist bis jetzt aber „nur“ eine Vermutung. Leider.

Jetzt kommt sie damit, dass
die qm-Angabe im Mietvertrag nicht stimmen würde. Ich habe
gsagt, sie soll das gerichtlich klärebn lassen wenn sie
nmöchte, aber erst nach dem Auszug.
Bitte rasche Antworten auf die Frage WAS KANN MAN JETZT
TUN???. Es eilt sehr.
Vielen Dank im voraus.

Gruss Waltraud

Lasse von einem Rechtsanwalt oder Eigentümerverband klären, ob Kündigung wirksam und rechtens!

mfG
FvS

Hallo,

gut kann passieren. Dann trifft das zu was ich bereits geschrieben habe.

Man muss unverzüglich kurzfristige Räumungsfrist
der Mieterin mitteilen, in der sie die Wohnung zu räumen hat (schätze drei tage dürften reichen, aber ich bin keine Fachfrau) Schriftlich oder günstigerweise das Schreiben ihr in Gegenwart von Zeugen übergeben - Einschreiben dauert ja auch und wenn die Mieterin das nicht annimmt, schaut das auch nicht so positiv aus.

Mitglied im Haus -und Grund? die helfen Vermietern weiter. Um einen Anwalt wird man in diesem Fall kaum herum kommen.

WICHTIG!!! ist, das nun der Mieterin mitgeteilt wird, das sie unverzüglich ausziehen muss und die Kosten des Nachmieters ihr in Rechnung gestellt werden.
Kann sie nicht zahlen, kann man einen Titel erwerben und sie bekommt sehr lange noch Besuch vom Gerichtsvollzieher, der immer mal schaut, ob man vollstrecken kann.

Eigenmächtig die Wohnung zu räumen, davon rate ich dringlich ab.

Rückgabe-/Räumungsanspruch des Vermieters gemäß § 546 Abs. 1 BGB- der Vermieter hat das Recht nach Beendigung des Mietverhältnisses auf seine Mietsache

Wird dem nicht nachgekommen, besteht das recht gerichtlich räumen zu lassen!

In der Regel ist das Amtsgericht dafür zuständig, in welchem Bereich die Wohnung vermietet wurde. Selbstredend ist das wieder mit Kosten verbunden. Auch einem Vermieter steht bei ungünstigen wirtschaftlichen verhältnissen Prozeßkostenhilfe zu.

Der Mieter kann leider auch in berufung gehen…also einfach und schnell geht das leider oft nicht - jedenfalls nicht auf legale Weise

LG
tina