Der Hobbyraum gehört wem`?

Hallo Im Nachbarhaus gibt es eine Eigentümergemeinschaft, beide Kinder haben in Erbengemeinschaft geerbt, es gibt 2 Erbverträge, 1995 und 1996 in dem 1995er gibt es eine Verfügung wonach ein Hobbyraum einer Wohnung die Kind 1 gehören soll entnommen wird und diser Raum dann einer Wohnung von Kind 2 zuzuschlagen ist. In dem 1996er Erbvertrag ist diese Regelung nicht mehr erwähnt bzw. für ungültig erklärt also hinfällig. Trotzdem hält Kind 2 den Raum mitlerweile unter Verschluß gem der 95er Regelung, dies obwohl er also Kind 1 gehört. Wie kommt Kind 1 nun an den Raum, kann man den Raum mit Polizeigewalt zurückholen?

Hallo,

Wie kommt Kind 1 nun an den Raum, kann man den
Raum mit Polizeigewalt zurückholen?

„Polizeigewalt“? Warum nicht gleich unter Einsatz der Bundeswehr?

Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, kann weder ich noch die Polizei beurteilen. Es ist auch nicht Aufgabe der Polizei, zivile Rechtsstreitigkeit zu beurteilen und dann als gewaltsame Vollstrecker in Erscheinung zu treten. Das mag in einigen unzivilisierten Ländern der Fall sein und sich durch Beigabe von mehr oder weniger großen Bargeldmengen begünstigen lassen, in Deutschland läuft es aber zum Glück anders.

Da geht man zum Anwalt, lässt die Sachlage prüfen und erhebt ggf. Klage. Ein Gericht wird dann entscheiden wer Recht hat.

Gruß

S.J.

Hallo,

also ich kann mich auch tauschen, aber die neuere Vereinbarung ersetzt die ältere.

Wenn der zu Versterbende jährlich ein Testament erstellt (bis es soweit ist) gilt jeweils die letzte Fassung und nicht alle.

who_knows

danke, das denke ich auch, wie aber kommt man zu seinem Recht bzw. Zugang ? Zum Anwalt ? Wie nennt sich das??

Ich schlage ein abgestuftes Vorgehen vor:

  1. Fakten schaffen:
  • Schriftstück aufsetzen mit dem Inhalt, dass der Hobbyraum bis zum xx.xx.2012 zu räumen ist (= Frist setzen, z.B. 1 Monat)
  • Rechtsgrundlage ist das Testament (hier ausdrücklich verweisen)
  1. Vorgang wiederholen und rechtliche SChritte androhen
  • Schrifstück, neue Frist und Androhung eines Gerichtsverfahrens (so z.B. „wenn bis zum xx.xx.2012 keine Räumung und Übergabe des Raumes erfolgt ist, übergebe ich die Angelegenheit meinem Anwalt“)
  1. Anwalt einschalten

  2. Gerichtsverfahren durchziehen (mit dem Anwalt natürlich)

Da die Schritte 1 und 2 erst einmal nichts außer Papier, Druckertinte und Briefmarken kosten, würde ich es erst einmal so versuchen und auch die Reaktion des Gegenüber einbeziehen/abwarten.

Schritt 3, der Anwalt, ist dann leider notwendig. Er prüft die Rechtslage und spricht dann eine Empfehlung aus, ob eine Klage voraussichtlich erfolgreich wäre oder eben nicht. Wichtig: Der Verlierer eines Prozesses zahlt die Gerichtskosten und die jeweiligen Anwaltskosten (für beide Parteien)! D.h. nur dann klagen, wenn auch Aussicht auf Erfolg besteht.

Gruß
who_knows

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