Der Kannibale von Rotenburg

Hallo!
Ich bin Jura-Studentin im 3. Semester und bin kürzlich an diesen Fall geraten.
Nun, habe ich aber nur Internet- und Zeitungsartikel dazu lesen können, die wenig juristische Informationen enthielten.
Was mich interessen würde, sind die Argumente von Staatsanwaltschaft und Verteidung in etwas näheren Einzelheiten. Wie werden die Standpunkte begründet und warum (juristisch begründet)?
Wenn man im Studium immer nur bestimmte Begriffe und Prüfungsschema hört und lernt, dann kann man solche „allgemeinen“ Artikel nur schwer juristisch begreifen.
Und warum gibt es eigentlich zu dieser Thematik keine Aufsätze in den juristischen Zeitungen?

Also, ich hoffe, dass mir jemand mit Material oder Antworten aushelfen kann!
Alles Liebe, Sarah

Hallo Sarah,

wenn mich nicht alles täuscht, ist gegen diesen gefräßigen Kmaben gerade erst im Oktober Anklage erhoben worden. Insofern ist es nicht weiter verwunderlich, daß Du keine Aufsätze und sonstigen Lesestoff zu dem Thema findest: die Argumentation der StA wird erst aus der Anklagschrift ersichtlich - die der Verteidigung aus den entsprechenden Schriftsätzen und die werden nun einmal nicht veröffentlicht… Akteneinsicht wirst Du als Außenstehende ebenfalls kaum bekommen…

Beste Grüße

Renee

Hallo,

laut meines Wissenstands erhebt die StA anklage, weil er bei der Tötung auf Verlangen sexuelle Befriedigung empfand.

Aber ein MOrd-Merkmal erkenn ich eigentlich nicht, naja bin ja auch kein Jurist.

Ciao,Sven.

PS: gelesen habe ich das, in den damaligen News auf www.recht.de

Hallo!

Die Argumente der Staatsanwaltschaft kennt man in der Praxis dann wirklich erst, wenn es den öffentlichen Prozess gibt. Vorher wird so etwas ja nicht veröffentlicht und die Verteidigung wird so etwas auch natürlich nicht tun. Die einzigen die trotz der Verschwiegenheit selbstverständlich trotzdem immer alles wissen sind die Medien, wobei aus juristischer Sicht in schlechten Zeitungen praktisch 100% falsch berichtet wird und selbst in guten Zeitungen oft teilweise falsch, das ist leider so. Erst gestern habe ich zB im WDR einen Fernsehbericht gesehen, indem der WDR den Standpunkt vertreten hat, dass es eine Frechheit sei, dass die Verteidigung prozessrechtliche Mängel im Vorverfahren bemängelt hat (und niemand denkt im Sender offenbar daran, dass die Gleichheit vor dem Gesetz für jeden gilt, auch für einen Angeklagten - die Einhaltung des Prozessrechtes ist ja von zentraler Bedeutung im Rechtsstaat).

Also wenn du wirklich genau wissen willst, wer welche Strategie verfolgt und welche Argumente vorbringt, dann musst du beim Prozess zuschauen. Wenn es besondere rechtliche Fragen oder Probleme gibt, dann wird das spätestens nach Prozessende in Fachzeitschriften erörtert werden.

Gruß
Tom

Hallo Sarah,

juristisch interessant wird der Fall durch das Spannungsfeld zwischen Mord (Modermerkmal „zur BEfriedigung des Geschlechtstriebs“) und Tötung auf Verlangen. Die StA würde gerne in Richung Mord gehen, sieht aber das Problem, dass sich aus den bisher bekannten Umständen recht eindeutig ergibt, dass das Opfer nicht nur in seine eigene Tötung eingewilligt hat, sondern diese sogar ausdrücklich selbst angeboten/gewünscht hat. Damit kommt man dann ggf. in den Bereich der Tötung auf Verlangen, die vom Strafrahmen gegenüber Mord und Todschlag deutlich privilegiert ist, und dementsprechend natürlich im Sinne der Verteidigung wäre.

Dabei muss man an das grundsätzliche Problem der StA denken, einerseits natürlich spezial- und generalpräventiv tätig werden zu müssen und daher eine Tat angemessen zur Anklage bringen zu müssen, andererseits aber der Gesetzeslage zu entsprechen, die einen solchen Fall einfach nicht angemessen bislang berücksichtigt hat. Die Tötung auf Verlangen ist ein Ausnahmetatbestand, der in den Motiven und der Kommentierung und Rechtsprechung bislang klar auf Fälle im Bereich der Sterbehilfe begrenzt gewesen ist. Also dort, wo zwar einerseits der Bereich der bei uns in D verbotenen aktiven Sterbehilfe erreicht ist, andererseits man den Betroffenen aber zubilligt, nicht aus eigennützigen Motiven, sondern in Erfüllung einer moralischen Verpflichtung oder aus einer ethischen Konfliktsituation heraus zum (wenigstens vermuteten) Wohl des Opfers gehandelt zu haben.

Andererseits ist man bei Mord und Todschlag bislang immer ganz selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Tötung gegen den Willen des Opfers in dessen geschützten Rechtskreis eingegriffen hat.

Dieser Fall liegt damit im juristischen Vakuum, weil einerseits die Privilegierung durch eine Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen unangemessen milde erscheint und zudem der Vorschrift selbst einen üblen Beigeschmack gibt, andererseits aber auch die bisher ganz selbstverständliche besonderer Härte der Bestrafung im Rahmen von Mord mangels klar definierter Mordmerkmale ausscheidet und im besonderen Strafrecht Analogien zu Lasten des Täters bekannlicherweise verboten sind.

Daher bleibt jetzt zunächst die Frage der Behandlung des konkreten Falls im Rahmen der momentan bestehenden Gesetze und im Anschluss daran auch die Thematik einer allgemeinen ethischen und juristischen Auseinandersetzung mit solchen bislang nicht bekannten Fällen, um für die Zukunft eine adäquate Rechtslage hierfür zu schaffen.

Gruß vom Wiz

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Danke für die zahlreichen Antworten. Dann muss ich wohl bis nach Prozessbeginn warten bis ich genaueres zu diesem Thema bekommen kann.
Habe aber noch mal eine andere Frage anhand eines Vergleichsfalls: Wie würde es aussehen, wenn der Täter neben der Befriedigung des Geschlechtstriebs noch das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllen würde. Wie sähe dann die Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen und Mord aus?
Mich würde es interessieren wie dieses Verhältnis in der Praxis dann überhaupt voneinander abgegrenzt wird. Muss nicht, wenn der Täter selbst Mordmerkmale verwirklicht die ihn zur Tat bestimmen (mehr als der Wunsch des Opfers zu sterben) eher zu Mord tendiert werden?
Und was ist wenn das Opfer im Zeitpunkt seiner ausdrückliche Einwilligung maßgeblich von einer Depression beeinflusst wird, unter deren Einfluss er auch schon lange seinem Leben ein Ende setzen will? Entfällt dann schon das ernstliche Verlangen i.S.d. § 216 I?

Mit lieben Grüßen, Sarah

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