Der KK eine Auskunftssperre ggü. dem AG erteilen?

Hallo!

Ich habe beruflich einen Fall auf dem Tisch, der mich zu folgenden, völlig fiktiven Fragen gebracht hat. Ich hoffe, die kann mir jemand beantworten.

Und zwar: Angenommen, ein AN ist des Öfteren mal au. Er reicht auch immer brav seine AUBs beim AG ein, jedoch hat er nie die Durchschrift für die KK an diese weitergeleitet. (Nehmen wir der Einfachheit halber mal an, dass hier keine KRG-Zahlung im Raum steht.)

Nun sind aus irgendwelchen Gründen einige der AUBs auf dem Weg in die Personalabteilung verloren gegangen. (Nehmen wir an, dass die Fa. einen schlampige Hauspostboten hat.)
Die PA fragt daraufhin bei der KK an, ob diese die fehlenden Zeiten bestätigen kann, was sie aber nicht kann, weil keine Durchschriften eingereicht wurden.

Nun ist der AN sauer ob der Auskunft der KK an den AG, dass seit tt.mm.jj keine Durchschriften mehr abgegeben wurde. Er ist stattdessen der Meinung, dass die KK ohne seine Einwilligung KEINE (auch noch so kleine Info) an den AG hätte weitergeben dürfen.

1. Hat der AN mit seiner Ansicht recht?

2. Wenn nein: Ist es möglich, dass der AN der KK eine Auskunftssperre ggü. dem AG erteilt?
a) Müsste dies schriftlich erfolgen?
b) Dürfte die KK beim nächsten Auskunftsersuchen des AG sagen: „Nö, kann ich Ihnen nicht sagen, weil Auskunftssperre.“, woraufhin der AG sich natürlich erst mal beim AN beschweren würde…
  Oder dürfte die KK nur sagen: „Nö, sagen wir Ihnen nicht (ohne Einstimmung des AN).“

Vielen Dank für alle fundierten Antworten!

LG
Conni

Hallo und guten Morgen!

Hier geht es ja letztlich nur um die reinen Zeiträume einer Arbeitsunfähigkeit. Deren Übermittlung/Bekanntgabe an den Arbeitgeber ist meines Erachtens nicht verboten und kann der Kasse (Stichwort: Auskunftssperre) auch nicht verboten werden.

§ 69 Abs. 4 SGB X sagt hierzu folgendes: Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist unzulässig.

Das, was die Vorschrift erlaubt, ist ja schon deutlich mehr, als die reine Bekanntgabe von Zeiträumen einer Arbeitsunfähigkeit. Aus diesem Grund kann es der Krankenkasse nicht verboten sein/werden.

Anders sieht es bei den Diagnosen aus. Diese dürfen dem Arbeitgeber natürlich nicht bekanntgegeben werden.

Viele Grüße
Florian

Hallo,
wurde bereits alles ausführlich beantwortet - nur noch eine Anmerkung
dazu.
Wenn ich lese „…des öfteren mal AU“ - dann drängt sich sofort der Verdacht auf dass da schon mal die gleiche Erkrankung vorgelegen haben könnte deren AU-Zeiten ggf. zusammengerechnet werden könnten.
Das könnte zur Folge haben dass doch eine Krankengeldzahlung die Folge wäre - wenn dies nun durch die Kasse geklärt würde und der
Arbeitgeber deshalb eine Gehaltsverrechnung vornehmen könnte dann würde aber die Kasse kein KRankengeld zahlen weil die Meldungen
dort nicht fristgerecht eingereicht wurden.
Dies nur als Zusatzbemerkung - der Arbeitnehmer sollte im eigenen Interesse die AU-Meldungen (Teil mit der Diagnose) sofort seiner Krankenkasse vorlegen.
Gruß
Czauderna

Hallo,
wo liegt hier das Problem.
Der AN ist nach § 5 EFZG verpflichtet, dem AG seine AU und deren Dauer mitzuteilen. Solange die Bescheinigung nicht vorliegt, kann der AG nach § 7 die Lohnfortzahlung verweigern.
Spätestens jetzt sollte der AN froh sein, dass die KK die Dauer der AU mitteilt. Sonst muss er selbst die Bescheinigung beibringen und ggfls eine zweite (kostenpflichtige) beim Arzt ausstellen lassen.
Auf die Auskunftpflicht n. SGB X wurde bereits hingewiesen. Da die KK auch die Lohnausgleichkassen nach dem AAG führen, erfolgt ganz legal ein regelmäßiger Abgleich der AU-Zeiten durch die gestellten Erstattungsanträge.

Gruß Woko