Der letzte Gast zahlt alle offenen Posten?

Hallo liebe Wissende!

Immer wieder beliebtes Thema:

Größere Gruppe (nicht verwandt oder verschwägert) trifft sich in einem Lokal, die Gäste brechen nicht gleichzeitig auf. Jeder, der geht, sagt dem Kellner, was er bestellt hatte und zahlt seinen Teil.

Erstaunlicherweise bleiben am Ende meist einige Posten übrig, die keiner gehabt haben will und viele Kellner verlangen vom letzten, der geht, alle noch offenstehenden Speisen und/ oder Getränke zu übernehmen, auch wenn dieser selbst nur eine einzige Cola (oder was auch immer) bestellt hatte.

Ich bin mir ganz sicher, dass man nicht verpflichtet ist, die Rechnung der anderen zu übernehmen, kann aber über Google kein dementsprechendes (oder gegenteiliges) Urteil finden. Wie sieht die Rechtslage nun tatsächlich aus?

Liebe Grüße
Kata Rina

Es spielt selbstverständlich überhaupt keine Rolle, wer als letzter geht, sondern nur, wer sich verpflichtet hat, was zu bezahlen. Aus den Umständen kann sich durchaus ergeben, dass jemand die ganze Rechnung begleichen möchte, auch kann es ausdrücklich vereinbart werden. Aber eine Regel „Wer als letzter geht, muss alles bezahlen“ gibt es nicht. Dafür braucht man kein Gerichtsurteil, das ist juristisch logisch.

Levay

Hi,
eins der immer wiederkehrenden Rechtsirrtümer.

Hier mal ein Artikel von einem Fachmann mit Quellenangabe…
Quelle: Dr. jur. Ralf Höcker: „Lexikon der Rechtsirrtümer Zechprellerei, Beamtenbeleidigung und andere juristische Volksmythen“,
Gruß
BJ

Der Letzte zahlt die Zeche? Irrtum!

Irrtum: Der Letzte zahlt die Zeche.
Richtig ist: In Gaststätten muss grundsätzlich jeder nur das bezahlen, was er selbst bestellt hat.
Fast jeder wird diese Situation schon einmal erlebt haben: Eine größere Runde Gäste isst und trinkt in einem Restaurant. Der Kellner notiert alle verzehrten Speisen und Getränke auf einem einzigen Blatt. Nach und nach verlassen einige die Runde, bezahlen jeweils ihren Anteil und gehen nach Hause. Am Ende des Abends kommt die böse Überraschung: Nachdem alle bezahlt haben, bleiben immer noch einige Getränke auf dem Zettel übrig. Der verbliebene Rest der Gesellschaft ärgert sich, doch zähneknirschend legen schließlich alle zusammen und bringen den Fehlbetrag gemeinsam auf. Denn irgendwie fühlt sich jeder für die Rechnung mitverantwortlich. Und der arme Kellner kann ja von allen am wenigsten wissen, woher die übrig gebliebenen Getränke kamen.

Ob so mancher arme Kellner nicht sehr wohl weiß, wie die wundersame Getränkevermehrung auf der Gemeinschaftsrechnung zustande kam, sei einmal dahingestellt. Jedenfalls haben der Gastwirt und er - juristisch gesehen - Pech gehabt, wenn sie am Ende nicht mehr wissen, wer was bestellt hat. Natürlich ist es bei einer größeren Gesellschaft kaum praktikabel, den Verzehr eines jeden Gastes einzeln zu dokumentieren.
Die Entscheidung, alle verzehrten Speisen und Getränke nur auf einem einzigen Blatt für den ganzen Tisch zu notieren, erleichtert dem Restaurantpersonal also die Arbeit ganz erheblich.Wer es sich aber einfacher machen will, der muss auch die Konsequenzen daraus tragen. Wenn ein Restaurantbetreiber will, dass ein Gast ein Bier bezahlt, dann muss er beweisen können, dass ebendieser Gast das Bier auch bestellt hat. Kann er es nicht beweisen, weil er nicht für jeden Gast eine getrennte Liste geführt hat, dann hat der Gastwirt schlechte Karten. Er kann nicht verlangen, dass die verbliebenen Gäste zusammenlegen, um diejenigen Speisen und Getränke zu bezahlen, die keinem Gast mehr zugeordnet werden können. Fazit: Es gibt keine „Sippenhaft“ für Zechkumpanen!
(Quelle: Dr. jur. Ralf Höcker: „Lexikon der Rechtsirrtümer - Zechprellerei, Beamtenbeleidigung und andere juristische Volksmythen“, Ullstein Taschenbuch)

Ich frage mich ja, ob man für so was wirklich so ein Buch braucht … Aber ich ärgere mich wohl auch nur deswegen über das Buch, weil ich so etwas selbst hätte veröffentlichen wollen :smile: Na ja, jedenfalls: Ob das mit dem Urheberrecht so vereinbar ist, das hier abzutippen…?

Zweifelnd:
Levay

Hi Levay,
Diesen Artikel (und einige ähnliche) ab es auf der Seite von einem TV-Sender.

Gruß
BJ

Diesen Artikel (und einige ähnliche) ab es auf der Seite von
einem TV-Sender.

Na dann ist das natürlich nicht mehr urheberrechtlich geschützt. Muss doch gleich mal die deutschen Sender-websiten absurfen ob ich da nicht noch brauchbare Texte, reportagen und Bilder für meine Homepage finde… *lol

2 „Gefällt mir“

Super, so einen Auszug habe ich für zukünftige Gaststättenbesuche gesucht :smile:

Werde mir dieses unterhaltsame Büchlein wohl mal besorgen.

Danke an alle!

Hallo,

Es spielt selbstverständlich überhaupt keine Rolle, wer als
letzter geht, sondern nur, wer sich verpflichtet hat, was zu
bezahlen. Aus den Umständen kann sich durchaus ergeben, dass
jemand die ganze Rechnung begleichen möchte, auch kann es
ausdrücklich vereinbart werden. Aber eine Regel „Wer als
letzter geht, muss alles bezahlen“ gibt es nicht. Dafür
braucht man kein Gerichtsurteil, das ist juristisch logisch.

ich überlege die ganze Zeit, ob man da nicht u.U. eine GbR konstruieren kann, wenn bspw. für die ganze Gruppe ein Tisch reserviert wurde (Kegelclub etc.).

Gruß,
Christian

Das ist aber ziemlich konstruiert :smile: Erstens ist eine Kegelgemeinschaft keine GbR, weil nicht die Förderung eines Zieles vereinbart wird. Zweitens würde, wenn wir jetzt mal eine Gesellschaft unterstellen, doch der Gast in seinem Namen bestellen und nicht im Namen der GbR.

Levay

Hi Levay,

also die Kegelbrüder XYZ sind aber sowas von eine GbR! Der Zweck der Gesellschaft im BGB muss kein „höherer“ sein, insoweit kann auch die bloße Mitfahrgemeinschaft eine GbR sein. Bei Kegelbrüdern ist der Zweck das gemeinsame Kegeln. That’s it! Ein wirtschaftlicher Zweck oder gar Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Insoweit dann die GbR also eine Weihnachtsfeier „bucht“, kann durchaus auch die GbR als Schuldner auftreten.

Mfg vom

showbee

also die Kegelbrüder XYZ sind aber sowas von eine GbR!

Was heißt „sowas“? Entweder sie bilden eine BGB-Gesellschaft oder nicht.

Der
Zweck der Gesellschaft im BGB muss kein „höherer“ sein

Habe ich auch nicht behauptet.

Bei Kegelbrüdern ist der Zweck das gemeinsame Kegeln.

Äh, und mit ihm verbindet sich auf irgendeine Weise eine Förderung durch vermögenswerte Leistung…? So wie BGHZ 135, 387, 389 es verlangt? Und in einer Kegelrunde kann auch jeder die Förderung von seinen Mitgesellschaftern beanspruchen? So wie es BGH WM 65, 795 verlangt? Wie soll das denn in der Praxis aussehen? Der Kugelbruder MUSS jetzt die Kugel werfen? Oder wie?

Nee, sehe ich nicht so.

Aber ich müsste genauer nachlesen, bevor ich darauf bestehen würde. Tu ich aber nicht.

Levay

That’s it! Ein wirtschaftlicher Zweck oder gar
Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Insoweit dann
die GbR also eine Weihnachtsfeier „bucht“, kann durchaus auch
die GbR als Schuldner auftreten.

Mfg vom

showbee

Servus!

Bei Kegelbrüdern ist der Zweck das gemeinsame Kegeln.

Äh, und mit ihm verbindet sich auf irgendeine Weise eine
Förderung durch vermögenswerte Leistung…? So wie BGHZ 135,
387, 389 es verlangt? Und in einer Kegelrunde kann auch jeder
die Förderung von seinen Mitgesellschaftern beanspruchen? So
wie es BGH WM 65, 795 verlangt? (…)

Aber ich müsste genauer nachlesen, bevor ich darauf bestehen
würde. Tu ich aber nicht.

Komisch, immerhin hast du BGHZ und WM genannt ohne nachzulesen? Auswendig? Egal! Jedenfalls ist Zweck bei mir (sic!) jeder Zweck, egal ob wirtschaftlich, altruistisch oder dergleichen. Der Zweck muss nur ein gemeinsamer sein und das kann (!!!) bei einem „Kegelbruderclub“ durchaus das wöchentliche Kegeln sein. Wenn man „vereinbart“ man gehe immer am Freitag 20 Uhr zum Kegeln, dann ist das ein Zweck und auch ein gemeinschaftlicher, weil es sich allein schlecht kegelt (jedenfalls mit Punkten). Oder hast du bspw. schon mal allein Spaß auf einer Bowlingbahn gehabt?

Insoweit wollte ich auch nur EXC in seiner Vermutung bestätigen, durchaus kann eine GbR „am Tisch sitzen“ und auch Schuldner sein.

Insoweit war deine Antwort

_ Erstens ist eine Kegelgemeinschaft keine GbR, weil nicht die Förderung eines Zieles vereinbart wird. Zweitens würde, wenn wir jetzt mal eine Gesellschaft unterstellen, doch der Gast in seinem Namen bestellen und nicht im Namen der GbR. _

einfach nicht korrekt, erstens kann eine „Kegelgemeinschaft“ eben eine GbR sein und selbst wenn wir nun nicht vom Kegeln ausgehen, kann es auch bei anderen GbR möglich sein, dass eben der Vertreter der GbR im Namen der Gesellschaft bestellt und nicht alle Gesellschafter für sich. Und allein darum ging es im Thread: „Wer muss zahlen?“

Mfg vom

showbee

Showbee,

ich nehme - auch wenn mich dein Stil mal wieder anödet - zurück, dass ein Kegelclub keine Gesellschaft begründen könne. Das war schlecht formuliert und viel zu schnell und überlegt dahingesagt.

Ich habe aber überhaupt nichts davon zurückzunehmen, dass das eine fernliegende Konstruktion ist. Du berufst dich die ganze Zeit darauf, dass der Zweck kein wirtschaftlicher sein müsse; da ich dergleichen nie behauptet habe, ist das Augenwischerei. Das liest sich sicher gut für jemanden, der keine Ahnung hat und dann sieht, wie du es mir mal so richtig zeigst. Es ist aber eine Scheindiskussion.

Wenn sich mehrere Leute zusammentun und einen Kegelclub gründen, dann ist das keine GbR. Die Tatsache, dass sie eine GbR gründen könnten, ist so trivial, dass ich sie nicht mal eine Erwähnung wert finde. Sie könnten auch keine GmbH gründen oder nackt durch den Regen spazieren. Und meinethalben soll auch das gemeinsame Kegeln der Zweck dieser GbR sein.

Was du in deinem Übereifer übersiehst, ist als erstes einmal das BGB-AT. Für die Begründung einer GbR bedarf es eines Vertrages und somit mehrerer Willenserklärungen. Auch das Vorliegen solcher Willenserklärungen ist - wie deren Inhalt - nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist die Pflicht, den gemeinsamen Zweck zu fördern. Das wäre bei einem Kegelclub pure Fiktion. Welche Art von Beitrag verpflichte ich mich zu übernehmen, wenn ich sage, dass ich auch jede Woche mit Kegeln komme…?

Doch gehen wir ruhig mal von einer GbR aus; dann ändert sich am Ergebnis immer noch nichts. Du willst doch hier nicht ernsthaft vertreten, dass, wenn Gesellschafter durch die Welt laufen, sie nur noch für die Gesellschaft handeln? Auch hier kommen wir wieder zum BGB-AT: Wenn ich in einer Kneipe sitze, dann bestelle ich grundsätzlich mein Bier (in meinem Fall: Cola, da Antialkoholiker) für mich und nicht für die möglicherweise bestehende GbR (in deren Namen ich auch auftreten müsste).

Levay

Hallo Levay,

ich nehme - auch wenn mich dein Stil mal wieder anödet -
zurück, dass ein Kegelclub keine Gesellschaft begründen könne.
Das war schlecht formuliert und viel zu schnell und überlegt
dahingesagt.

sorry, ich wollte dich nicht ärgern, aber dein Stil war auch nicht
allerersteoberstegenialste Sahne, weil du mE vorschnell die Ideen
„abgebügelt“ hast:

as ist aber ziemlich konstruiert :smile: Erstens ist eine
Kegelgemeinschaft keine GbR, weil nicht die Förderung eines Zieles
vereinbart wird. Zweitens würde, wenn wir jetzt mal eine Gesellschaft
unterstellen, doch der Gast in seinem Namen bestellen und nicht im
Namen der GbR.

Zum einen hast du die GbR abgeplättet, obwohl EXC lediglich von
Kegelclub & Co. sprach. Also ging EXC wohl nicht lediglich von einer
losen Zusammengruppierung aus, sondern meinte solche geselligen
Runden überhaupt. Das hier auch GbR (bzw. n.rf. Vereine) vorliegen
können ist nun einmal Fakt. Ob die eine Kegelrunde nun GbR ist, ist
Tatfrage. Da geb ich Recht, es kommt auf den Einzelfall an. Darum
ging es aber nicht, es ging um die Frage, ob überhaupt sowas möglich
wäre und das ist es nunmal.

Und auch zum Folgeaspekt: GbR als Schuldner fragte EXC danach, was
wäre wenn für eine ganze Gruppe ein Tisch reserviert wurde und dies
bezog er auf die Kegelrunde. Insoweit habe ich ja geschrieben, dass
durchaus die GbR möglich ist und wenn wir eine haben, dann auch
möglich ist, dass diese Schuldner ist (bspw. Weihnachtsfeier bucht).
Das es auf den Einzelfall ankommt habe ich nie bestritten, „…
eine Weihnachtsfeier „bucht“, kann durchaus auch die GbR als
Schuldner auftreten.“

Belassen wir es dabei, es ist eben alles möglich (Einzelfall). Es
kann eine GbR sein oder nicht, und wenn eine GbR ist, dann kann die
GbR Schuldner sein oder nicht.

Gruß

der showbee