Der neue TVöD - Nebentätigkeit

Hallo,
es geht um folgendes:
Mal angenommen ein Beschäftigert hat im letztes Jahr eine Nebentätigkeit beantragt. Der Personalrat stimmte zu und somit wurde die NT befristet auf 1 Jahr und unter Vorbehalt (dienstl. Belange etc.) genehmigt.
Nun beantragte er eine neue Verlängerung.
Wie ist der Weg nach dem neuen TVöD, § 3 Abs. III?
Ist die Befristung eine Auflage?
Ist diese weiterhin genehmigungspflichtig?
Wie ist zu verfahren?

Hallo,
evtl. kommst Du mit diesen beiden links etwas weiter:

http://www.nebentaetigkeitsrecht.de/nebentaetigkeite…

„…Angestellte bei Bund und Kommunen
Für Arbeiter und Angestellte beim Bund und bei den Kommunen gilt ab 01.10.2005 der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Er löst für diese Beschäftigten die alten tariflichen Regelungen im BAT (BAT-O) und BMT-G (BMT-G-O) ab und regelt das Nebentätigkeitsrecht für Arbeiter und Angestellte des Bundes und der Kommunen in den alten und neuen Ländern künftig einheitlich. Gegenüber den alten tariflichen Regelungen für Angestellte (§ 11 BAT) ist diese Neuregelung eine erhebliche Vereinfachung, denn sie löst sich völlig von den beamtenrechtlichen Vorschriften und orientiert sich stärker an den normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Nebentätigkeit. Da die Länder nicht der Tarifbindung dieses Tarifvertrages unterliegen, gelten für Arbeiter und Angestellte in den Ländern in der Regel noch die alten Tarifregelungen im BAT (mit den Verweisen auf das Beamtenrecht) und MTArb (siehe oben)…“

http://www.saarland-kommunal.de/kav/TVoeD/Praesentat…

„…Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
KeineBezugnahme auf Beamtenrecht mehr!..“

es geht um folgendes:
Mal angenommen ein Beschäftigert hat im letztes Jahr eine
Nebentätigkeit beantragt. Der Personalrat stimmte zu und somit
wurde die NT befristet auf 1 Jahr und unter Vorbehalt
(dienstl. Belange etc.) genehmigt.
Nun beantragte er eine neue Verlängerung.
Wie ist der Weg nach dem neuen TVöD, § 3 Abs. III?
Ist die Befristung eine Auflage?
Ist diese weiterhin genehmigungspflichtig?
Wie ist zu verfahren?