Der Polizei bei Festnahme helfen

Hi,

wie ist eigentlich die Rechtslage in D wenn jemand der Polizei bei einer Festnahme hilft wie hier in diesem Fall aus UK: http://www.spiegel.de/video/kiya-ingham-hilft-polize…

In dem Video wird er als Held gefeiert, aber vermutlich würde sowas in D doch ganz schnell Richtung Körperverletzung gehen wenn derjenige dabei verletzt wird, oder? Oder hat man hier einen Sonderstatus wie z.B. auch bei der Ersten Hilfe wo es ja auch keine KV ist wenn man jemandem bei der Herzdruckmassage ein paar Rippen bricht.

Gruss
K

http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html

steht alles drin

http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html

steht alles drin

Damit man das nicht falsch versteht:

Es geht darum, dass dort eben NICHT steht, dass man einen Flüchtenden - ggf. sogar mit Gewalt - festhalten darf.
Und auch aus den beiden Notstandsparagrafen, die man jetzt zusätzlich noch ansehen könnte, ergibt sich keine Entschuldigung oder Rechtfertigung für die angewandte Gewalt.

Flucht vor Polizisten ist keine Straftat. (somit keine Jedermanns-Festnahme möglich)
Man wurde selber nicht angegriffen. (keine Notwehr)
Auch bestand keine Gefahr für sich oder andere. (kein Notstand)

Dürfte man eigentlich, wenn der 127 StPO anwendbar wäre, Gewalt anwenden? Nur mal so aus Interesse…

http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html

steht alles drin

Damit man das nicht falsch versteht:

Es geht darum, dass dort eben NICHT steht, dass man einen
Flüchtenden - ggf. sogar mit Gewalt - festhalten darf.

der 127 deckt

Und auch aus den beiden Notstandsparagrafen, die man jetzt
zusätzlich noch ansehen könnte, ergibt sich keine
Entschuldigung oder Rechtfertigung für die angewandte Gewalt.

sicher, wenn ein mensch angegriffen wird, darf man ihm helfen

Flucht vor Polizisten ist keine Straftat. (somit keine
Jedermanns-Festnahme möglich)

bleiben wir doch mal beim sachverhalt, da wehrt sich die person, somit haben wir einen
http://dejure.org/gesetze/StGB/113.html

Man wurde selber nicht angegriffen. (keine Notwehr)
Auch bestand keine Gefahr für sich oder andere. (kein
Notstand)

darüber mag man streiten, nach dem sachverhalt wurde die polizei angegriffen

Dürfte man eigentlich, wenn der 127 StPO anwendbar wäre,
Gewalt anwenden? Nur mal so aus Interesse…

wenn es verhältnismässig ist, ja

Es geht darum, dass dort eben NICHT steht, dass man einen
Flüchtenden - ggf. sogar mit Gewalt - festhalten darf.

der 127 deckt

OK, müsste das Video nochmals genauer anschauen - aber welchen für den Passanten erkennbaren Straftatbestand hat denn der Flüchtende begangen?

Flucht alleine kann es ja nicht sein.

Warte mal ne Minute…

OK, habs nochmal angeschaut.
Man sieht nicht, was der Passant sehen konnte oder gesehen hat.
Der Flüchtende hat aber eindeutig die Polizistinnen angegriffen, weggeschubst und eine Verletzung in Kauf genommen.

Notwehr oder Notstand kommen nicht in Frage, da zum Zeitpunkt des Eingriffs schon keine Gefahr mehr ausging, denn der Verdächtige flüchtete, hatte von den Polizistinnen abgelassen und griff auch den Passanten nicht an.

Somit haben wir die Körperverletzung (mutmaßlich) gegen die Polizistinnen und den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (erwiesen).

Wobei es durchaus sein könnte, dass der Passant gar nichts von diesen Straftaten mitbekommen hat, dann hat er zwar m.E. moralisch richtig gehandelt, indem er einen Flüchtenden gestoppt hat, aber wäre IMHO nicht durch StPO oder StGB gedeckt.

Läuft ein Typ vor Polizisten weg, mir direkt in die Arme.
Die Polizisten rufen „Haltem Sie den Kerl auf!“
Ich mach es und darf es eigentlich gar nicht?

Kann ich mir nicht vorstellen - bestimmt übersehe ich da was. Etwa „Anordnung von Polizeibeamten…“ oder so.

Weißte was?

Hi,

Läuft ein Typ vor Polizisten weg, mir direkt in die Arme.
Die Polizisten rufen „Haltem Sie den Kerl auf!“
Ich mach es und darf es eigentlich gar nicht?

Kann ich mir nicht vorstellen - bestimmt übersehe ich da was.
Etwa „Anordnung von Polizeibeamten…“ oder so.

Weißte was?

vielleicht hilft hier der §114 Abs.2 StGB?

Bin mir nicht genau sicher ab da steht was von:

(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind.

Grüße RS99

Es geht darum, dass dort eben NICHT steht, dass man einen
Flüchtenden - ggf. sogar mit Gewalt - festhalten darf.

der 127 deckt

OK, müsste das Video nochmals genauer anschauen - aber welchen
für den Passanten erkennbaren Straftatbestand hat denn der
Flüchtende begangen?

Flucht alleine kann es ja nicht sein.

Warte mal ne Minute…

OK, habs nochmal angeschaut.
Man sieht nicht, was der Passant sehen konnte oder gesehen
hat.
Der Flüchtende hat aber eindeutig die Polizistinnen
angegriffen, weggeschubst und eine Verletzung in Kauf
genommen.

Notwehr oder Notstand kommen nicht in Frage, da zum Zeitpunkt
des Eingriffs schon keine Gefahr mehr ausging, denn der
Verdächtige flüchtete, hatte von den Polizistinnen abgelassen
und griff auch den Passanten nicht an.

Somit haben wir die Körperverletzung (mutmaßlich) gegen die
Polizistinnen und den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(erwiesen).

aber der 127 passt da doch perfekt, der dient dazu, das man personen festhällt, bis die poilzei die personalieren aufnehmen kann :wink:

Wobei es durchaus sein könnte, dass der Passant gar nichts von
diesen Straftaten mitbekommen hat, dann hat er zwar m.E.
moralisch richtig gehandelt, indem er einen Flüchtenden
gestoppt hat, aber wäre IMHO nicht durch StPO oder StGB
gedeckt.

wenn er gar nicht gesehen hätte, wäre er kaum aktiv geworden. der angriff auf die polizeibeamtin reicht für den 127, somit passts

Läuft ein Typ vor Polizisten weg, mir direkt in die Arme.
Die Polizisten rufen „Haltem Sie den Kerl auf!“
Ich mach es und darf es eigentlich gar nicht?

gegen welches gesetz verstösst man den, wenn man jemand aufhält, der vor der polizei wegläuft? :wink: nehmen wir mal mord und körperverletzung raus :wink:

Kann ich mir nicht vorstellen - bestimmt übersehe ich da was.
Etwa „Anordnung von Polizeibeamten…“ oder so.

also zur festnahme einer person kann die polizei doch kaum zwingen, wenn du einen flüchtigen nicht aufhalten willst.