Der RA und die Urkundenfälschung

Hallo!

Nein, muss sie nicht, das ist der Kern des Einheitstätersystems. Alle Täterformen sind gleichwertig und jeder Täter haftet ausschließlich für die eigene Schuld. Es gibt keine Akzessorietät zum unmittelbaren Täter. Es ist daher richtig, dass es die Bestimmung eures § 26 nicht gibt, aber dennoch können grundsätzlich alle Delikte in den drei verschiedenen Täterformen erfüllt werden.

Es genügt also vollkommen, wenn ein unmittelbarer Täter rein objektiv einen Tatbestand erfüllt. Dazu kann man bestimmen und beitragen.

Beispiel: Ein Erwachsener lässt ein strafunmündiges Kind einen Ladendiebstahl begehen. Das Kind ist straflos, eh klar, der Erwachsene als Bestimmungstäter strafbar, die Strafmündigkeit bzw. Schuldfähigkeit des Kindes spielt hiefür keine Relevanz.

Mit dem Thema habe ich mich deswegen befasst, weil in unserem Standardlehrbuch (Kienapfel/Höpfel, Strafrecht AT) eine sehr umfassende Abhandlung zu dem Thema mit Rechtsvergleich zu Deutschland drinnen ist. Ist ein bisschen eine Kopfwehgeschichte, aber eigentlich ganz interessant. Dazu kommt ja dann noch, dass es in Österreich Lehrmeinungen gibt, die vertreten, dass es im Einheitstätersystem dennoch eine limitierte Akzessorietät gibt, was Kienapfel mit historischen und grammatischen Argumenten bestreitet (der OGH folgt Kienapfel). Und in Detailfragen ist sowieso alles strittig:wink:)

Gruß
Tom

Und in Detailfragen ist sowieso alles strittig:wink:)

Herzlichen Glückwunsch, dann haben wir ja wenigstens da eine Gemeinsamkeit.

Levay