Der RA und die Urkundenfälschung

Hallo ihr Juristen mit praktischer Erfahrung oder aus sonstigen Gründen umfangreichen Wissen :smile:

X steht mit einer Behörde in Streit und lässt ihr durch seinen Anwalt eine gefälschte Urkunde zukommen (§ 267 I Var. 3 StGB).

Im Ermittlungsverfahren drückt der ermittelnde StA die Akte dem Referendar L in die Hand, der keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anwalt wusste, dass er eine Fälschung weiterreichte. Beschuldigter des Verfahrens ist nur X.

Mittelbare Täterschaft wegen Wissensherrschaft?

Oder wegen indirekter Anwendung von „In dubio pro reo“ zu Gunsten des X nur Anstiftung - und wenn ja, dann neues Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt wegen Anfangsverdachts des § 267 I Var. 3 StGB?

Was meint ihr?

Levay

Hallo Levay,

um was für eine Urkunde handelt es sich denn?

Grüße

Sascha

Mir ist zwar jetzt absolut schleierhaft, welchen Einfluss das hier auf die Antwort nehmen wird :smile: (übersehe ich da was?), aber es handelt sich um einen unechten Auszug aus dem Ausländerregister eines Staates im nahen Osten …

Levay

Mir ist zwar jetzt absolut schleierhaft, welchen Einfluss das
hier auf die Antwort nehmen wird :smile:

(übersehe ich da was?),

Sicher nicht, du kennst ja auch die Akte :wink:

aber es handelt sich um einen unechten Auszug aus dem

Ausländerregister eines Staates im nahen Osten …

Hallo Levay,

ich versuche gerade, mich in die Geschichte „einzudenken“ und für mich war wichtig zu wissen, ob der Rechtsanwalt hätte wissen oder merken können, dass die Urkunde unecht ist (halte ich jetzt für sehr unwahrscheinlich). Denn zum Beispiel ein unechter Handelsregisterauszug ist ja leichter als unecht zu identifizieren als ein Registerauszug eines fremden Landes. Bei der Beweisführung, dass ein subjektiver Vorsatz bestand, ist bei es Urkundsdelikten wichtig, sich daruaf zu konzentrieren, was die Urkunde eigentlich beurkundet.

Ich würde X anklagen, solange nichts dafür spricht, dass der Rechtsanwalt davon wusste oder gewusst haben könnte, dass die Urkunde unecht ist UND nichts dafür spricht, dass er angestiftet wurde. Ich würde mir den Rechtsanwalt als Zeugen aufsparen.

Sicherlich mag man einen einfachen Anfangsverdacht gegen den Rechtsanwalt damit begründen können, dass die vom Rechtsanwalt eingerichte Urkunde unecht ist.

Wenn ich mit einer Blüte bezahle, wird ja auch zunächst gegen mich ermittelt. Jedoch handelt es sich ja hier nicht um eine „Blüte“ die von jedem am baren Zahlungsverkehr teilnehmenden Bürger als unecht identifizierbar sein soll sondern um ein bloßes Schriftstück. Es gibt keinen Grund, warum der Anwalt im Verwaltungsverfahren gewusst haben soll, dass die Urkunde unecht ist. Denn ihren Zweck hätte sie ja auch erfüllt, wenn der RA es nicht wusste.

ABER: Gibt es hier tatsächlich auch dafür einen Anfangsverdacht, dass X den Anwalt angestiftet hat?

Deine Beweisproblematik ist beim RA noch viel größer als bei X.

Wenn dir dann bei X noch der Anstiftungsbeweis misslingt (der Anwalt wird es nicht zugeben), bleibt am Ende gar nichts mehr übrig und es werden alle Beteiligten freigesprochen.

Was meinst du dazu?

Was meinst du dazu?

Mir kommt es ja im Wesentlichen darauf an, ob der RA es wusste oder nicht. Ein neues Ermittlungsverfahren gegen ihn ist sicher nicht Schwerpunkt meiner Bearbeitung; mir kommt es mehr darauf an, ob der Beschuldigte nun wegen Anstiftung oder mittelbarer Täterschaft anzuklagen ist.

Derzeit tendiere ich zu einer Anklage wegen mittelbarer Täterschaft.

Schönen Gruß!
Levay

Hallo,

ich meine, mich an einen Abschnitt im A&S Skript zu erinnern, der sich genau hiermit befasst.

Es werden soweit ich mich erinnere die beiden Fälle gegenüber gestellt:

a) Anstiftung gewollt, tatsächlich aber mittelbare Täterschaft erreicht (da das Werkzeug entgegen der Annahme des Anstifters keine Kenntnis von der strafrelevantgen Tatsache hatte)

b) Mittelbare Tätgerschaft gewollt aber Anstiftung erreicht (da das Werkzeug entgegen der Annahme des Täters doch Kenntnis hatte).

Ich glaube auch, dass der BGH (Drecksacktheorie) in beiden Fällen letztlich zu einer Strafbarkeit wegen mittelbarer Täterschaft kam.

Wenn Du A&S Kursskripten hast, dann schau das mal im abstrakten oder im Fallskript nach. Es gibt einen expliziten Abschnitt dazu (so sie den unseren ähnelten).

Die oben dargestellte Thematik müsste aber auch in Büchern zu finden sein.

Gruß
Dea

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Hallo Dea,

diese Problematik wird in den Skripten bestimmt thematisiert; auch ich erinnere mich daran. Aber sie trifft ja nicht ganz mein Problem. Realistisch halte ich hier zwei Varianten:

  1. Beschuldigter und RA handelten im gegenseitigen Einvernehmen, dann wäre der Beschuldigte Anstifter (oder aber Mittäter?)

  2. Beschuldigter wusste von der Fälschung, der RA aber nicht, dann komme ich hier zur mittelbaren Täterschaft.

Ich gehe eigentlich nicht davon aus, dass der Beschuldigte über irgendwas IRRTE. Und das ist es ja, worum es dir gerade ging.

Schönen Gruß und besten Dank,
Levay

Hallo,

bekannter Maßen bin ich ja wirklich kein Strafrechtler, glaube aber, dass dies hier doch zutrifft. Die Frage ist ja, wonach ist der Beschuldigte anzuklagen udn worüber irrte er. Hinzu kommt auch die Unkenntnis über das Wissen des RA.

  1. Beschuldigter und RA handelten im gegenseitigen
    Einvernehmen, dann wäre der Beschuldigte Anstifter (oder aber
    Mittäter?)

Richtig, es sein denn, der Beschuldigte denkt nur, dass Einverständnis vorlag und irrt hierüber. Dann nach BGH wohl mittelbare Täterschaft.

  1. Beschuldigter wusste von der Fälschung, der RA aber nicht,
    dann komme ich hier zur mittelbaren Täterschaft.

Richtig, undzwar auch dann, wenn der Beschuldigte nur dachte, dass der RA das nicht wusste.

Entscheidend ist, dass nach meiner Erinnerung der BGH in jedem Fall zur mittelbaren Täterschaft gelangt. Aber nimm das nicht als sicher. Außer, beide handelten im Einverständnis und er Beschuldigte unterliegt hier auch keinem Irrtum.

Ich gehe eigentlich nicht davon aus, dass der Beschuldigte
über irgendwas IRRTE. Und das ist es ja, worum es dir gerade
ging.

Und hier meine ich mich zu erinnern, dass der Irrtum beim Anstifter/mittelbaren Täter über die Kenntnis/Unkenntnis des Werkzeugs in jedem Fall zur mittelbaren Täteschaft führt. Nur der oben genante 1. Fall ohne jeglichen Irrtum führt zur Anstiftung.

Gruß
Dea

Vielleicht missverstehe ich dich einfach…

Aber:

udn worüber irrte er.

Die Frage stelle ich mir bislang nicht, weil es auf etwaige Irrtümer überhaupt keinen Hineweis gibt.

Hinzu
kommt auch die Unkenntnis über das Wissen des RA.

Ja, MEINE Unkenntnis… äh… ich meine die des Referendars L, der namentlich nicht genannt werden möchte.

  1. Beschuldigter und RA handelten im gegenseitigen
    Einvernehmen, dann wäre der Beschuldigte Anstifter (oder aber
    Mittäter?)

Richtig,

Anstifter oder Mittäter? Im Grunde geht es ja nach der subjektiven Theorie nur um den Willen zur Täterschaft. Hm…

Richtig, undzwar auch dann, wenn der Beschuldigte nur dachte,
dass der RA das nicht wusste.

Auch zu der Frage steht aber nix in der Akte.

Entscheidend ist, dass nach meiner Erinnerung der BGH in jedem
Fall zur mittelbaren Täterschaft gelangt.

Nicht, wenn der Anwalt es wusste und der Beschuldigte das wiederum wusste…

Und hier meine ich mich zu erinnern, dass der Irrtum beim
Anstifter/mittelbaren Täter über die Kenntnis/Unkenntnis des
Werkzeugs in jedem Fall zur mittelbaren Täteschaft führt.

Aber ich kann hier von keinem Irrtum ausgehen, bei keinem der Beteiligten.

Levay

Das mit der fehlenden Kenntnis über die Irrtümer der Beteiligten ist ja m.E. der springende Punkt: Nach dem BGH liegt egal was is mittelbare Täterschaft vor außer, der Anstfiter wusste, dass der Täter Vorsatz hatte und dies entspricht auch der wahrheit.

Insofern muss man nur diesen Fall feststellen oder ausschließen und kommte ansonsten immer zur mittelbaren Täterschaft.

Aber nochmal: Die Dinger habe ich das letzte mal 1999 zum 1. Examen gelesen…

Gruß
Dea

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Hallo!

Also da bin ich froh, dass wir in Österreich ein Einheitstätersystem haben, da stellen sich die Fragen nicht so kompliziert wie hier.

Könnte nicht mal ganz pragmatisch gesehen die Staatsanwaltschaft den strafbaren Sachverhalt anklagen, strafbar ist es ja hinsichtlich des einen sowieso, egal wie das jetzt dogmatisch konstruiert ist, und dann die rechtliche Beurteilung dem hohen Gericht überlassen?:wink:

Gruß
Tom

Also da bin ich froh, dass wir in Österreich ein
Einheitstätersystem haben

Äh… mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe gibt es bei euch nicht?

In Deutschland gibt’s den Einheitstäterbegriff auch, aber nur im Ordnungswidrigkeitenrecht bei und bei Fahrlässigkeitstaten.

Könnte nicht mal ganz pragmatisch gesehen die
Staatsanwaltschaft den strafbaren Sachverhalt anklagen,
strafbar ist es ja hinsichtlich des einen sowieso, egal wie
das jetzt dogmatisch konstruiert ist, und dann die rechtliche
Beurteilung dem hohen Gericht überlassen?:wink:

Ja, aber der Referendar möchte eine gute Note haben.

Levay

Ich habe wahrscheinlich ein Brett vorm Kopf.

Aber wenn der RA Bescheid wusste und der Beschuldigte dies seinerseits wusste, haben wir eben Mittäterschaft oder Anstiftung. Und OB das so ist, weiß ich nicht.

Ich komme wirklich nicht in jedem erdenklichen Fall auf mittelbare Täterschaft, doch L wird das wohl trotzdem als solche anklagen.

Levay

Hallo Levay,
wenn ich auch meine Meinung dazugeben darf: laut Ausgangssachverhalt sind keine Anhaltpunkte gegeben, dass der Anwalt den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Somit ist seinerseits keine Tatbegehung (welche wohl auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale umfassen muss) im Sinne des § 25 I StGB ersichtlich, daher kommt m.E. nur eine mittelbare Täterschaft des X iSd § 25 I 2. Fall StGB in Betracht. Damit würde sich aber auch die Frage nach einem Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt wegen Anfangsverdachts nach § 267 I Var. 3 StGB erledigen, weil in diesem Fall keine strafbare Handlung des Anwalts angenommen wird. Geht man aber davon aus, dass ein Anfangsverdacht gegeben ist (§§ 152, 160 StPO), wird man m.E. eine Mittäterschaft des Anwaltes zumindest bis zur Erledigung dieses Tatvorwurfs in Erwägung ziehen müssen. Letztlich bleibt es eine Frage der Beweiswürdigung: liegt ein Tatverdacht gegen den Anwalt vor? Nach dem Sachverhalt in der Ausgangsfrage müsste die Antwort lauten: nein.
Grüße, Peter

Hallo!

Äh… mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft, Anstiftung und
Beihilfe gibt es bei euch nicht?

Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft schon. Nur sagen wir statt Anstiftung Bestimmung und statt Beihilfe Beitrag. Das diente bei der Strafrechtsreform 1975 (da wurde das gesamte gerichtliche Strafrecht neu erlassen) dazu, das österreichische Einheitstätersystem vom deutschen Teilnahmesystem terminologisch abzugrenzen. Mittelbare Täterschaft benötigt das Einheitstätersystem mangels Akzessorietät nicht.

Im vorliegenden Fall wäre das nach österreichischem Recht (wenn man davon ausgeht, dass der Anwalt nichts wusste) ganz einfach für den Täter 1. Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB (Herstellung einer falschen Urkunde) sowie Bestimmung zur Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB (Verwendung der gefälschten Urkunde im Rechtsverkehr). Unter gewissen Voraussetzungen beides qualifiziert nach § 224 StGB (Fälschung einer öffentlichen Urkunde).

In Deutschland gibt’s den Einheitstäterbegriff auch, aber nur
im Ordnungswidrigkeitenrecht bei und bei Fahrlässigkeitstaten.

Könnte nicht mal ganz pragmatisch gesehen die
Staatsanwaltschaft den strafbaren Sachverhalt anklagen,
strafbar ist es ja hinsichtlich des einen sowieso, egal wie
das jetzt dogmatisch konstruiert ist, und dann die rechtliche
Beurteilung dem hohen Gericht überlassen?:wink:

Ja, aber der Referendar möchte eine gute Note haben.

Ja, das hab ich mir schon fast gedacht:wink:)

Gruß
Tom

Hallo!

  1. Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1
    StGB (Herstellung einer falschen Urkunde)

Das natürlich nur, wenn er die Urkunde auch selbst hergestellt hat, hab ich vergessen dazuzuschreiben.

Gruß
Tom

Im Klartext: Es gibt bei euch keine Norm, die unseren §§ 26 f. StGB entspricht; also muss die jeweilige Teilnahme ausdrücklich im jeweiligen Straftatbestand stehen?

Levay

Hallo Peter,

abermals mein Kompliment für deine vertieften Kenntnisse deutschen Rechts.

Ich sehe es im Grunde genauso wie du; im Übrigen muss der Referendar L nicht ÜBERZEUGT sein von der mittelbaren Täterschaft, sondern er muss sie nur für hinreichend wahrscheinlich halten. Er sagte mir, das sei wohl auch so.

Er halt sich halt nur fragt, ob nicht wegen der indirekten Anwendung von „in dubio pro reo“ zu Gunsten des Beschuldigten von einem Wissen des RA auszugehen wäre (und zu Gunsten des RA vom Nichtvorliegen dieses Wissens).

Levay

Hallo Levay,
ich gehe davon aus, dass auch im deutschen Strafprozeß der objektive Sachverhalt festzustellen ist. Es wird daher m.E. nicht möglich sein, ein und denselben Sachverhalt einmal so zu würdigen, das man einmal vom Wissen des RA ausgeht und dann wieder von seinem Nichtwissen oder aber dass man einmal eine Negativfeststellung trifft („Es ist nicht feststellbar, dass RA wissentlich gehandelt hat.“) und andererseits feststellt, dies sei feststellbar. Gleiches gilt für die Feststellung hinreichender Wahrscheinlichkeit.
Kann man tragfähige positive Feststellungen treffen, stellt sich die Frage nach dem Zweifelsgrundsatz nicht. Bei einer Negativfeststellung bei RA scheidet § 25 II StGB aus, es dürfte aber der Nachweis nicht allzu schwer sein, dass X durch RA iSd § 25 I 2. Fall StGB gehandelt hat. Auch wenn mir nicht ganz klar ist, was du mit der „indirekten Anwendung von in dubio pro reo“ meinst, sehe ich hier eigentlich kein Problem mit dem Zweifelsgrundsatz, weil die Anwendung des Sachverhaltes auf § 25 I 2. Fall StGB eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist (um mal den Lateiner raushängen zu lassen: „iura novit curia“, also „das Gericht kennt das Recht“ und wendet es an, daher kein in dubio pro reo). Zudem hat der Zweifelsgrundsatz keineswegs die Bedeutung einer „negativen“ Beweisregel, der zufolge bei Verfahrensergebnissen, die mehrere Deutungen und Schlußfolgerungen zulassen, grundsätzlich die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Varianten gewählt werden muss (so jedenfalls die österreichische Judikatur; da hier wie dort Art 6 EMRK Grundlage dieses Prinzips ist und sich die Straf- und Strafprozessrechte zumindest in den grundlegenden Prinzipien doch weitgehend gleichen, wird man das in Deutschland vermutlich nicht gänzlich anders sehen).
Grüße, Peter

ich gehe davon aus, dass auch im deutschen Strafprozeß der
objektive Sachverhalt festzustellen ist.

Richtig.

Es wird daher m.E.
nicht möglich sein, ein und denselben Sachverhalt einmal so zu
würdigen, das man einmal vom Wissen des RA ausgeht und dann
wieder von seinem Nichtwissen

Doch, genau das ist möglich, nämlich bei doppelter Anwendung von „In dubio pro reo“. Allerdings nicht in allen Fällen; in einem Fall wie diesem hier wohl nicht, weil ja mind. eine Strafbarkeit feststeht (resp. hinreichend wahrscheinlich ist).

es
dürfte aber der Nachweis nicht allzu schwer sein, dass X durch
RA iSd § 25 I 2. Fall StGB gehandelt hat.

Letztlich bräuchte ich… äh… bräuchte L dazu mal eine Aussage des RA. Die liegt nicht vor.

Auch wenn mir nicht
ganz klar ist, was du mit der „indirekten Anwendung von in
dubio pro reo“ meinst

Ganz einfach: Der für die Anklageerhebung erforderliche Grad an Gewissheit ist der hinreichende Tatverdacht. Dabei kommt es auf verbleibende Zweifel nicht an, es muss nur eine leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Beschuldigten in der (gedachten) Hauptverhandlung zu erwarten sein. Dort - in der Hauptverhandlung - gilt „In dubio pro reo“, und darum kann und muss der Staatsanwalt auch bei der Feststellung des hinreichenden Tatverdachts in abgeschwächter Form und auch nur indirekt von diesem Prinzip ausgehen.

sehe ich hier eigentlich kein Problem
mit dem Zweifelsgrundsatz, weil die Anwendung des
Sachverhaltes auf § 25 I 2. Fall StGB eine Frage der
rechtlichen Beurteilung ist

Nein, das sehe ich anders. Denn ob mittelbare Täterschaft vorliegt oder nicht, hängt hier allein von einer Tatsache ab, nämlich dem „Nichtwissen des RA“. Wusste der RA, dass es sich um eine Fälschung handelte, so liegt keine mittelbare Täterschaft vor.

´:frowning:um mal den Lateiner raushängen zu

lassen: „iura novit curia“, also „das Gericht kennt das Recht“
und wendet es an, daher kein in dubio pro reo)

Ich weiß, aber darum geht es mir nicht. Es geht darum, dass ich nicht weiß, was der Anwalt wusste. Zu seinen Gunsten müsste ich bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass er von der Fälschung nicht wusste. Aber wenn ich auch bei X vom Zweifelsgrundsatz ausgehen will, müsste ich eigentlich in diesem Verfahren das Gegenteil annehmen, nämlich dass der RA es wusste. Oder auch nicht - denn man kann dann nicht nur zu milderen Teilnahme, sondern auch zu einer (Mit-)Täterschaft gelangen, und dann spielt es wieder keine Rolle mehr. Denn ob nun mittelbarer Täter oder Mittäter - Täter ist Täter.

Zudem hat der
Zweifelsgrundsatz keineswegs die Bedeutung einer „negativen“
Beweisregel, der zufolge bei Verfahrensergebnissen, die
mehrere Deutungen und Schlußfolgerungen zulassen,
grundsätzlich die für den Angeklagten günstigste der sich
anbietenden Varianten gewählt werden muss

So verstehe ich den Zweifelssatz sehr wohl, und bislang ist mir auch kein gegenteiliges Beispiel bekannt geworden. Kann aber sein, dass ich mich irre.

Levay