ich gehe davon aus, dass auch im deutschen Strafprozeß der
objektive Sachverhalt festzustellen ist.
Richtig.
Es wird daher m.E.
nicht möglich sein, ein und denselben Sachverhalt einmal so zu
würdigen, das man einmal vom Wissen des RA ausgeht und dann
wieder von seinem Nichtwissen
Doch, genau das ist möglich, nämlich bei doppelter Anwendung von „In dubio pro reo“. Allerdings nicht in allen Fällen; in einem Fall wie diesem hier wohl nicht, weil ja mind. eine Strafbarkeit feststeht (resp. hinreichend wahrscheinlich ist).
es
dürfte aber der Nachweis nicht allzu schwer sein, dass X durch
RA iSd § 25 I 2. Fall StGB gehandelt hat.
Letztlich bräuchte ich… äh… bräuchte L dazu mal eine Aussage des RA. Die liegt nicht vor.
Auch wenn mir nicht
ganz klar ist, was du mit der „indirekten Anwendung von in
dubio pro reo“ meinst
Ganz einfach: Der für die Anklageerhebung erforderliche Grad an Gewissheit ist der hinreichende Tatverdacht. Dabei kommt es auf verbleibende Zweifel nicht an, es muss nur eine leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Beschuldigten in der (gedachten) Hauptverhandlung zu erwarten sein. Dort - in der Hauptverhandlung - gilt „In dubio pro reo“, und darum kann und muss der Staatsanwalt auch bei der Feststellung des hinreichenden Tatverdachts in abgeschwächter Form und auch nur indirekt von diesem Prinzip ausgehen.
sehe ich hier eigentlich kein Problem
mit dem Zweifelsgrundsatz, weil die Anwendung des
Sachverhaltes auf § 25 I 2. Fall StGB eine Frage der
rechtlichen Beurteilung ist
Nein, das sehe ich anders. Denn ob mittelbare Täterschaft vorliegt oder nicht, hängt hier allein von einer Tatsache ab, nämlich dem „Nichtwissen des RA“. Wusste der RA, dass es sich um eine Fälschung handelte, so liegt keine mittelbare Täterschaft vor.
´:frowning:um mal den Lateiner raushängen zu
lassen: „iura novit curia“, also „das Gericht kennt das Recht“
und wendet es an, daher kein in dubio pro reo)
Ich weiß, aber darum geht es mir nicht. Es geht darum, dass ich nicht weiß, was der Anwalt wusste. Zu seinen Gunsten müsste ich bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass er von der Fälschung nicht wusste. Aber wenn ich auch bei X vom Zweifelsgrundsatz ausgehen will, müsste ich eigentlich in diesem Verfahren das Gegenteil annehmen, nämlich dass der RA es wusste. Oder auch nicht - denn man kann dann nicht nur zu milderen Teilnahme, sondern auch zu einer (Mit-)Täterschaft gelangen, und dann spielt es wieder keine Rolle mehr. Denn ob nun mittelbarer Täter oder Mittäter - Täter ist Täter.
Zudem hat der
Zweifelsgrundsatz keineswegs die Bedeutung einer „negativen“
Beweisregel, der zufolge bei Verfahrensergebnissen, die
mehrere Deutungen und Schlußfolgerungen zulassen,
grundsätzlich die für den Angeklagten günstigste der sich
anbietenden Varianten gewählt werden muss
So verstehe ich den Zweifelssatz sehr wohl, und bislang ist mir auch kein gegenteiliges Beispiel bekannt geworden. Kann aber sein, dass ich mich irre.
Levay