Der Suff und seine Folgen

Hallo zusammen,

jemand bräuchte mal euren Rat: Jemand ist am Wochenende was blödes passiert. Er hat sich mächtig abgeschossen und wollte dann zu später Stunde nach Hause laufen. Da hat er ein unabgeschlossenes Fahrrad gesehen und wollte damit nach Hause fahren. Leider konnte er gar nichts mehr und daher hat ihn eine Streife angehalten. Er hat denen (warum auch immer) gesagt, dass das nicht sein Fahrrad ist und nach einmal Pusten hatte er (glaub ich) 1,8 Promille. Auf jeden Fall zu viel selbst zum Radfahren. Dann haben die ihn auf die Wache genommen, ihn verhört und dann noch nen Alk-Blut-test gemacht, Ergebnis noch offen.

In was für eine Scheiße hat er sich denn da geritten? Was kann passieren?

Viele Grüße und auf ein alkoholfreies nächstes WE…

Na, er sollte sich einen Anwalt nehmen. Ist er auf dem Fahrrad gefahren, oder hat er es nur geschoben?
Wenn er gefahren ist, wird wohl erst mal die Fahrerlaubnis weg sein.

Grüße Heinz

Nicht zu vergessen, dass hier der Verdacht des Diebstahls besteht.

Möglich ist verschiedenes:

  • Einstellung gegen Auflage
  • Strafbefehl
  • Anklage

Levay

Nicht zu vergessen, dass hier der Verdacht des Diebstahls
besteht.

und natürlich mein Lieblings§ §248b „Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs“. (Ich hasse ihn,weil ich den immer immer überseh)

und natürlich mein Lieblings§ §248b „Unbefugter Gebrauch eines
Fahrzeugs“. (Ich hasse ihn,weil ich den immer immer überseh)

Aber der ist doch subsidiär.

Es ist natürlich eine Frage des Einzelfalls. Wenn der Beschuldigte darlegt, er habe das Fahrrad zurückbringen wollen, scheitert Diebstahl am Enteignungsvorsatz (billigende Inkaufnahme der dauerhaften Enteignung). Anders aber, wenn er es irgendwo abstellen und es quasi dem Zufall überlassen wollte (= billigendes Inkaufnehmen), ob der Eigentümer sein Ra wiederbekommt.

Levay

und natürlich mein Lieblings§ §248b „Unbefugter Gebrauch eines
Fahrzeugs“. (Ich hasse ihn,weil ich den immer immer überseh)

Aber der ist doch subsidiär.

Auch ein Grund warum ich ihn hasse :wink:. Wenn ich ihn nicht finde wird es mir in der Klausur angekreidet und wenn ich ihn voller Stolz finde wird mir angekreidet, dass ich das Konkurrenzverhältnis verbockt habe… ich glaube ich werde immer mit Strafrecht auf dem Kriegsfuß stehen.

Es ist natürlich eine Frage des Einzelfalls. Wenn der
Beschuldigte darlegt, er habe das Fahrrad zurückbringen
wollen, scheitert Diebstahl am Enteignungsvorsatz (billigende
Inkaufnahme der dauerhaften Enteignung). Anders aber, wenn er
es irgendwo abstellen und es quasi dem Zufall überlassen
wollte (= billigendes Inkaufnehmen), ob der Eigentümer sein Ra
wiederbekommt.

hmm, letzten Satz musst Du mir erklären. Fehlt es beim stehenlassen nicht am Zueignungswillen?

gruß
Raoul

Auch ein Grund warum ich ihn hasse :wink:. Wenn ich ihn nicht
finde wird es mir in der Klausur angekreidet und wenn ich ihn
voller Stolz finde wird mir angekreidet, dass ich das
Konkurrenzverhältnis verbockt habe…

Nein, nein! :smile: Hier geht es ja um die Praxis, und da wird die Norm überhaupt keine Rolle spielen, wenn ein Diebstahl vorliegt. In der Klausur könnte man sie unter Hinweis auf die formelle (!) Subsidiarität kurz ansprechen.

Aber ehrlich gesagt: Wenn ein Fahrzeug gestohlen wird, würde ich, wäre ich Korrektor, keinen Punkt abziehen, wenn die Gebrauchsanmaßungstatbestände „fehlen“. Denn sie „fehlen“ eigentlich nicht. Man prüft ja auch keine Körperverletzung bei einem vollendeten Totschlag, gell?

Anders aber, wenn er
es irgendwo abstellen und es quasi dem Zufall überlassen
wollte (= billigendes Inkaufnehmen), ob der Eigentümer sein Ra
wiederbekommt.

hmm, letzten Satz musst Du mir erklären. Fehlt es beim
stehenlassen nicht am Zueignungswillen?

Die Zueignungsabsicht ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Sie hat zwei Komponenten, nämlich

  1. Aneignung: zumindest vorübergehend, dolus directus I. Gades
  2. Enteignung: dauerhaft, mind. dolus eventualis (das ist das Komplizierte, weil ein Teil der Zueignungsabsicht eben doch nur Eventualvorsatz ist)

Wenn jemand ein Fahrzeug nimmt in der Absicht, es zu fahren, dann ist die zumindest vorübergehende Aneignung auf jeden Fall gegeben. Fraglich bleibt der Eventualvorsatz hinsichtlich der dauerhaften Enteignung.

  1. Einfachste Variante: Das Fahrzeug soll dort wieder abgestellt werden, wo es vorher stand. Dann ist offensichtlich, dass der Eigentümer nicht dauerhaft aus seiner Eigentumsposition verdrängt werden soll. Darum Zueignungsabsicht (-) und strafbare Gebrauchsanmaßung.

  2. Soll das Fahrzeug irgendwo anders abgestellt werden, kommt es darauf an, ob der Täter davon ausgeht, der Eigentümer werde es zurückbekommen. Nimmt er jedenfalls billigend in Kauf, dass das nicht der Fall, so hat er Eventualvorsatz hinsichtlich der dauerhaften Enteignung. Ganz eindeutig wäre das z.B., wenn er damit ins Ausland fährt und es unverschlossen in einem dunklen Wald abstellt. In diesem Fall kommt es ihm zwar auf die dauerhafte Enteignung nicht an (daher keine Absicht), aber eben das ist auch nicht erforderlich. Hier wäre der Diebstahl gegeben.

Levay

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MPU
Hallo,

nach einmal Pusten
hatte er (glaub ich) 1,8 Promille. Auf jeden Fall zu viel
selbst zum Radfahren. Dann haben die ihn auf die Wache
genommen, ihn verhört und dann noch nen Alk-Blut-test gemacht,
Ergebnis noch offen.

Sollte der Wert über 1,6 Promille bleiben wird in absehbarer Zeit eine (kurzfristige) Aufforderung zur MPU kommen. Um diese zu bestehen muss man wohl u.a. 6-12 Monate Alkoholabstinenz nachweisen können. Bei Nichtbestehen ist die Fahrerlaubnis (und damit auch der Führerschein, soweit vorhanden) weg. Jedenfalls lese ich dies im Forum
http://www.verkehrsportal.de

Viele Grüsse, Walkuerax

Hallo nochmal,

Sollte der Wert über 1,6 Promille bleiben wird in absehbarer
Zeit eine (kurzfristige) Aufforderung zur MPU kommen.

Das gilt allerdings wohl nur, wenn die Polizei ihn im weitesten Sinne auf dem Rad (und nicht schiebend) gesehen hat.

Viele Grüsse, Walkuerax

Vielen Dank *
vielen Dank!