Im Frühstücksfernsehen hat der Herr Büser vor kurzem Fragen zur privaten Insolvenz und Schulden überhaupt beantwortet. Dabei kam auch der Titel, sprich Offenbarungseid und das dazugehörige Prozedere zur Sprache. Auch dass, nach den neueren gesetzlichen Bestimmungen dieser Titel innerhalb von drei Jahren vom Gläubiger vergeben sein muss. Wie sieht es bei Krediten aus. Ab welchem Zeitraum wird die Dreijahresfrist gezählt? So wie ich es verstanden habe ist bei einer Nichtvergabe der Anspruch, einer Bank z.B., hinfällig. Es kann sein, dass ich die Aussage falsch interpretiert habe. Deshalb würden mich Antworten interessieren!
MfG Katrin
Hallo,
ich wage mich jetzt mal auf Glatteis (wegen Halbwissen).
Die Dreijahresfrist beginnt ab dem Zeitpunkt an zu laufen, wo der Kredit ausbezahlt wird. Aber: Die Frist wird gehemmt solange Raten zurückbezahlt werden. Jeden Monat wo also Geld an die Bank überwiesen wird fängt die Frist neu an, da das Bezahlen quasi ein Schuldeingeständnis ist (warum sollte man ohne Grund zahlen?).
Also ich nehme im Januar 05 einen Kredit auf, zahle brav meine Raten bis sagen wir Januar 07 und dann sag ich „Nö, gibt nix mehr“. Dann beginnt die Verjährungsfrist nicht mit dem Auszahlen des Kredites (hier Jan 05) sondern erst ab dem Moment wo ich nicht mehr zahle (also hier Jan 07).
Ich hoffe, das war so richtig (und ich weiß, ich werde wieder von den richtigen Juristen hier eins auf den Deckel kriegen, weil ich irgendwo irgendwas nicht beachtet habe und somit irgendwas nicht stimmt 
Trotzdem liebe Grüße
Timi
Hallo Katrin,
ich glaube Du wirfst da einiges durcheinander…
Hier mal der Ablauf für Privatleute:
Der Schuldner (also z.B.„Lieschen Müller“) kauft (oder nimmt Kredit auf)
bei Gläubiger XXXX.
Das war 2000…
Nun im Frühjahr 2005 wird der Schuldner zahlungsunfähig
(wegen Arbeitslosigkeit z.b. etc.).
Da der Gläubiger nun kein Geld mehr erhält,beantragt er einen Mahnbescheid beim Amtsgericht.Da der Schuldner gegen die Forderung ja nichts einwenden kann (er sollte allerdings die Gebühren und Nebenkosten prüfen lassen,da wird manchmal „abgezockt“),kann der Gläubiger kurz darauf einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Nachdem er diesen erhalten hat (Das ist der sogenannte „Titel“,außer dem Vollstreckungsbescheid gibt es als „Titel“ nur noch das (vollstreckbare) Urteil eines Gerichtes) leitet er diesen Titel an den für den Wohnort des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.
Dabei beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher bei einer erfolglosen Pfändung sofort die Eidesstatliche Versicherung abzunehmen.
Der GVZ kommt nun zum Schuldner und versucht zu pfänden,was jedoch in der heutigen wirtschaftlichen Lage meistens erfolglos endet…
Also nimmt der GVZ die „Eidesstatliche Versicherung“ ab.
Diese wird nun in das „Verzeichnis der Eidesstatliche Versicherungen“
beim für den Schuldner zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Ab diesem Datum nun kann kein anderer Gläubiger mehr gegen den Schuldner für 3 Jahre die Abnahme der EV verlangen.
Das war es jetzt mal kurz gefasst,aber jedem Betroffenen würde ich dringends anraten,eine der zahlreichen Schuldnerberatungs-Stellen aufzusuchen und dort um Lösungen schon vor der „Titulierung“ suchen.
mfg
Frank
Hallo Timi,
keene Angst, ick bin ja bei Dir!
Aber noch mal zu der Eingangsfrage. Es wurde gesagt, dass die Ansprüche, z.B. des Kreditgebers, verfallen, wenn nach drei Jahren kein Titel vorliegt. Dann allerdings zählen die 30 Jahre wie einst. Diese Frist von drei Jahren ist eben das Neue an der Gesetzgebung, aber von wann ab werden diese Jahre gerechnet?
MfG Katrin
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Offenbarungseid ist kein Titel…
Hallo Katrin,
bitte schau doch einmal oben in mein Posting…
Wenn eine Forderung „Tituliert“ ist,d.h. es liegt ein gültiges Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid vor,kann daraus 30 JAHRE !! lang
vollstreckt werden !
Daher ist es auch äußerst wichtig,sämtliche Zahlunsgbelege aufzubewahren
und wenn man seine Schulden bezahlt hat,die Herausgabe des „Titels“
(Original !! ) zu verlangen.Weil ansonsten kann jemand noch gegen dich
(vorläufig) vollstrecken,obwohl du bereits bezahlt hast !
mfg
Frank
Hallo Timid,
Die Dreijahresfrist beginnt ab dem Zeitpunkt an zu laufen, wo
der Kredit ausbezahlt wird. Aber: Die Frist wird gehemmt
solange Raten zurückbezahlt werden.
Nein so nicht ganz richtig…
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des laufenden Jahres
Also für Ansprüche aus Januar 2004 beginnt die Verjährung am 31.Dezember 2004 .
„Gehemmt“ wird die Verjährungsfrist durch
-Rechtsverfolgung
-Stundung
-(Teil)Zahlung
-höhere Gewalt.
Die Verjährungsfrist beträgt für
-vertragliche Ansprüche (z.B.Verssandhaus-Kauf,Rechnungen)
-Schuldechtliche Ansprüche (z.B. Lohn,Darlehen)
3 Jahre,wobei die Parteien auch eine kürzere Verjährunsgfrist
vereinbaren können.
Für bestimmte Sondergebiete gibt es noch Sonderregelungen:
-6 Monate auf Beseitigung von Schäden,die der Mieter anrichtet
- bis zu 5 Jahren bei Werkverträgen (Fotograf/Bildhauer etc.)
- 10 Jahre bei Grundstücksübertragungen.
Das ist jetzt nur ein grober Überblick,da genaues immer direkt
geklärt werden muss.
mfg
Frank
Hallo Frank,
„Gehemmt“ wird die Verjährungsfrist durch
-Rechtsverfolgung
-Stundung
-(Teil)Zahlung
-höhere Gewalt.
was ist denn abbezahlen? Ist das nicht eine (Teil-)Zahlung?
LG Timi
Hallo Katrin,
keene Angst, ick bin ja bei Dir!
na da bin ich aber froh, sonst hätte ich mir jetzt beinahe in die Hose gemacht 
Aber noch mal zu der Eingangsfrage. Es wurde gesagt, dass die
Ansprüche, z.B. des Kreditgebers, verfallen, wenn nach drei
Jahren kein Titel vorliegt. Dann allerdings zählen die 30
Jahre wie einst. Diese Frist von drei Jahren ist eben das Neue
an der Gesetzgebung, aber von wann ab werden diese Jahre
gerechnet?
Vom 1.1. des Folgejahres. Also ich mache jetzt Schulden (17.11.2004), die Frist fängt am 1.1.05 dann an zu laufen und am 1.1.2009 sind die Ansprüche verjährt.
LG Timi