Derivativ und originär

Hallo,

ich habe momentan ein Problem mit dem Verständnis zum neuen BilMog.

Wie sieht das nun aus mit dem originären und derivativen Geschäfts- oder Firmenwert bzw mit solchen Vermögensgegenständen.

Also ein derivativer GoF wird ja durch Fiktion zum Vermögensgegenstand. Okay. Gibt es auch derivative Vermögensgegenstände? Wenn ja, müssten das ja alle üblichen materiellen Vermögensgegenstände sein, richtig?

Aber wie sieht das nun aus mit dem originären GoF? Der ist ja kein VG, zumindest erfüllt er die Vermögensgegenstandskriterien nicht, also nicht aktivieren.
Aber was ist mit selbst geschaffenen, immateriellen Vermögensgegenständen wie Software im Anlagevermögen? Das darf ich ja dann wieder aktivieren, da es kein Marken- oder Verlagsrecht darstellt. Wieso? Ich erkenne die Regelung nicht wirklich.

Wäre sehr dankbar für einen Rat!

Als Geschäfts- oder Firmenwert wird die Quelle aller Gewinnchancen eines Unternehmens bezeichnet, soweit diese nicht in einzelnen Vermögensgegenständen verkörpert ist. Der Geschäftswert ist also eine Residualgröße, ein Sammelsurium nicht als Einzelheit ins Gewicht fallender (nicht „greifbarer“) geschäftswertbildender Faktoren. Diese sind: der gute Ruf, die Zuverlässigkeit des Unternehmens, die hohe Qualifikation des Managements und der Mitarbeiter, die hohe Qualität der Produkte, ein gut abgestimmtes Produktionsprogramm, selbst geschaffenes Know-how, selbst entwickelte Patente, der Kundenstamm, die gute Organisation des Produktions-, Verwaltungs- und Vertriebsbereich, etc. Es handelt sich beim originären Geschäfts- oder Firmenwert weder um einen Vermögensgegenstand noch um ein Wirtschaftsgut, so dass er weder in der Handels- noch in der Steuerbilanz aktiviert werden darf. Die Vorschrift § 248 Abs. 2 HGB, die für die Handelsbilanz zu demselben Ergebnis filhrt, ist hier nicht anwendbar, da sie nur für Vermögensgegenstände gilt. Der sog. derivative (= abgeleitete) Firmenwert hingegen ist selbstständig bewertbar, dem unabhängige Vertragsparteien haben beim Kauf eines Unternehmens als Ganzes einen Preis für dessen Firmenwert ausgehandelt. In der Steuerbilanz des Unternehmenserwerbers muss das Wirtschaftsgut Firmenwert also aktiviert werden.

Immaterielle Vermögensgegenstände (IVG) sind Vermögenswerte, die körperlich nicht erfassbar sind. Hierzu gehören z. B. Software, Patente, Lizenzen, Urheberrechte usw. Das bisher geltende generelle Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter entfällt (§ 248 Abs. 2 HGB wird gestrichen). Aktivierungsfähig sind nur die in der Entwicklungsphase angefallenen Herstellungskosten; die Herstellungskosten der Forschungsphase sind weiterhin von der Aktivierung ausgeschlossen. Falls Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden können, ist Aktivierung ebenfalls ausgeschlossen (§ 255 Abs. 2a HGB-RegE).

Gruß

Proxymen

Hallo,
vielen Dank!

ALso wäre die Klassifikation so richtig?:
derivativer Geschäfts. oder Firmenwert: Aktivierungspflicht
originärer GoF: Aktivierungsverbot
originärer VG: Aktivierungswahlrecht im AV (außer Marken, Drucktitel etc) und im UV habe ich ein Aktivierungsgebot?

Weißt du auch was man unter einem rein wirtschaftl. Vorteil versteht? Da steht bei mir nur der darivative GoF, meinst du, da steht der originäre nicht, weil dieser ohnehin nicht aktiviert wird?

Lieben Dank!