Designer für Werbeagentur arbeiten lassen

Guten Tag,

angenommen eine Werbeagentur möchte die Arbeit eines Designers in Anspruch nehmen.

Gibt es eine rechtlich saubere Möglichkeit, zB über Rahmenverträge, diesen PRO AUFTRAG (also z.B. pro designtem Firmenlogo x Euro, pro Flyer y Euro) zu entlohnen, ohne Ihn festanzustellen?

Wenn er selbst ein Gewerbe anmeldet und stets Rechnungen schreibt, könnte man das Problem der Scheinselbstständigkeit bekommen, wenn er nicht groß noch etwas für andere Leute designt, oder?

Danke für Eure Infos.

Servus,

beim Designer stellen sich zwei Fragen:

(1) - unabhängig von der hier konkret vorgelegten -: Ist er gewerblich oder freiberuflich tätig? Als freiberuflich Tätiger (Design liegt im Grenzbereich) betreibt er kein Gewerbe.
(2) Zur Frage der Scheinselbständigkeit: Auch die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ist bloß Indiz, kein zwingendes Kriterium. Wenn das Honorar pro Auftrag (mit oder ohne Rahmenwerkvertrag, das tut nichts oder maximal wenig zur Sache) vereinbart wird, und zusammen mit der Tatsache, dass selbständige Tätigkeit bei Designern berufstypisch ist, ist Scheinselbständigkeit wenig wahrscheinlich.

Aber es ist sinnvoll, wie immer in solchen Situationen, vorab ein Statusfeststellungsverfahren durch die Rentenversicherung durchführen zu lassen. Dann wissen alle Beteiligten, woran sie sind, bevor es später Überraschungen gibt.

Den Vordruck V027 kann man hier:

[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_9958/Sh…](http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_9958/SharedDocs/de/Inhalt/02 Rente/02 vor der rente/03__statusfeststellung/statusfeststellung.html)

herunterladen.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

Wenn das Honorar pro Auftrag vereinbart wird,
und zusammen mit der Tatsache, dass
selbständige Tätigkeit bei Designern berufstypisch ist,
ist Scheinselbständigkeit wenig wahrscheinlich.

Sehe ich nicht so, weil…
a) Ein Honorar (Geld für Leistung) ist üblich, hat aber keinerlei
Aussagekraft über Selbstständigkeit oder Angestelltenverhältnis
b) Ob dies berufstypisch ist oder nicht ist egal. Hier kommt es
darauf an, wie das Arbeitsverhältnis geprägt ist.

Wenn soviel Aufträge an eben diesen einen Designer vermittelt werden,
dass er nur einen Auftraggeber bedienen kann, dass Honorar so hoch
ist, dass er keine weiteren Aufträge benötigt, um über die Runden zu
kommen und wenn die Tätigkeit (s.o. „alle Aufträge“) weisungsgebunden
sind, ist eher davon auszugehen, dass ein Angestelltenverhältnis
vorliegt.

Gruß
Falke

Servus,

a) Ein Honorar (Geld für Leistung) hat keinerlei
Aussagekraft über Selbstständigkeit oder
Angestelltenverhältnis

warum?

b) Ob dies berufstypisch ist oder nicht ist egal.

warum?

(b) war im alten § 7 IV S. 1 SGB IV sogar noch explizit genannt. Der aktuell „abgespeckte“ § 7 I SGB IV gibt noch weniger her und bezeichnet auch Weisungsgebundenheit und organisatorische Eingliederung bloß als „Anhaltspunkte“.

Wir sind wieder bei der „traditionellen“ Beurteilung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse angelangt, bei dem alle Merkmale der Tätigkeit, auch die von mir genannten, eine Rolle spielen.

Insbesondere von der Existenz bloß eines Auftraggebers wird - meine ich - ein bissel zu viel hergemacht. Es ist ein bedeutender Unterschied, ob einer mit bloß einem Auftraggeber über die Runden kommt (das ist nicht so wichtig), oder ob er für diesen einen auf Dauer in einem Umfang tätig ist, der andere Tätigkeiten ausschließt.

Und an dieser Stelle zum (sicher: Teil-)aspekt der berufstypischen Tätigkeit: Als Extreme nenn ich hier mal den Justitiar oder den WP eines größeren Unternehmens.

Schöne Grüße

MM

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Servus,

a) Ein Honorar (Geld für Leistung) hat keinerlei
Aussagekraft über Selbstständigkeit oder
Angestelltenverhältnis

warum?

Warum sollte es? Für lau wird wohl keiner Arbeiten und ob sich das
Ding am Ende des Monats Gehalt, Lohn oder Honorar nennt ist völlig
wurscht!

b) Ob dies berufstypisch ist oder nicht ist egal.

warum?

Wer legt fest, was typisch ist? Wenn bei Sonnenschein mehr Jogger
unterwegs sind, kann man im Umkehrschluss nicht daraus folgern, dass
wenn man nur mehr Jogger rausschicken muss, damit das Wetter besser
wird.

Zumeist reichen einige Anhaltspunkte aus, um eine
Scheinselbstständigkeit zu bejahen. Andere Punkte haben Richter nicht
zur Hand. Und ob meine „traditionelle“ Beurteilung gegen deine
„typische“ Ankommt, möchte ich ganz gerne von dir belegt haben.

Gruß
Falke

Servus,

Warum sollte es? Für lau wird wohl keiner Arbeiten und ob sich
das Ding am Ende des Monats Gehalt, Lohn oder Honorar nennt ist
völlig wurscht!

Hier gehe ich nicht einig. Es ist deswegen nicht wurscht, weil das Honorar (wenn man es eben nicht bloß so nennt) sich auf das gelieferte Ergebnis bezieht, daher ein wesentliches Element unternehmerischen Risikos und von Ungewissheit über den Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft enthält. Ich spreche jetzt nicht von Fällen, in denen „Freelancer“ nach Einsatzzeit abrechnen. Das dürfte im Fall des Designers aber auch nicht so sein: Er verantwortet das Ergebnis, ganz unabhängig davon, wie er es erzielt.

b) Ob dies berufstypisch ist oder nicht ist egal.

warum?

Wer legt fest, was typisch ist?

Immer, wenn ein Sachverhalt nach dem „Gesamtbild der Verhältnisse“ beurteilt werden muss, lässt sich systematisch seine Beurteilung nicht als Flussdiagramm anhand von festgelegten Definitionen darstellen. Es ist (mit Ausnahme einzelner Fälle, wie z.B. den von mir zitierten Extremen, wo RA und WP nicht angestellt tätig werden dürfen) nicht per Definition durch irgendjemanden festgelegt, was berufstypisch ist, sondern kann bloß durch Beobachtung ermittelt werden. Wenn Du Dir einmal eine Portion Praxisfälle z.B. im Bereich IT-Schulung anschaust, siehst Du schnell, welche Bedeutung dieses Merkmal hat. Selbstverständlich unter anderen Merkmalen, aber Ausschließlichkeit habe nicht ich postuliert.

Zumeist reichen einige Anhaltspunkte aus, um eine
Scheinselbstständigkeit zu bejahen. Andere Punkte haben
Richter nicht zur Hand.

Die Richter - bis vor die die einzelnen Fälle extrem selten kommen - müssen hier wie ihre britischen Kollegen auf die Vorgeschichte der Rechtsprechung zurückgreifen, weil das Gesetz nichts besseres hergibt.

Mit einer Zusammenfassung der in diesem Zusammenhang häufig auftretenden Merkmale zitiere ich hier Gerald Eilts aus NWB 26, 26.06.2006:

(Selbständig)
• Weisungsfreiheit in Bezug auf Zeit, Ort, Art und Weise der Arbeit; dem steht die Vereinbarung eines Termins für die Fertigstellung des Auftrags nicht entgegen;
• freie Entscheidung, mit welchem und mit wie vielen Auftraggebern Verträge geschlossen werden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Aufträge ablehnen zu können;
• keine Berichts- oder Kontrollpflicht beim bzw. durch den Auftraggeber;
• das Tragen eines unternehmerischen Risikos, z. B. durch Einsatz eigenen Kapitals mit der Gefahr des Verlusts;
• Ungewissheit über den Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft;
• Haftung für verzögerte Herstellung/Lieferung (Vertragsstrafen);
• Einsatz von Hilfskräften;
• freie Preisgestaltung;
• eigene Unternehmensorganisation in Bezug auf Betriebsstätte, Arbeitsmittel, Auftreten am Markt

(Nicht selbständig)
• persönliche Abhängigkeit,
• Berichtspflicht,
• Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung ohne Beschäftigung Dritter,
• keine eigenen Betriebsmittel,
• keine eigene Betriebsstätte,
• überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit für einen Auftraggeber,
• Verbot, für andere Auftraggeber tätig zu werden,
• feste Arbeitszeiten,
• fehlendes Unternehmerrisiko,
• Anspruch auf Urlaub,
• Bezahlung von Überstunden,
• Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
• fehlende Kammermitgliedschaft (z. B. IHK, Handwerkskammer

Du siehst deutlich, dass man die genannten Kriterien nicht im Sinn eines strikten Systems von z.B. „vier aus vierzehn“ anwenden kann. Sie können maximal eine Situation beschreiben; logisch definiert ist sie dadurch nicht.

Und damit siehst Du auch, dass der damit

Und ob meine „traditionelle“ Beurteilung gegen deine
„typische“ ankommt

von Dir postulierte Gegensatz für die Behandlung der vorgelegten Frage nicht geeignet ist. Du stellst damit die beiden Ansätze als jeweils ausschließlich dar - es ist aber nicht so, dass sich die Frage ausschließlich mit den von Dir angeführten Kriterien beurteilen lässt. Ich selbst behaupte nicht, dass man als ausschließliches Kriterium heranziehen kann, ob selbständige Tätigkeit berufstypisch ist oder nicht. Es geht dabei um ein einziges Merkmal (unter mehreren), welches im vorgelegten Fall einige Bedeutung hat.

Schöne Grüße

MM

Hallo Alex

Gibt es eine rechtlich saubere Möglichkeit, zB über
Rahmenverträge, diesen PRO AUFTRAG (also z.B. pro designtem
Firmenlogo x Euro, pro Flyer y Euro) zu entlohnen, ohne Ihn
festanzustellen?

Ja, aber der Designer ist schlecht beraten, wenn er das für eine
Pauschale pro Auftrag macht. Würde ich nie machen, weil der
Zeitaufwand nicht klar definiert werden kann.

Wenn er selbst ein Gewerbe anmeldet und stets Rechnungen
schreibt, könnte man das Problem der Scheinselbstständigkeit
bekommen, wenn er nicht groß noch etwas für andere Leute
designt, oder?

Ja, normalerweise ist das anzunehmen. Such mal nach
„Scheinselbstständigkeit“, Du wirst da eine Fülle von Infos finden
(auch deutsche Gesetze).

Gruss
Heinz