Liebe/-r Experte
in einem fiktiven Betrieb werden Desinfektionsmittelspender
neben den Waschbecken bereitgehalten. Die Mitarbeiter wurden
angehalten nach dem Händewaschen das bereitgestellte Mittel
zum Händedesinfizieren zu verwenden. Eingeführt wurde diese
Maßnahme nach der Hysterie u.a. um die Schweinegrippe etc. Ein
Mitarbeiter des fiktiven Betriebes macht sich Sorgen, dass
durch den Einsatz des Desinfektionsmittels, wie in
Krankenhäusern bereits zu beobachten ist, multiresistente
Krankheitserreger in seinem unmittelbaren Arbeitumfeld
herangezüchtet werden.
Gibt es rechtliche Möglichkeiten den Arbeitgeber zu zwingen
die Desinfektionsmittelspender zu entfernen bzw. zu versiegeln
und damit den weiteren Gebrauch von Desinfektionsmitteln zu
verhindern?
Zur Kritik am breiten Einsatz von Desinfektionsmitteln siehe
u.a. auch:
Helmholtz-Gemeinschaft:
http://www.helmholtz-muenchen.de/fileadmin/FLUGS/PDF…
Wikipedia:
„Wissenschaftliche Studien weisen auf einen Zusammenhang
zwischen penibler Hygiene und dem Auftreten von Allergien hin.
Durch den verringerten Kontakt mit Keimen besonders während
der frühen Kindheit tendiere das Immunsystem dazu, Reaktionen
auf eigentlich harmlose Stoffe wie zum Beispiel Pollen oder
Hausstaub zu zeigen. Evolutionsforscher vermuten außerdem,
dass der menschliche Körper darauf angewiesen sei, dass
bestimmte Bakterien und auch Würmer in ihm oder seiner
Umgebung leben.[Spiegel 40/2009]“
Hallo,
Ja, natürlich gibt es auch rechtliche Möglichkeiten um seine eigenen Interessen (!) zu schützen. Man verfasst eine Klageschrift in der man detailliert den Mangel bzw. die Schädigung die man selbst (nicht andere!), erleidet oder erlitten hat, darstellt. Den Schaden muß man beziffern in einer Klageschrift. Wenn man das Gericht dann mit seinen Argumenten von der Abweichung des Anderen vom Gesetz überzeugt, hat man einen Prozeß gewonnen und somit seine Interessen wieder hergestellt.
Wenn der Schaden oder das schädigende Ereignis mehrere Personen betrifft, bzw. eine Gefahr für andere oder für die Allgemeinheit ausgeht, dann gibt es eine Reihe von Behörden die ein bestimmtes Sachgebiet im Staatsinteresse vertritt. In diesem Fall wäre dann das Gesundheitsamt der zuständige Ansprechpartner. Man sollte dann eine schriftliche, formlose Eingabe oder Beschwerde, mit der Schilderung des Sachverhaltes und seiner Argumente, einreichen und eine 4 wöchige Auskunftserteilungsfrist setzen. Wenn man mit der Antwort nicht einverstanden ist, dann sollte man seinen Einspruch in der im Rechtsbehelf genannten Stelle, einlegen.
Im Verwaltungsrecht sind auch dafür Bearbeitungsfristen festgelegt. Vergessen sollte man auf keinen Fall, dass solche Verfahren teilweise sehr kostenintensiv werden könnten. Manchmal macht es Sinn, einen Rechtsanwalt oder den kostenlosen Rechtsschutz der Gewerkschaften zu nutzen.
Wie könnte eine Prognose aussehen: Der Unternehmer (als Beklagter) des fiktiven Unternehmens wird auf die Einhaltung seine Fürsorgepflichten am Arbeitsplatz hingewiesen. Der Beklagte wird dann das Gesetz anwenden müssen sonst drohen Zwangsmaßnahmen! Also untersagt es dem Kläger (also explizit einer Person), künftig die Box mit dem Des-Mittel zu verwenden. Das macht er als Arbeitsanweisung und hat somit den Richterspruch erfüllt. Wenn andere Mitarbeiter auch dieses Begehren haben, so müssen Sie einzeln klagen und können sich unter Umständen auf das Ersturteil berufen. Bitte nicht vergessen, private Zivilprozesse müssen vom Kläger vorfinanziert werden. Ausser für Gewerkschaftsmitglieder im Arbeitsrecht, für die ist es immer kostenlos.
Soweit eine Antwort, welche rechtlichen Möglichkeiten es unter anderem gibt.