Detailfrage zur Nachbesserung (439 BGB)

Hallo Wissende,

interessehalber möchte ich folgenden rein fiktiven Fall mit euch diskutieren:

Anton (A) hat bei einem Computerhändler namens „Birne“ (B) einen teuren Laptop gekauft (Kostenpunkt: 2.200 Euro, ein Teil mit allen Schikanen).

Die erste Schikane (schon nach ein paar Wochen) war, dass eine Taste klemmt (eindeutig hardwareseitig). A rief die Hotline an und diese sagte, er solle das Gerät mal dem Vertragshändler C zeigen. Gesagt, getan. C hat den Fehler bestätigt und meint, da müsse ein Teil getauscht werden. A meinte „prima, dann bestellen Sie das und ich komme wieder, wenn es da ist“. Natürlich will A das Gerät weiternutzen, die klemmende Taste ist zwar nicht schön, aber der Rest läuft einwandfrei. Aber C sagt „nein, der B-Konzern schreibt vor, dass das Gerät hier ist, dann das Teil bestellt und eingebaut wird. Sie müssen mit 3-4 Werktagen rechnen“.

Das fand A natürlich frustrierend, er ist auf das Gerät angewiesen und sieht auch nicht ein, wegen eines eindeutigen Gewährleistungsfalls so lange zu verzichten (von den vielen Laufereien mal abgesehen).

Er rief daher beim Hersteller B direkt an, dieser bestätigte aber das Prozedere und meinte, dass es die 3-4 Tage dauern könnte, das weiss man vorher nicht so genau. A schlug vor, das (ansonsten völlig neuwertige) Gerät gegen ein funktionierendes zu tauschen aber das wurde abgelehnt.

Obwohl A die „Computer mit der Birne drauf“ sehr liebt, ist er nun ziemlich sauer. Er blätterte im BGB und fand den §439 (Nacherfüllung). Im Absatz 1 ist klar geregelt, dass der Käufer die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Lieferung einer fehlerfreien Sache hat. Leider gibts noch den Absatz 3, eine Hintertür für den Händler, wonach er das bei Unverhältnismässigkeit ablehnen kann (sinngemäss wiedergegeben).

Allerdings kann er das nur argumentieren, wenn seine Lösung (also die Reparatur) ohne „erhebliche Nachteile für den Käufer“ durchführbar ist. Das ist nun dehnbar. A ist der Meinung, dass der Verzicht auf das Gerät von mehreren Tagen ein erheblicher Nachteil ist. Dazu kommt, dass es dem Verkäufer ohne Weiteres möglich wäre, ein neues Gerät aus dem Regal zu nehmen und das alte nach der Reparatur dorthin zurückzustellen.

Wie seht ihr die Rechtslage ?

Hans-Jürgen

Wie seht ihr die Rechtslage ?

dass ein mangel vorliegt, scheint hier unstreitig.

§ 439 abs.1 bgb:
der käufer kann wählen, welche art der nacherfüllung er möchte.
hier möchte er offenbar die ersatzlieferung, weil er nicht 3 tage warten will (warum auch immer…). zu diesem zweck sollte man (wenn nicht schon getan) an den verkäufer herantreten und ersatzlieferung verlangen.

ersatzlieferung kann der käufer dann nicht verlangen, wenn dem verkäufer diese art der nacherfüllung unverhältnismäßige kosten verursacht. dies hat der verkäufer vorzutragen. dass ausnahmsweise dieser fall der unzumutbarkeit vorliegt, ist hier ziemlich unwahrscheinlich (besonders bei gattungsware, die noch im regal steht). aber wie gesagt, der verkäufer muss nun etwas vortragen, warum ihm die ersatzlieferung unzumutbar ist. das wird ihm kaum gelinen.

sollte sich der verkäufer (zu unrecht und möglichst unter zeugen) weigern, eine ersatzlieferung zu leisten und ist dies als sein letztes wort zu verstehen, kann der käufer weitere rechte geltend machen, ohne eine angemessene frist zur nacherfüllung (hier sehr kurz) zu setzen.

der käufer kann vom vertrag zurücktreten bzw. den kaufpreis mindern, beides scheint nicht im interesse des käufers zu sein. der käufer kann auch schadensersatz verlangen, allerdings fehlen hier angaben, welcher schaden das sein könnte (vllt. reparaturkosten bei drittem oder mehrkosten deckungskauf).