Hallo Wissende,
interessehalber möchte ich folgenden rein fiktiven Fall mit euch diskutieren:
Anton (A) hat bei einem Computerhändler namens „Birne“ (B) einen teuren Laptop gekauft (Kostenpunkt: 2.200 Euro, ein Teil mit allen Schikanen).
Die erste Schikane (schon nach ein paar Wochen) war, dass eine Taste klemmt (eindeutig hardwareseitig). A rief die Hotline an und diese sagte, er solle das Gerät mal dem Vertragshändler C zeigen. Gesagt, getan. C hat den Fehler bestätigt und meint, da müsse ein Teil getauscht werden. A meinte „prima, dann bestellen Sie das und ich komme wieder, wenn es da ist“. Natürlich will A das Gerät weiternutzen, die klemmende Taste ist zwar nicht schön, aber der Rest läuft einwandfrei. Aber C sagt „nein, der B-Konzern schreibt vor, dass das Gerät hier ist, dann das Teil bestellt und eingebaut wird. Sie müssen mit 3-4 Werktagen rechnen“.
Das fand A natürlich frustrierend, er ist auf das Gerät angewiesen und sieht auch nicht ein, wegen eines eindeutigen Gewährleistungsfalls so lange zu verzichten (von den vielen Laufereien mal abgesehen).
Er rief daher beim Hersteller B direkt an, dieser bestätigte aber das Prozedere und meinte, dass es die 3-4 Tage dauern könnte, das weiss man vorher nicht so genau. A schlug vor, das (ansonsten völlig neuwertige) Gerät gegen ein funktionierendes zu tauschen aber das wurde abgelehnt.
Obwohl A die „Computer mit der Birne drauf“ sehr liebt, ist er nun ziemlich sauer. Er blätterte im BGB und fand den §439 (Nacherfüllung). Im Absatz 1 ist klar geregelt, dass der Käufer die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Lieferung einer fehlerfreien Sache hat. Leider gibts noch den Absatz 3, eine Hintertür für den Händler, wonach er das bei Unverhältnismässigkeit ablehnen kann (sinngemäss wiedergegeben).
Allerdings kann er das nur argumentieren, wenn seine Lösung (also die Reparatur) ohne „erhebliche Nachteile für den Käufer“ durchführbar ist. Das ist nun dehnbar. A ist der Meinung, dass der Verzicht auf das Gerät von mehreren Tagen ein erheblicher Nachteil ist. Dazu kommt, dass es dem Verkäufer ohne Weiteres möglich wäre, ein neues Gerät aus dem Regal zu nehmen und das alte nach der Reparatur dorthin zurückzustellen.
Wie seht ihr die Rechtslage ?
Hans-Jürgen