Der Fiskus hat ja bekanntlich in den vergangenen Jahren Steuerausfälle in Milliardenhöhe hinnehmen müssen, weil einerseits hohe Vorsteuerbeträge aus Rechnungen für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise geltend gemacht wurden, während bisweilen die Lieferanten die Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt abgeführt haben.
Deshalb wurde für Lieferungen ab 1. Juli 2011 die Steuerschuldnerschaft bei Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen umgedreht. (§13b Absatz 2 Nr. 10 UStG)
Die Frechheit dabei: Das BMF-Schreiben dazu wurde erst 1 Woche vor Inkrafttreten veröffentlicht und lässt viele Fragen offen.
Insbesondere die Definition des integrierten Schaltkreises ist für die Fachwelt unklar.
BMF: „Ein integrierter Schaltkreis ist ein auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (so genannter „Chip“) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung.“
Die fiktive Firma X liefert folgende Bauteile ins Inland und will wissen, ob das reverse charge-Verfahren auf folgende Bauteile anwendbar ist:
*Platinen, die mit integrierten Schaltkreisen und verschiedenen anderen Bauelementen bestückt sind,
*Platinen, in die integrierte Schaltkreise integriert sind (Chip in board),
*Speicherkarten mit integrierten Schaltungen (Smart Cards)
*Bauteile, in denen mehrere integrierte Schaltkreise zusammengefasst sind
*zusammengesetzte elektronische Schaltungen.
Weiß jemand etwas FUNDIERTES dazu? (Bayer. Landesamt für Steuern weiß nichts)
Danke für Eure Hilfe!