Deut. Einkommensteuer trotz Besteuerung in Irland

Hi,

hätte da mal ne Frage:
Wie verhält es sich mit der Doppelbesteuerung wenn zwar für ein ganzes Jahr in Irland Steuer bezahlt wurde (mehr als 183 Tage in Irland), aber nach irischem Steuerrecht nur ca. 1/4 des Jahreseinkommens in Irland veranlagt wurde. Irischer Steuerbescheid liegt vor.
Muss der restliche Betrag, ca. 3/4 des Jahreseinkommens, in Deutschland versteuert werden oder entfällt die Versteuerung, da ja in Irland schon für das ganze Jahr Steuer bezahlt wurde.

Vielen Dank für eure Antworten

Remi

Hallo Remi,

sag mal, bist Du es selber, der den Artikel ständig löscht, oder gibts da ein FAQ:1129-Problem? (wüßte nicht warum).

Ich mag nicht noch ein drittes Mal die ausführliche Antwort tippen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

Habe den Artikel selbst gelöscht, sorry.
Wird nicht wieder vorkommen.
Würde mich über deine ausführliche Antwort
freuen.

Danke und viele Grüße

Remi

Servus Remi,

die Antwort besteht vorerst aus vielen Rückfragen zu Dingen, die nicht in jedem Fall entscheidend sind, aber die den Sachverhalt schon einigermaßen eingrenzen:

  • Bestand während des deutschen Steuerjahres (= Kalenderjahr) ein Wohnsitz (vielleicht auch von mehreren, und unabhängig davon, wer wo gemeldet war) oder dauernder Aufenthalt in D? Wenn gleichzeitig mehrere Wohnsitze bestanden haben, gabs einen Familienwohnsitz?

  • Was für Einkünfte lagen vor: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Vermietung/Verpachtung, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalerträge, irgendwas anderes?

Die 183 Tage kommen erst ziemlich weit hinten im Entscheidungsbaum, obwohl sie das vielleicht populärste Element im OECD-Muster-Doppelbesteuerungsabkommen sind. Aber wenn wir dabei sind und falls wir in dieser Gegend landen sollten: Wer hat Lohn/Gehalt bezahlt? Irische oder deutsche Gesellschaft? Wurde der Aufwand eventuell von der irischen Tochter der deutschen Mutter weiterbelastet?

Mit Angaben zu diesen Punkten lässt sich schon das meiste vom DBA mit Irland erschlagen. Wahrscheinlich sind einige davon redundant, aber das sehemer dann gleich.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

nachfolgend die Anworten zu deinen Fragen:

  • Bestand während des deutschen Steuerjahres (= Kalenderjahr)
    ein Wohnsitz (vielleicht auch von mehreren, und unabhängig
    davon, wer wo gemeldet war) oder dauernder Aufenthalt in D?
    Wenn gleichzeitig mehrere Wohnsitze bestanden haben, gabs
    einen Familienwohnsitz?

Ja, es bestand eine Familienwohnsitz in Deutschland

  • Was für Einkünfte lagen vor: Land- und Forstwirtschaft,
    Gewerbebetrieb, Vermietung/Verpachtung, selbständige Arbeit,
    nichtselbständige Arbeit, Kapitalerträge, irgendwas anderes?

Es geht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Die 183 Tage kommen erst ziemlich weit hinten im
Entscheidungsbaum, obwohl sie das vielleicht populärste
Element im OECD-Muster-Doppelbesteuerungsabkommen sind. Aber
wenn wir dabei sind und falls wir in dieser Gegend landen
sollten: Wer hat Lohn/Gehalt bezahlt? Irische oder deutsche
Gesellschaft? Wurde der Aufwand eventuell von der irischen
Tochter der deutschen Mutter weiterbelastet?

Das Gehalt wurde von der irischen Betriebsstätte des Arbeitgebers
getragen.

Mir ist nicht bekannt ob der Aufwand eventuell von der irischen Betriebsstätte an die deutsche Mutter weiterbelastet wurde.

Besten Dank im Voraus

Viele Grüße

Remi

Servus,

das DBA Irland sieht vor, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus dem Vertragsstaat stammen, der nicht als Ansässigkeitsstaat gilt (hier: Irland), und die in diesem Vertragsstaat besteuert werden können, auch ausschließlich dort besteuert werden. Eine Rückfallklausel (= Besteuerung im einen Staat nur dann nicht, wenn Besteuerung im anderen Staat tatsächlich erfolgt ist) ist im DBA Irland nicht enthalten.

Damit sind, wenn ichs richtig sehe, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Irland im fraglichen Jahr grundsätzlich von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen, unabhängig davon, wie sie nach irischem Recht besteuert worden sind. Eine Auswirkung besteht bloß per Progressionsvorbehalt durch Berücksichtigung der Einkünfte aus Irland bei der Ermittlung des deutschen Steuertarifs.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

Vielen Dank für deine Erklärungen.

Kann leider nicht so richtig verstehen was mit deinem letzten Satz gemeint ist!!!
Hättest du vielleicht eine Übersetzung für nicht Steuerfachleute parat? :wink:

Eine Auswirkung besteht bloß per Progressionsvorbehalt
durch Berücksichtigung der Einkünfte aus Irland bei der
Ermittlung des deutschen Steuertarifs.

Vielen Dank im Voraus

Remi

Hallo,

Grundsätzlich ist noch § 50 d Abs. 8 EStG zu beachten, d.h. der Lohn muss im Tätigkeitsstaat versteuert werden.

Wie verhält es sich mit der Doppelbesteuerung wenn zwar für
ein ganzes Jahr in Irland Steuer bezahlt wurde (mehr als 183
Tage in Irland), aber nach irischem Steuerrecht nur ca. 1/4
des Jahreseinkommens in Irland veranlagt wurde. Irischer
Steuerbescheid liegt vor.

und was steht drin? Wenn die irischen Finanzbeamten mit dem Gesamtlohn losrechnen und davon munter irgendwelche Freibeträge abziehen, so dass nur noch wenig zu versteuern ist, so gilt dies als ordnungsgemäße Versteuerung i.S.d. § 50d Abs. 8 EStG.

Muss der restliche Betrag, ca. 3/4 des Jahreseinkommens, in
Deutschland versteuert werden oder entfällt die Versteuerung,
da ja in Irland schon für das ganze Jahr Steuer bezahlt wurde.

Oder gab es einen anderen Grund, warum 3/4 nicht besteuert wurde??? Abweichendes Steuerjahr bei Irland?
Die Liste, welche Länder abweichendes Steuerjahr haben, habe ich gerade nicht parat.

Schöne Grüße
C.

Hllo Ihr Steuerfachleute

Kann leider überhaupt nicht verstehen was mit diesem letzten
Satz gemeint ist!!!
Hätte jemand vielleicht Übersetzung für nicht
Steuerfachleute parat? :wink:

Eine Auswirkung besteht bloß per Progressionsvorbehalt
durch Berücksichtigung der Einkünfte aus Irland bei der
Ermittlung des deutschen Steuertarifs.

Vielen Dank im Voraus

Grazie mille

Remi

Servus Remi,

'tschuldigung, ich wollte Dich nicht so stehen lassen! Hab einfach geschlafen.

Kurz: Der Tarif der ESt hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab - niedriges Einkommen > niedriger Prozentsatz, höheres Einkommen > höherer Prozentsatz.

Wenn jetzt Einkünfte vorliegen, die in einem anderen Land steuerbar sind, werden diese in einigen Fällen (wie auch hier) zum deutschen zu versteuernden Einkommen dazugerechnet, um den Tarif zu bestimmen. Dieser Tarif wird dann aber bloß auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen angewendet, die im Ausland steuerbaren Einkünfte selbst bleiben in D unbesteuert, sie wirken sich bloß auf den Steuersatz für das deutsche Einkommen aus.

Schöne Grüße

MM