Hallo,
im Zuge des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen D und der TR kann ein Arbeitnehmer, wenn er mehr als die Hälfte seiner jährlichen Arbeitszeit im Ausland eingesetzt wird und hierfür eine entsprechende Entsendungsbescheinigung vorlegen kann, in D von der Lohnsteuer befreit werden…soweit richtig?
Nun muß der ANér die in Dtl. nicht gezahlten Steuern in der TR geltend machen, für die er dann, wenn er Steuern in der TR zahlt, in D keine Steuern mehr zahlen…im Zuge des bereits genannten Doppelbesteuerungsabkommens. Kann mir jemand sagen, welche Steuersätze zur Besteuerung in der TR anfallen; (am besten nach einer Deckelung zwischen den Einkommensklassen 45-120.000 Euro)
Vielen Dank im Voraus,
ebu