da die 60 Kalendermonate voll sind, ist eine Erstattung nicht möglich. Man erhält hieraus die Altersrente. Diese wird neben der Beamtenpension gewährt. Eine Anrechnung bei der Pension erfolgt nur, wenn die Beitrags-Zeiten gleichzeitig Zeiten im öffentlichen Dienst waren und als ruhegehaltsfähige Zeit berücksichtigt werden.