ob ein Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, hängt niemals von der Währung ab, in der fakturiert wird. Steuerbare Umsätze können beiläufig auch entstehen, wenn überhaupt kein Geld für etwas bezahlt wird, sondern wenn z.B. eine Ballenpresse gegen ein paar Zentner Kartoffeln vermietet wird.
Entscheidend ist im gegebenen Fall der Ort der Leistung.
Wenn der Versand tatsächlich in den USA begonnen hat, ist es grad egal, ob irgendwelche USt-ID-Nummern auf der Rechnung stehen: Der Versender aus den USA liefert salex tax exempt, und der Empfänger zahlt an den deutschen Zoll die Einfuhrumsatzsteuer.
Wenn der Versand aber in Deutschland begonnen hat, z.B. von einer Niederlassung des US-amerikanischen Lieferanten, ist der Umsatz in Deutschland steuerbar. Wenn es sich nicht um eine steuerbefreite Lieferung handelt (z.B. Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch), ist er auch USt-pflichtig.
Ob eventuell ermäßigt zu besteuern ist, und statt 19% USt bloß 7% hätten berechnet werden dürfen, kann man in Anlage II zum UStG (Liste der ermäßigt besteuerten Gegenstände) nachlesen:
Bei der Lektüre Deiner Frage beschleicht mich das Gefühl, dass es sich nicht um eine Lieferung, sondern um eine sonstige Leistung gehandelt haben könnte. Aber das würde dann ja sicherlich in der Frage drinstehen, odrr?
Es handelt sich hier schon um eine Lieferung, von einer Außenstelle in Europa - daher die UST-ID-Nummer. Das der Vorgang steuerpflichtig ist, ist soweit auch klar. Iritierend ist einfach die Tatsache, dass hier 19 % USt auf den Dollarbetrag ausgewiesenw urden. Ich dachte immer, man müsse den Betrag erst in Euro umrechnen.
dass diese Einzelheit Deiner Frage nicht ohne weiteres zu entnehmen war, siehst Du aber schon auch, odrr?
Wie auch immer: Der Lieferant muss diese Umrechnung nicht zwingend besorgen, er kann sie auch dem Rechnungsempfänger überlassen. Ist bissel blöd in der Buchhaltung, weil man für den USt-Betrag die veröffentlichen einheitlichen Wechselkurse hernehmen muss, während man die Verbindlichkeit zu jedem geeigneten Kurs einbuchen kann, und wenns nicht grad um den Bilanzstichtag geht, dabei sinnvollerweise den Kurs nimmt, der bei der Zahlung angewendet wird.
Übrigens: Wenns nicht grad um den Gegenwert eines A-10 Warthog geht, wird in so einem Fall jeder USt-Sonderprüfer auf die Verbuchung des ganzen Vorgangs zum tatsächlich angewendeten USD-Kurs bei Bezahlung ganz à l’américaine reagieren: „Don’t bother me…“. Und der Vorsteuerbetrag wird unverändert abgehakt werden.