Hallo Liebe Leute,
Szenario: ein ausländischer Freund ist Jura Student und muss eine Hausarbeit machen.
Er soll ein Gutachten erstellen wie verfassungkonform eine Volksbefragung im Bezug auf ein deutsches Großprojekt ist.
Jetzt meine Frage dazu: Wo kann man etwas über die Verfassungsmäßigkeit von Volksbefragungen, direkter Bürgerdemokratie, und Volksentscheiden nachlesen?
Ich bitte euch nur um Anregungen zu Fundorten oder Links.
KEINE DIREKTEN LÖSUNGEN.
MfG B4L
Hallo!
Ich bitte euch nur um Anregungen zu Fundorten oder Links.
KEINE DIREKTEN LÖSUNGEN.
Och schade, für einen ordentlichen Stundensatz verfasse ich gerne ein Gutachten. Nun denn, dann muss der Herr Student halt selbst studieren.
Die zentrale Norm, um die es geht, ist Art. 20 Abs. 2 GG. Deswegen würde ich mich in eine Universitätsbibliothek begeben und zunächst einen Kommentar zum Grundgesetz suchen. Mit dem Werk von Ingo von Münch bin ich für einen ersten Überblick immer sehr gut zurechtgekommen. Dort stehen auch weitere Literaturhinweise zu Fachzeitschriften.
Die zentrale Norm, um die es geht, ist Art. 20 Abs. 2 GG.
Hallo,
da geht es aber um (verbindliche) Wahlen und Abstimmungen und nicht um unverbindliche Volksbefragungen.
Grüße
Ulf
Guten Abend!
Da geht es darum, wie das Volk die Staatsgewalt ausübt. Wo unverbindliche Befragungen einen Platz im Grundgesetz haben sollten, erschließt sich mir nicht wirklich. Für so etwas sind wohl eher die Medien zuständig.
Wo
unverbindliche Befragungen einen Platz im Grundgesetz haben
sollten, erschließt sich mir nicht wirklich.
Hallo,
Volksbefragung (es wurde ausdrücklich nach der gefragt) kenne ich aus Artikel 29 (5) GG. Da das Ergebnis der Volksbefragung nicht verbindlich werden muss, wird sie auch nicht durch Artikel 20 (2) geregelt, da es dort um die verbindliche Ausübung der Staatsgewalt geht.
Nun trifft Artikel 29 GG nicht auf Großprojekte zu, wie es der Fragesteller vermeintlich meinte. Ich wollte jedoch darauf hinweisen, dass laut GG Volksentscheid bzw. eine (Volks-)Abstimmung und Volksbefragung zwei unterschiedliche Sachen sind, auch wenn dass selbst namhafte Bundespolitiker ständig verwechseln.
Grüße
Ulf
Och schade, für einen ordentlichen Stundensatz verfasse ich
gerne ein Gutachten.
setzt aber zumindest voraus, dass man fundierte kenntnisse besitzt.
Och schade, für einen ordentlichen Stundensatz verfasse ich
gerne ein Gutachten.
setzt aber zumindest voraus, dass man fundierte kenntnisse
besitzt.
Lass Andere bitte in der Sache streiten (dafür ist dieses Forum da) und halte dich mit solchen Kommentaren zurück! Ich denke, er wäre zu so ein Gutachten in der Lage, auch wenn ich mit Inselwissen anfangs an andere Aspekte erinnern kann.
Ein entsprechendes Gutachten zu Volksentscheiden auf Bundesebene gibt es übrigens schon aus den 1980er Jahren. Beauftragt von Volksentscheidsbefürwortern. Sie mussten schlucken, dass 20 (2) GG im Gegensatz zu Wahlen Abstimmungen nicht hinreichend konkretisiert und dass ein einfaches Abstimmungsgesetz ohne Verfassungsänderung nicht reicht. Für die Quelle müsste ich nachfragen. Vermutlich steht das Gutachten nicht im Netz. Ich wüsste aber, wer es hat.
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Da das Ergebnis der Volksbefragung
nicht verbindlich werden muss, wird sie auch nicht durch
Artikel 20 (2) geregelt, da es dort um die verbindliche
Ausübung der Staatsgewalt geht.
Eben, und genau desahlb ist Art. 20 Abs. 2 GG auch die zentrale Norm für die Frage, ob man neben dem geregelten Weg der Ausübung von Staatsgewalt durch das Volk daneben noch einen ungeregelten Weg zulassen sollte. Denn, so die Befürchtung, auch die rechtlich unverbindliche Volksbefragung kann einen großen faktischen Druck ausüben und daher Einfluss auf Entscheidungen nehmen, die allein auf dem Willensbildungsprozess nach Art. 20 Abs. 2 GG basieren sollen.
Hier zur kurzen Übersicht des Problems:
http://books.google.de/books?id=8D7yMK4awLUC&pg=PA78…
Gruß
Dea
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