Deutscher Arbeitsvertrag,regelm. Arbeitsort Paris

Hallo,

angenommen, man schliesst einen Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen in Deutschland, im dem als regelmäßiger Arbeitsort Paris angegeben ist (dort ist die Muttergesellschaft angesiedelt), stellen sich mir mehrere Fragen:
a) Wo ist dieser AN steuerplichtig (vorausgesetzt seine Familie verbleibt in Deutschland und der AN fährt regelmäßig fast jedes Wochenende zur Familie)?
b) Falls der AN in D steuerpflichtig ist, welche Kosten können steuerlich geltend gemacht werden (Miete, Verpflegung, Reisekosten, etc.)?
c) Wo ist der AN sozialversicherungspflichtig? Habe gelesen, dass dort das Territorialprinzip gilt, es jedoch Ausnahmen geben kann. Welche genau?
d) Wohnung in Paris wird vom AG bezahlt für die ersten 6 Monate, ebenso wöchentliche Heimflüge. Muss der AN dies versteuern?

Ich bedanke mich schon im Voraus für eine Beantwortung meiner vielen Fragen!

Dacapoalfine

Hallo,

Da kenn ich mich leider nicht aus…

Sorry,

mit freundlichen Gruessen

lisl27

angenommen, man schliesst einen Arbeitsvertrag mit einem
deutschen Unternehmen in Deutschland, im dem als regelmäßiger
Arbeitsort Paris angegeben ist (dort ist die
Muttergesellschaft angesiedelt), stellen sich mir mehrere
Fragen:
a) Wo ist dieser AN steuerplichtig (vorausgesetzt seine
Familie verbleibt in Deutschland und der AN fährt regelmäßig
fast jedes Wochenende zur Familie)?
b) Falls der AN in D steuerpflichtig ist, welche Kosten können
steuerlich geltend gemacht werden (Miete, Verpflegung,
Reisekosten, etc.)?
c) Wo ist der AN sozialversicherungspflichtig? Habe gelesen,
dass dort das Territorialprinzip gilt, es jedoch Ausnahmen
geben kann. Welche genau?
d) Wohnung in Paris wird vom AG bezahlt für die ersten 6
Monate, ebenso wöchentliche Heimflüge. Muss der AN dies
versteuern?

Ich bedanke mich schon im Voraus für eine Beantwortung meiner
vielen Fragen!

Dacapoalfine

Hallo Dacapo,

zunächst musst du dringend in das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schauen, welches für die Entsendung deutscher Arbeitnehmer ins Ausland zwischen den beiden Ländern Gültigkeit hat.

Wichtig ist nicht, wo der Arbeitgeber seinen Stammsitz hat, sondern dass dein Arbeitgeber als Betriebsstätte des französischen Mutterkonzerns hier in Deutschland regulär alle Mirarbeiter nach deutschem Recht anzumelden hat. Du müsstest also (wie man aus deiner Schilderung entnehmen kann) ganz normal bei der deutschen Sozialversicherung gemeldet sein.

Sofern ein Arbeitnehmer seinen ständigen Wohnsitz nicht ins Ausland verlegt, bleibt er auch in Deutschland steuerpflichtig für sein gesamtes „Welteinkommen“.

Die geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sollen bewirken, dass man nur dort zur Einkommensteuer herangezogen wird, wo man als Arbeitnehmer im Laufe eines Steuerjahres überwiegend seinen Aufenthalt hatte. Hast du z.B. nachweislich an über 180 Tagen im Jahr in Frankreich gelebt und gearbeitet, könnte das DBA für dich angewendet werden. Dann bliebe dein Einkommen in Deutschland steuerfrei und du müsstest wahrscheinlich für diesen Zeitraum die (niedrigere) Steuer in Frankreich entrichten.

Meistens bedeutet die Anwendung des DBA einen Vorteil und die Arbeitgeber unterstützen ihre entdandten Mitarbeiter (Expatriates) bei der Beantragung der Freistellung beim deutschen Finanzamt.

Für eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland, die nicht unter das DBA fällt, ist es natürlich sehr wichtig festzuhalten, welche Leistungen dem Arbeitsentgelt als steuerpflichtige geldwerte Leistung hinzuzurechnen ist, denn es könnte schnell passieren, dass sich der Auslandseinsatz plötzlich doch nicht lohnt, wenn die Steuerlast erdrückend wird. Auf der anderen Seite gibt es natürlich die Möglichkeit, alle mit der Berufsausübung verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten usw. geltend zu machen.

Letztlich ist aber die komplette Befreiung nach meiner Erfahrung immer die beste Lösung.

Es wundert mich, dass dein Arbeitgeber dazu keine Anleitung und Beratung gegeben hat. Andere Arbeitgeber (hier in Hamburg z.B. AIRBUS oder Lufthansa Technik) stellen vor der Entsendung bereits für ihre Mitarbeiter die Befreiungsanträge und passen die Gehälter an die Gegebenheiten an, damit ein Ausgleich für die Erschwernisse der Auslandstätigkeit fair abgegolten werden.

Ich rate dir zu einem Gespräch mit deiner Personalabteilung, nachdem du dir das aktuelle DBA beschafft hast (download, einfach googeln!). Zuvor solltest du auch bei deinem Finanzamt vorstellig werden und einen Antrag stellen, allerdings sind nicht alle Finanzämter immer gut informiert.

Es würde mich interessieren, wie du aus der Sache rauskommst, deshalb bitte ich dich um kurze Rückmeldung, wenn du erfolgreich warst.

Bei weiteren Fragen kannst du mich jederzeit wieder kontaktieren.

Verlier keine Zeit und schaffe klare Verhältnisse.

Viel Glück!

Gruß aus Hamburg

Steve-HH

sorry da kann ich nicht weterhelfen

Gruß
Karo

Hallo,

angenommen, man schliesst einen Arbeitsvertrag mit einem
deutschen Unternehmen in Deutschland, im dem als regelmäßiger
Arbeitsort Paris angegeben ist (dort ist die
Muttergesellschaft angesiedelt), stellen sich mir mehrere
Fragen:
a) Wo ist dieser AN steuerplichtig (vorausgesetzt seine
Familie verbleibt in Deutschland und der AN fährt regelmäßig
fast jedes Wochenende zur Familie)?
b) Falls der AN in D steuerpflichtig ist, welche Kosten können
steuerlich geltend gemacht werden (Miete, Verpflegung,
Reisekosten, etc.)?
c) Wo ist der AN sozialversicherungspflichtig? Habe gelesen,
dass dort das Territorialprinzip gilt, es jedoch Ausnahmen
geben kann. Welche genau?
d) Wohnung in Paris wird vom AG bezahlt für die ersten 6
Monate, ebenso wöchentliche Heimflüge. Muss der AN dies
versteuern?

Ich bedanke mich schon im Voraus für eine Beantwortung meiner
vielen Fragen!

Dacapoalfine

Sorry, kann leider nicht helfen.
Grüe und viel Glück,
Maggie

hallo,

sorry kenn mich leider mit all diesen themen nicht aus.
versuchs doch mal über die deutsche botschaft paris.

wünsche viel erfolg

silvia