Hallo Dacapo,
zunächst musst du dringend in das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schauen, welches für die Entsendung deutscher Arbeitnehmer ins Ausland zwischen den beiden Ländern Gültigkeit hat.
Wichtig ist nicht, wo der Arbeitgeber seinen Stammsitz hat, sondern dass dein Arbeitgeber als Betriebsstätte des französischen Mutterkonzerns hier in Deutschland regulär alle Mirarbeiter nach deutschem Recht anzumelden hat. Du müsstest also (wie man aus deiner Schilderung entnehmen kann) ganz normal bei der deutschen Sozialversicherung gemeldet sein.
Sofern ein Arbeitnehmer seinen ständigen Wohnsitz nicht ins Ausland verlegt, bleibt er auch in Deutschland steuerpflichtig für sein gesamtes „Welteinkommen“.
Die geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sollen bewirken, dass man nur dort zur Einkommensteuer herangezogen wird, wo man als Arbeitnehmer im Laufe eines Steuerjahres überwiegend seinen Aufenthalt hatte. Hast du z.B. nachweislich an über 180 Tagen im Jahr in Frankreich gelebt und gearbeitet, könnte das DBA für dich angewendet werden. Dann bliebe dein Einkommen in Deutschland steuerfrei und du müsstest wahrscheinlich für diesen Zeitraum die (niedrigere) Steuer in Frankreich entrichten.
Meistens bedeutet die Anwendung des DBA einen Vorteil und die Arbeitgeber unterstützen ihre entdandten Mitarbeiter (Expatriates) bei der Beantragung der Freistellung beim deutschen Finanzamt.
Für eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland, die nicht unter das DBA fällt, ist es natürlich sehr wichtig festzuhalten, welche Leistungen dem Arbeitsentgelt als steuerpflichtige geldwerte Leistung hinzuzurechnen ist, denn es könnte schnell passieren, dass sich der Auslandseinsatz plötzlich doch nicht lohnt, wenn die Steuerlast erdrückend wird. Auf der anderen Seite gibt es natürlich die Möglichkeit, alle mit der Berufsausübung verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten usw. geltend zu machen.
Letztlich ist aber die komplette Befreiung nach meiner Erfahrung immer die beste Lösung.
Es wundert mich, dass dein Arbeitgeber dazu keine Anleitung und Beratung gegeben hat. Andere Arbeitgeber (hier in Hamburg z.B. AIRBUS oder Lufthansa Technik) stellen vor der Entsendung bereits für ihre Mitarbeiter die Befreiungsanträge und passen die Gehälter an die Gegebenheiten an, damit ein Ausgleich für die Erschwernisse der Auslandstätigkeit fair abgegolten werden.
Ich rate dir zu einem Gespräch mit deiner Personalabteilung, nachdem du dir das aktuelle DBA beschafft hast (download, einfach googeln!). Zuvor solltest du auch bei deinem Finanzamt vorstellig werden und einen Antrag stellen, allerdings sind nicht alle Finanzämter immer gut informiert.
Es würde mich interessieren, wie du aus der Sache rauskommst, deshalb bitte ich dich um kurze Rückmeldung, wenn du erfolgreich warst.
Bei weiteren Fragen kannst du mich jederzeit wieder kontaktieren.
Verlier keine Zeit und schaffe klare Verhältnisse.
Viel Glück!
Gruß aus Hamburg
Steve-HH